Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 61

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 61 (NJ DDR 1979, S. 61); Neue Justiz 2/79 61 gelegentlich noch anzutreffende Meinung, man könne sich das sozialistische Zivilrecht nur aneignen, wenn man das System des römischen Privatrechts genau kennt, oberflächlich und formalistisch. Sie mißachtet die gesellschaftspolitischen Unterschiede der Rechtssysteme und damit den qualitativ anderen Inhalt gleicher oder scheinbar gleicher Rechtsnormen. Diese gesellschaftspolitischen Unterschiede aufzudecken ist aber die eigentliche Aufgabe der historischen Grundlegung des Rechts und der Rechtswissenschaft. Sie erwähnten eben das römische Recht. Nun sind ja auf der Rechtshistoriker-Konferenz unterschiedliche Ansichten über die Bedeutung des römischen Rechts und der römischen Rechtsgeschichte für die juristische Ausbildung laut geworden. Meinen Sie, Genosse Professor, daß für diese Thematik heute noch Platz im Lehrfach Staats- und Rechtsgeschichte ist? Ja, unbedingt. Ich möchte hier nur zwei wesentliche politisch-theoretische Momente nennen, die die Untersuchung der römischen Rechtsgeschichte und entsprechende Lehrveranstaltungen erforderlich machen: 1. Die Geschichte der römischen Gesellschaft, ihres Staates und Rechts verdeutlicht in ökonomischer, politischer und juristischer Hinsicht Wesen und Erscheinungsformen der klassischen antiken Sklavenhaltergesellschaft. Die gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten dieser Periode können anhand des römischen Rechts gut nachgewiesen werden. Der Charakter der römischen Gesellschaft findet seinen adäquaten Ausdruck im römischen Recht als einem bereits in der frühen Menschheitsgeschichte entstandenen, auf Privateigentum beruhenden hochentwickelten Rechtssystem. 2. Systematik und Regelungen des römischen Rechts wurden von den nachfolgenden Gesellschaftsordnungen (Feudalismus und Kapitalismus) rezipiert, und zwar in unterschiedlichem Ausmaße. Da das römische Recht, wie Friedrich Engels sagte, das „erste Weltrecht einer Waren produzierenden Gesellschaft“ war, hat es nachhaltigen Einfluß auf die Herausbildung und Entwicklung des bürgerlichen Rechts ausgeübt. Für das Verständnis des Rechts, vor allem des Privatrechts kapitalistischer Staaten, für die Analyse der gegenwärtigen bürgerlich-imperialistischen Rechtssysteme ist daher die Kenntnis des römischen Rechts eine wichtige Voraussetzung. Wenn man sich in diesem Sinne mit der römischen Rechtsgeschichte beschäftigt und sich mit den Grundzügen des römischen Rechtssystems vertraut macht, dann meine ich eignet man sich zugleich einen Teil der Summe des menschlichen Wissens an, das zum Verständnis der gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten erforderlich ist. Wir möchten zum Abschluß unseres Gesprächs noch einmal auf die Rechtshistoriker-Konferenz zurückkommen. Wie würden Sie die Ergebnisse der Konferenz zusammenfassen? * 1 2 3 Ich möchte drei Punkte als besonders wichtig hervorheben: 1. Die aktuelle politische und theoretische Bedeutung der Thematik unserer Konferenz wurde durch die Referate und Diskussionsbeiträge eindrucksvoll bestätigt. Obschon vor der Konferenz auch bei einzelnen Rechtshisto-rikem Auffassungen existierten, daß die mit dieser Thematik verbundenen Fragen eigentlich doch prinzipiell geklärt seien, hat der Konferenzverlauf bewiesen, daß der weitere inhaltliche und methodische Ausbau des theoretischen Grundlagenfachs Staats- und Rechtsgeschichte im System der juristischen Ausbildung energisch fortgesetzt werden muß. 2. Die Konferenz hat die Zusammenarbeit zwischen den Rechtshistorikem und Vertretern aller Bereiche der Rechtswissenschaft sowie mit der Rechtspraxis als Bestandteil der rechtswissenschaftlichen Ausbildung bestätigt Die hier vorhandenen positiven Ansätze gilt es systematisch auszubauen. 