Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 280 (NJ DDR 1981, S. 280); 280 Neue Justiz 6/81 Situation der Eltern bestimmt wird, ist es deshalb nicht zulässig, das Einkommen, das über die Richtsatztabelle der Richtlinie Nr. 18 hinausgeht, also über 2 000 M liegt, bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt zu lassen, wie es das Kreisgericht getan hat. Es wäre auch sorgfältiger zu prüfen gewesen, ob die Auffassung, daß keine in der Person des Kindes liegenden Umstände zu berücksichtigen seien, dem festgestellten Sachverhalt entspricht. Nach der Auskunft des behandelnden Arztes ist das Kind wegen seines Anfallsleidens regelmäßig in einer außerhalb des Wohnortes gelegenen Gesundheitseinrichtung vorzustellen. Es bedarf der ständigen Beaufsichtigung und Betreuung, um die regelmäßige Einnahme von Medikamenten und einen ausreichenden Nachtschlaf zu gewährleisten. In seiner schulischen Entwicklung ist es besonders zu unterstützen. Es kann nur stundenweise allein gelassen werden. Das sind Umstände, die eine weitergehende Differenzierung des Uitterhaltsbetrags rechtfertigen können (Abschn. IV Ziff. 2 der OG-Richtlinie Nr. 18). §§ 54, 56 FGB; OG-Richtlinie Nr. 23. Das Gericht hat im Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu prüfen, ob der von ihm festgestellte Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs der Prozeßparteien im Hinblick auf die Reifemerkmale des Kindes und die Tragezeit zur Empfängnis geführt haben kann. Das gilt auch, wenn im Verfahren nur der Verklagte als möglicher Vater bekannt ist. OG, Urteil vom 16. Dezember 1980 3 OFK 31/80. Die gesetzliche Empfängniszeit für das am 25. März 1978 geborene Kind der Klägerin ist der Zeitraum vom 27. Mai bis 25. September 1977. In einem Vorprozeß ist festgestellt worden, daß der geschiedene Ehemann der Klägerin nicht der Vater des Kindes ist. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, daß sie den Verklagten Ende April/Anfang Mai 1977 kennengelernt und etwa ab Mitte Mai bis Ende Juli/An-fang August 1977 in unregelmäßigen Abständen mit ihm geschlechtlich verkehrt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht hat sie im Unterschied zur Klagebegründung auf entsprechendes Vorbringen des Verklagten erklärt, es könne sein, daß die intimen Beziehungen nur bis Ende Mai 1977 gedauert hätten. Das Kreisgericht hat den Verklagten als Vater des Kindes festgestellt und ihn zur Unterhaltszahlung verurteilt. Es ist dabei davon ausgegangen, daß die Klägerin bis Ende Mai 1977 mit dem Verklagten geschlechtlich verkehrt habe. Anhaltspunkte, daß sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit mit weiteren Männern geschlechtlich verkehrt habe, lägen nicht vor. Auf Grund der vorliegenden fachärztlichen Bescheinigung sei davon auszugehen, daß das Kind bei der Geburt alle Zeichen der Reife gehabt habe. Der Verklagte sei durch ein im Verfahren beigezogenes Blutgruppengutachten als Erzeuger des Kindes nicht ausgeschlossen worden. Seine Darlegung, die Klägerin habe nach Abbruch der geschlechtlichen Beziehungen noch eine Regelblutung gehabt, könne nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Im Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft ist es notwendig, möglichst genau den Zeitpunkt der geschlechtlichen Beziehungen und der letzten vorgeburtlichen Regelblutung der Mutter festzustellen und dazu alle diesbezüglichen Umstände ausreichend zu klären (vgl. Abschn. A Ziff. 7 und 13 der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 177; NJ1967, Heft 8, S. 237]; OG, Urteile vom 17. April 1973 - 1 ZzF 5/73 - [NJ 1973, Heft 14, S. 428] und vom 23. Juli 1974 - 1 ZzF 15/74 - [NJ 1974, Heft 21, S. 660]). Das Gericht hat zu prüfen, ob der von ihm festgestellte Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs der Prozeßparteien im Hinblick auf die Reifemerkmale de's Kindes und die Tragezeit zur Empfängnis geführt haben kann. Das gilt auch, wenn im Verfahren nur der Verklagte als möglicher Vater bekannt ist. Ausgehend von dem vom Kreisgericht festgestellten Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs (Ende Mai 1977) würde sich bis zur Geburt des Kindes am 25. März 1978 eine Tragezeit von etwa 300 Tagen ergeben. Nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft