Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 273

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 273 (NJ DDR 1981, S. 273); Neue Justiz 6/81 273 Erfahrungen aus der Praxis Schöffen unterstützen die Rechtsarbeit der Gewerkschaften im Bezirk Karl-Marx-Stadt Im Bezirk Karl-Marx-Stadt sind ca. 4 900 Schöffen tätig. Fast alle sind in ihren Betrieben und Wohngebieten rechtspropagandistisch tätig, viele arbeiten aktiv in gesellschaftlichen Gerichten mit. Für die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die gewerkschaftlichen Vorstände in den Kreisen und im Bezirk sind die Schöffen unentbehrliche Helfer. Vordringliches Anliegen der Gewerkschaftsleitungen kann es jedoch nicht sein, Funktionen in den Konflikt- oder Rechtskommissionen vor allem mit Schöffen zu besetzen. Viel wichtiger sind die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Schöffen und diesen gesellschaftlichen Gremien, die Nutzung ihres Wissens und ihrer Erfahrungen bei der Rechtsanwendung in den gewerkschaftlichen Leitungen und durch die Konfliktkommissionen. Beziehungen dieser Art haben sich in den letzten Jahren wesentlich verstärkt und haben zu guten Ergebnissen geführt. Mit ihrer bewußtseinsbildenden und Rechtsverletzungen vorbeugenden Tätigkeit unmittelbar in den Arbeitskollektiven unterstützen die Schöffen die Arbeit der Betriebsgewerkschaftsleitungen sehr sachbezogen in den einzelnen Bereichen auf dem Gebiet der Rechtspropaganda. Sie sind eine wertvolle Hilfe bei der Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen und tragen in hohem Maße zu einer qualitativen guten Auswertung von Verfahren in den Betrieben bei. In zunehmendem Maße werden aber auch den Kreisgerichten insbesondere durch die Arbeitsrechtsschöffen gewerkschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit übermittelt. Die Schöffen in den Betrieben werden so mit ihren reichen Lebenserfahrungen aktive Partner und Mitgestalter gewerkschaftlicher Rechtsarbeit und bereichern zugleich die Arbeit der Kreisgerichte. Im VEB Hydraulik Rochlitz haben beispielsweise alle sechs Konfliktkommissionen gute Verbindungen zum Schöffenkollektiv des Betriebes. Der Vorsitzende des Schöffenkollektivs ist selbst seit 18 Jahren Mitglied einer Konfliktkommission und außerdem aktiv in gewerkschaftlichen Kommissionen tätig. In diesem Betrieb konnte so mancher sich anbahnende Arbeitsrechtsstreit durch die enge Zusammenarbeit von Schöffen, Betriebsgewerkschaftsleitung und Konfliktkommission im Vorfeld geklärt werden. Insbesondere in der letzten Zeit haben die Schöffen den betrieblichen Leitungen eine Reihe Vorschläge zur Verbesserung der Rechtspropaganda im Betrieb und vor allem zur Erweiterung der Rechtskenntnisse der staatlichen Leiter und Gewerkschaftsfunktionäre unterbreitet. Licht und Schatten bei der Unterstützung der Schöffenkollektive durch die Betriebsgewerkschaftsleitungen und für die Sicherung der wechselseitigen Beziehungen liegt jedoch in manchen Betrieben noch dicht beieinander. Daß die Schöffen ein Ehrenamt ausüben, daran wird in einigen Betrieben und von einigen Leitern erst dann gedacht, wenn Schöffenwahlen bevorstehen. Natürlich ist ein solcher Zustand auch vom Engagement der Schöffenkollektive selbst abhängig. Die Voraussetzungen für ein gutes, effektives, wechselseitiges Arbeiten sollten m. E. in erster Linie die gewerkschaftlichen Leitungen schaffen. Es ist eben nicht ausreichend, den Schöffen nur einmal wegen „eines Falles“ zu befragen, den man recht schnell klären möchte. Es sind vielmehr das beweisen die Erfahrungen der Besten kontinuierliche Bemühungen bei- der Seiten um eine regelmäßige Zusammenarbeit erforderlich. Nach unseren Erfahrungen kann die Zusammenarbeit zwischen den Schöffen, dem Schöffenkollektiv, den Betriebsgewerkschaftsleitungen und den Betriebsleitern und Leitenden Mitarbeitern unter folgenden Voraussetzungen effektiver gestaltet werden: Die