3. Die Konferenz war ein weiterer Schritt auf dem Wege der verstärkten Kooperation mit den Rechtshistorikem der sozialistischen Bruderländer. "Diese Entwicklung wird ihre konstruktive Fortsetzung auf der nächsten Rechtshistorischen Konferenz 1979 in Prag finden, die sich mit der Entwicklung der Stadtrechte vom 16. bis 18. Jahrhundert beschäftigen soll. Aus anderen sozialistischen Ländern Die Erziehung zum Rechtsbewußtsein im Arbeitskollektiv S, E. SH1LINSK1, Dozent an der Parteihochschule beim Zentralkomitee der KPdSU, Kandidat der Rechtswissenschaft Die Entwicklung des Rechtsbewußtseins im Arbeitskollektiv ist ein vielschichtiger Prozeß. Er vollzieht sich unter dem Einfluß des Rechtsbewußtseins der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in ihrer Gesamtheit. Die Entwicklung des Rechtsbewußtseins des Arbeitskollektivs ist jedoch nicht schlechthin die Transformation des Rechtsbewußtseins der Gesellschaft. Deshalb ist es notwendig, die Bedingungen für die Erziehung der Persönlichkeit zu sozialer Aktivität näher zu untersuchen sowie die Formen und Methoden der Einflußnahme des Kollektivs auf die Entwicklung des rechtmäßigen Verhaltens seiner Mitglieder zu bestimmen. Beim Arbeitskollektiv lassen sich unterscheiden: das Gesamtkollektiv, dem alle Arbeiter und Angestellten des Betriebes angehören; das Zwischenkollektiv, das das Personal einer Betriebsabteilung oder einer Schicht umfaßt; das Grundkollektiv (das Kollektiv der untersten Ebene), das die Werktätigen einer Brigade oder einer Schicht vereint. Die Entwicklung des Rechtsbewußtseins jedes dieser Kollektive vollzieht sich in vielschichtiger Verflechtung und Wechselwirkung. Folglich muß auf allen Ebenen des Arbeitskollektivs eine zielgerichtete Erziehungsarbeit geleistet werden. Dabei muß die Erziehung des Individuums im Mittelpunkt stehen, da von der Bewußtheit jedes einzelnen Arbeiters oder Angestellten letztlich das Rechtsbewußtsein des Kollektivs als Ganzes abhängt. Allgemeine Prinzipien der Entwicklung des Rechtsbewußtseins im Arbeitskollektiv Die Verwirklichung des vom XXV. Parteitag hervorgehobenen Prinzips der Komplexität der Erziehung, insbesondere die Berücksichtigung der sozialen, beruflichen und altersmäßigen Besonderheiten der verschiedenen Kategorien der Werktätigen, macht es notwendig, das Allgemeine, das der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 61 (NJ DDR 1979, S. 61) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 61 (NJ DDR 1979, S. 61)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Gesetzes in gewissem Umfang insbesondere Feststellungen über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen, den entstandenen Schaden und die Persönlichkeit des Täters gleichzeitig die entscheidende Voraussetzung für die Realisierung auch aller weiteren dem Strafverfahren obliegenden Aufgaben darstellt. Nur wahre Untersuchungsergebnisse können beitragen - zur wirksamen Unterstützung der Politik der Partei, zur Aufklärung und Entlarvung feindlicher Plane und Aktionen sowie zur umfassenden Klärung des Straftatverdachts und seiner Zusammenhänge beitragen. Dazu bedarf es zielstrebigen und überlegten Vorgehens des Untersuchungsführers in der Konfrontation mit dem Dugendlichen voraus. Durch den Untersuchungsführer sind die Anforderungen an sein individuelles Vorgehen, die sich aus den Zusammenhängen der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht.

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