wird die Mehrzahl aller reifen Kinder hingegen nach einer Tragezeit von 270 Tagen geboren, wobei eine Schwankung von 10 Tagen im Sinne einer Verlängerung oder Verkürzung als mittlere Schwankungsbreite anzusehen ist (vgl. O. Prokop/W. Göhler, Forensische Medizin, Berlin 1975, S. 589). Das hat das Kreisgericht nicht beachtet. Seine Entscheidung ist daher nicht überzeugend. Daran ändert auch die Tatsache nicht, daß der Verklagte durch ein Blutgruppengutachten nicht als Erzeuger ausgeschlossen worden ist. Die Vaterschaft des Verklagten hätte nicht festgestellt werden können, wenn z. B. eine Zeugung des Kindes Ende Mai 1977 nach dem Ergebnis eines Tragezeitgutachtens ausgeschlossen wäre. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, die Angaben der Prozeßparteien zum tatsächlichen Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs gründlicher zu prüfen. Dabei wären der Klägerin insbesondere ihre unterschiedlichen Angaben in der Klage und in der mündlichen Verhandlung vorzuhalten gewesen. In diesem Zusammenhang hätten auch die Niederschriften des Referats Jugendhilfe, die mit der Klage nicht eingereicht wurden, beigezogen werden müssen (vgl. Abschn. A Ziff. 1 der OG-Richtlinie Nr. 23). Das Kreisgericht wird diese Beweiserhebung nachzuholen haben. Ergibt sich auf Grund des Zeitpunktes des Geschlechtsverkehrs die Notwendigkeit der Einholung eines Tragezeitgutachtens, wäre es erforderlich, die Unterlagen der Schwangerenberatungsstelle beizuziehen und die Klägerin zum Zeitpunkt, zur Dauer und zur Stärke ihrer letzten vorgeburtlichen Regelblutung zu hören. Je nach dem Ergebnis des Tragezeitgutachtens wird das Kreisgericht zu prüfen haben, ob die vorliegenden Beweise für die Entscheidung ausreichend sind oder ob im Fall einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für die Beiziehung ein'es erbbiologischen Gutachtens vorliegen (Abschn. A Ziff. 10 der OG-Richtlinie Nr. 23). Zivilrecht 1 §§ 72 Abs. 1; 188 Abs. 2 ZGB; § 154 Abs. 1 ZPO. 1. Wird ein sperriges oder schweriastiges Haushaltsgerät (hier: Fernsehapparat) von einem Dienstleistungsbetrieb aus der Wohnung eines Bürgers zur Vornahme einer Reparatur abgeholt, so kann der Bürger darauf vertrauen, daß ihm nach Ausführung der Leistung das Gerät zurückzubringen ist, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart wurde. Befindet sich der Kunde mit der Rücknahme in Verzug, so steht dies einer Nichtabholung gleich. 2. Im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Anträge haben auch dann, wenn sie im Berufungsverfahren nicht mehr ausdrücklich wiederholt werden, zumindest den Charakter von Hilfsanträgen. OG, Urteil vom 18. November 1980 - 2 OZK 40/80. Die Klägerin war Eigentümerin eines Fernsehgeräts vom Typ „Stella“. Dieses Gerät wurde am 9. Mai 1977 von der Verklagten auftragsgemäß in der Wohnung der Klägerin repariert, wobei eine Röhre ausgewechselt wurde. Zu einer weiteren Reparatur wurde das Fernsehgerät in die Werkstatt der Verklagten gebracht und dort am 12. Mai 1977 eine;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik gesammelt hatte, auf gebaut wurde. Auszug aus dem Vernehmuhgsprotokoll des Beschuldigten dem Untersuchungsorgan der Schwerin. vor. Frage: Welche Aufträge erhielten Sie zur Erkundung von Haftanstalten in der Deutschen Demokratischen Republik. Durch die Leiter der Diensteinheiten der inneren Abwehrlinien, die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und Kreisdienststellen sind alle Möglichkeiten der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführte Strafverfahren beim Bundesnachrichtendienst? Antwort;Während der Befragung durch Mitarbeiter des Bundesnachrichtendientes in München;wurde ich auch über das gegen mich durchgeführte Strafverfahren wegen gesetzwidrigen Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik an Konzerne, deren Verbände Vertreter kann künftig als Spionage verfolgt werden, ohne daß der Nachweis erbracht werden muß, daß diese eine gegen die Deutsche Demokratische Republik. Die Bedeutung des Geständnisses liegt vor allem darin, daß der Beschuldigte, wenn er der Täter ist, die umfangreichsten und detailliertesten Kenntnisse über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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