Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1981, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Seite 108 (NJ DDR 1981, S. 108); 108 Neue Justiz 3/81 Die Errichtung neuer Objekte zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen durch den gemeinsamen Einsatz von Mitteln und Kapazitäten geschieht grundsätzlich im Rahmen des Planes auf der Grundlage von Verträgen. Hervorzuheben ist, daß die investitionsrechtlichen Vorschriften auch bei der gemeinsamen Errichtung geplanter Vorhaben durch die Betriebe und örtlichen Staatsorgane voll anzuwenden sind. Das bedeutet beispielsweise, daß ülber die Vorbereitung und Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens Wirtschaftsverträge abzuschließen sind. Bei der Durchführung gemeinsamer Maßnahmen über den Plan hinaus ist jede Gefährdung geplanter und bilanzierter Vorhaben auszuschließen, und die dafür geltenden Rechtsvorschriften sind konsequent einzuhalten.9 Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen über den Plan hinaus dürfen nur durchgeführt werden, wenn dafür zusätzlich materielle Reserven erschlossen werden und der Einsatz der finanziellen Mitted aus 'bestimmten Fonds dafür zulässig ist. Die Kombinate und Betriebe sind berechtigt, finanzielle Mittel aus ihrem Leistungsfonds für die Durchführung von Maßnahmen zusätzlich zum Plan bis zur Höhe von 50 000 M je Objekt zu verwenden. Das gilt auch für den Fall einer Beteiligung an gemeinsamen Vorhaben mit örtlichen Staatsorganen. Der Einsatz bilanzierter Kapazitäten und Materialfonds für Maßnahmen zusätzlich zum Plan ist nicht gestattet. Die typische Rechtsform für die Zusammenarbeit bei der Durchführung solcher Maßnahmen ist der Kommunalvertrag.10 Die besondere Bedeutung des Abschlusses von Kommunalverträgen liegt somit darin, daß auf diesem Wege Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von geringem Wertumfang zusätzlich zum Plan realisiert werden. Es wäre aber verfehlt, aus dem geringen Wertumfang derartiger Maßnahmen zu schlußfolgern, daß damit dem Abschluß von Kommunalverträgen nur eine geringe Bedeutung zukommt. Auch durch die Realisierung zahlreicher kleiner Maßnahmen kann wesentlich zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen beigetragen werden. Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Ordnung, Sicherheit und Disziplin Die den Kombinaten und Betrieben obliegende Aufgabe, die sozialistische Gesetzlichkeit allseitig zu gewährleisten sowie Ordnung, Sicherheit und Disziplin durchzusetzen (§ 8 KombinatsVO), kann ebenfalls nur in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen verwirklicht werden. Ordnung, Sicherheit und Disziplin erfordern eine Atmosphäre bewußter Einhaltung des sozialistischen Rechts, die in den Betrieben und den Wohngebieten gleichermaßen geschaffen werden muß. Die Wirkung der innerbetrieblichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Gesetzlichkeit, Ordnung, Sicherheit und Disziplin muß durch die Unterstützung der Maßnahmen in den Wohngebieten potenziert werden. Dazu gehört, daß die Betriebe eng mit den örtlichen Staatsorganen bei der Durchsetzung der Stadt- und Gemeindeordnungen (§ 55 Abs. 6 GöV) Zusammenarbeiten und vor allem diejenigen Aufgaben vorbildlich erfüllen, die sich für sie selbst aus diesen Ordnungen ergeben.1 11 Dabei gibt es viele Verpflichtungen, deren strikte Einhaltung zugleich auch der Vermeidung ökonomischer Verluste im Betrieb selbst dient. Aber auch den örtlichen Räten obliegen bei der Gewährleistung von Gesetzlichkeit, Ordnung, Sicherheit und Disziplin zahlreiche Aufgaben (vgl. §§ 34, 48, 68 GöV), deren Lösung ohne aktive Unterstützung durch die Wirtschaftseinheiten nicht denkbar ist. Die Tätigkeit der Schiedskommissionen in den Wohngebieten, der Aktivs für Ordnung und Sicherheit, der freiwilligen Feuerwehren sowie die Erziehung und Kontrolle kriminell gefährdeter und Strafentlassener Bürger können nur dann mit hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit gesichert werden, wenn durch die Wirtschaftseinheiten geeignete Werktätige zur Übernahme ehrenamtlicher Funktionen in die Wohngebiete delegiert werden und der Wohngebietsarbeit ständige Unterstützung zuteil wird. * Für die sich erweiternde Zusammenarbeit der Kombinate und Betriebe mit den örtlichen Staatsorganen ist kennzeichnend, daß auf beiden Seiten die Verantwortung für die Lösung gesamtstaatlicher Aufgaben wächst. Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit ergeben sich aus der objektiven Verflechtung der Aufgaben, die den Kombinaten und Betrieben einerseits und den örtlichen Staatsorganen andererseits obliegen. Auch die Frage, auf welcher Ebene und unter Anwendung welcher Rechtsformen sich die Zusammenarbeit zu vollziehen hat, kann nur in Abhängigkeit von den konkreten Aufgaben beantwortet werden. Es ist daher nicht möglich, eine Zusammenarbeit bestimmter Leitungsebenen der Wirtschaft und der örtlichen Staatsorgane (z. B. der Kombinate und der Räte der Bezirke oder der Kombinatsbetriebe und der Räte der Kreise) generell für alle Beziehungen zu bestimmen. Die Kombinate und Betriebe müssen entsprechend der jeweiligen konkreten Aufgabe sowohl mit den Räten der Bezirke als auch mit den Räten der Kreise, Städte und Gemeinden Zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit der Kombinate und Betriebe mit den örtlichen Staatsorganen vollzieht sich unter Anwendung der verschiedenartigsten Rechtsformen. Dabei stehen zwei typische Rechtsformen im Mittelpunkt: 1. Entscheidungen der örtlichen Staatsorgane, die sie als Glieder der einheitlichen Staatsmacht rechtsverbindlich gegenüber den Wirtschaftseinheiten treffen. Dabei ist kennzeichnend, daß diese Entscheidungen weitgehend auf der Grundlage zentraler Entscheidungen oder in Abstimmung mit den für die Wirtschaftseinheiten verantwortlichen zentralen Staatsorganen ergehen und daß bereits im Prozeß der Entscheidungsvorbereitung die örtlichen Staatsorgane mit den Wirtschaftseinheiten eng und konstruktiv Zusammenwirken. 2. Gemeinsame Entscheidungen der örtlichen Staatsorgane und der Wirtschaftseinheiten in Form der Verträge. Diese werden insbesondere 'bei der Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen und des gesellschaftlichen Lebens im Territorium angewandt. Insgesamt gilt der Grundsatz, daß die Rechtsform vom Charakter der jeweils zu gestaltenden Beziehungen bestimmt wird.13 1 Programm der SED, Berlin 1976, S. 43. 2 Vgl. hierzu G. Strassmann, „Zur Verwirklichung des Investl-tionsreehts“, Wirtschaftsrecht 1981, Heft 1, S. 27. 3 Vgl. § 10 der VO über die Energiewirtschaft in der DDR Ener-gieVO - vom 30. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 321). 4 Besondere Bedeutung hat auch die Unterstützung der Bildung und Tätigkeit der Werkfahrgemeinschaften, die durch den Abschluß von Verträgen zwischen den beteiligten Betrieben entstehen (vgl. § 2 der VO über die Koordinierung des Güter- und Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 11. September 1975 [GBl. I Nr. 38 S. 654]). 5 Vgl. G. Friebel/K. Heuer, „Die Kombinatsverordnung und die Tätigkeit der örtlichen Staatsorgane“, Staat und Recht 1980, Heft 7, s. 617 ff. 6 So wird mit der Entscheidung des Bezirksvertragsgerichts Berlin 22 B 175/76 (Aus der Spruchpraxis des Staatlichen Vertragsgerichts, Bd. 7, Berlin 1978, S. 188) gegenüber den Wirtschaftseinheiten als Rechtsträgern von Maschinen eine Pflicht zum Abschluß eines Werk- oder Nutzungs Vertrages mit anderen Kombinaten oder Betrieben begründet, wenn sie selbst Ihre Maschinen zur Erfüllung ihrer Planauflagen nicht auslasten. 7 Die zuständigen Organe sind sogar berechtigt, gemeinsame Investitionen zu fordern. 8 § 21 Abs. 5 KombinatsVO regelt die Pflichten der Kombinatsbetriebe. Für die nicht zu einem Kombinat gehörenden VEBs gilt gemäß § 34 Abs. 7 KombinatsVO Entsprechendes. 9 Das betrifft insbesondere die Festlegungen in §§ 22 Abs. 3, 37 Abs. 4 und 56 Abs. 4 GöV sowie die AO Nr. 2 über die Planung, Bildung und Verwendung des Leistungsfonds der volkseigenen Betriebe vom 19. Juli 1978 (GBl. 1 Nr. 22 S. 249). 10 Vgl. § 4 Abs. 1 der VO über die Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen den Räten der Städte und Gemeinden und den Betrieben zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen vom 17. Juli 1968 (GBl. H Nr. 83 S. 661). 11 Vgl. dazu E. Leymann, „Die Verwirklichung der Stadt- und Gemeindeordnungen“, NJ 1979, Heft 8, S. 355 f. 12 Vgl. hierzu Autorenkollektiv, Mit dem Recht leiten, Berlin 1981, S. 262 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 35. Jahrgang 1981, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Die Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1981 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 35. Jahrgang 1981 (NJ DDR 1981, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1981, S. 1-576).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden, Die Verwahrung von Sachen gemäß und Gese. Als Präventivmaßnahme ist die Verwahrung ebenfalls auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der konkreten,tf-tischon Situation fehrung derartiocr in der Beschuldintenvernehmunq oif Schlußfolgerungen Beschuldigter brjrb-icht werden, können sich dann Einschätzungen crgeben, daß eine gesicherte Eoweislaoe beim Untersuchumg Gegeben ist.

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