Schöffenkollektive, die BGL und die staatlichen Leiter sollten die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet des sozialistischen Rechts für ein Jahr betriebsbezogen, unter exakter Bestimmung des Anteils eines jeden einzelnen exakt abstimmen. In den Arbeitsplänen der BGL sollte konzipiert werden, wie die Schöffen allseitig unterstützt werden können, welche Möglichkeiten es gibt, sie rechtspropagandistisch einzusetzen, und in welcher Form man sich über erkannte Schwerpunkte der Rechtsanwendung informieren sollte. Die Rechtskommissionen der Betriebsgewerkschaftsleitungen tragen hierbei eine große Verantwortung. Die Erfahrungen der Schöffen und Schöffenkollektive sollten noch stärker für den Kampf um die Schaffung von „Bereichen der vorbildlichen Ordnung und Sicherheit“, zur besseren Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens, zur Auslastung der Arbeitszeit und für den vorbeugenden Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz genutzt werden. Über die Arbeit der Schöffen, über ihren Einsatz bei Gericht, bei der Kontrolle von Bewährungsauflagen, über ihr sonstiges vorbeugendes Wirken sollte in Betriebszeitungen regelmäßig berichtet werden. Dadurch würde die hohe Autorität dieser ehrenamtlichen Funktionäre gestärkt. Auf diese Weise können sich die Ausstrahlungskraft der Schöffentätigkeit mit Unterstützung der gewerkschaftlichen Leitungen und Vorstände weiter vergrößern, die Schöffen können in ihren Betrieben stärker wirksam werden und ihre Möglichkeiten sowohl für die Bereicherung der betrieblichen Rechtsarbeit als auch für ihre Tätigkeit während des Schöffeneinsatzes besser nutzen. MANFRED LEITER, Vorsitzender der Rechtskommission des FDGB-Bezirksvorstandes Karl-Marx-Stadt Rechtliche Konsequenzen bei Verzug der Rückgabe eines Leihgegenstands Gemäß § 218 Abs. 2 ZGB i. V. m. Abschn. I, III der Leihbedingungen für den Ausleihdienst für Industriewaren durch den sozialistischen Einzelhandel (Anlage zur entsprechenden AO vom 24. Juli 1967 [GBl. II Nr. 75 S. 539]) hat derjenige, der einen Gegenstand ausleiht, für die vereinbarte Leihdauer eine Leihgebühr zu zahlen. Durch den Entleiher ist, sofern dieser den Gegenstand über den vereinbarten Zeitraum hinaus nutzen will, nach Abschn. III Ziff. 1 der Leihbedingungen die der Verlängerung der Leihe entsprechende Leihgebühr als sog. Nachgebühr zu entrichten. Dazu hat der Entleiher vor Ablauf des vereinbarten Rückgabetermins einen neuen Rückgabetermin zu vereinbaren. Nicht ausdrücklich geregelt ist der rechtliche Charakter des vom Entleiher während des Verzugs zu zahlenden Betrags: Weder das ZGB noch die AO und die Leihbedingungen enthalten dazu ausdrückliche Festlegungen. Auch in der Literatur1 ist auf diese Problematik noch nicht eingegangen worden. In der Praxis verlangt der Ausleihdienst u. E. zu Recht bei verspäteter Rückgabe des Leihgegenstands einen Geldbetrag, der der Leihgebühr für den vom Entleiher verlän-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 273 (NJ DDR 1981, S. 273) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 273 (NJ DDR 1981, S. 273)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben; die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Rechts; Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren durch die Leiter herausgearbeitet. Die vorliegende Forschungsarbeit konzentriert sich auf die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Linie und den damit zusammenhängenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtütigkeitf Vertrauliche Verschlußsache Die weitere Qualifizierung der Sicherheits- überprüfungen dos Staatssicherheit im Prozeß der politisch-operativen Klärung von gelungenen Schleustmgen Grenzübertritten bekanntwerdende Rückverbindungen eine unverzügliche Informierung der zuständigen Diensteinheiten und eine abgestimmte Kontrolle und Bearbeitung erfolgt.

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