Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 559

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 559 (NJ DDR 1979, S. 559); Neue Justiz 12/79 559 Der Verklagte zu 1) war als Handelsleiter, der Verklagte zu 2) als ökonomischer Leiter beim Kläger beschäftigt. Die Auszahlung der Jahresendprämie an die Verklagten machte der Kläger von der Bestätigung der Jahresabschlußdokumente durch die Staatliche Finanzrevision abhängig, weil unabhängig davon, daß die Arbeitsrechtsverhältnisse der Verklagten durch Arbeitsvertrag begründet wurden und unabhängig von der Bezeichnung ihrer Funktion als Leiter die Verklagten im Hinblick auf die Jahresendprämie wie Fachdirektoren zu behandeln seien. Die Verklagten haben bei der Konfliktkommission beantragt, den Kläger zu verpflichten, ihnen die Jahresendprämie unabhängig davon auszuzahlen, ob die Jahresabschlußdokumente bestätigt sind. Die Konfliktkommission hat diesem Antrag entsprochen. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Einspruch hat der Kläger zurückgenommen, nachdem die Jahresabschlußdokumente bestätigt waren. Die Verklagten bestanden jedoch auf Fortsetzung des Verfahrens, um sich die von der Konfliktkommission vertretene Rechtsauffassung, daß die Verklagten nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Zahlung der Jahresendprämie von der Bestätigung der Jahresabschlußdokumente durch die Staatliche Finanzrevision abhängig gemacht werden kann, gerichtlich bestätigen zu lassen. Das Kreisgericht hat den Antrag der Verklagten abgewiesen, weil es am Rechtsschutzbedürfnis der Klage mangele, nachdem durch die Bestätigung der Jahresabschlußdokumente nunmehr die Zahlung der Jahresendprämie erfolgen könne. Der Antrag, generell über die Fälligkeit der Jahresendprämie auch in den Folgejahren zu entscheiden, laufe auf die im Gerichtsweg unzulässige Überprüfung einer Weisung des Generaldirektors hinaus. Auf die Berufung der Verklagten hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts auf. Es wies den Einspruch des Klägers gegen den Beschluß der Konfliktkommission ab und erklärte diesen für vollstreckbar. Dabei vertrat es die Rechtsauffassung, daß das Anliegen der Verklagten begründet sei. Da ihre Arbeitsrechtsverhältnisse nicht durch Berufung begründet worden seien, gehörten sie nicht zu den Fachdirektoren. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Am der Begründung: Der Sachverhalt bedarf keiner ergänzenden Feststellung. Einer Korrektur bedarf aber die Rechtsauffassung des Bezirksgerichts, die nicht mit § 6 Abs. 11 der 1. DB zur VO über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 vom 24. Mai 1972 (GBl. II Nr. 34 S. 379) überednstimmt. In diese Korrektur eingeschlossen ist die Prüfung der Zulässigkeit des Gerichtswegs für den im Verfahren geltend gemachten Anspruch der Verklagten. Zwischen der Frage, ob die Verklagten zu dem in § 6 Abs. 11 der 1. DB zur PrämienVO festgelegten Personenkreis gehören, und der Zulässigkeit des Gerichtswegs sowie der davon abhängigen Zuständigkeit der Konfliktkommission besteht ein enger Zusammenhang. Das Bezirksgericht hat aus nicht mit den- Rechtsvorschriften übereinstimmenden Gründen die Auffassung vertreten, die Verklagten gehörten nicht zu dem Personenkreis, an den Jahresendprämie erst nach Bestätigung der Jahresabschlußdokumente gezahlt werden darf. Der Regelung in § 6 Abs. 11 der l.DB zur PrämienVO liegt als Modell der volkseigene Industriebetrieb zugrunde. Aus dem Anliegen dieser Bestimmung i. V. m. § 1 Abs. 1 der 1. DB zur PrämienVO ergibt sich jedoch, daß sie gleichermaßen für alle anderen Betriebe gelten soll, die nach der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiten. Hieraus folgt, daß in anderen Betrieben, die nicht Industriebetriebe sind, als Fachdirektoren diejenigen leitenden Mitarbeiter gelten, die eine den Aufgaben eines Fachdirektors entsprechende Funktion ausüben. Es kam also entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts nicht auf die Bezeichnung „Leiter“ oder „Direktor“ und auch nicht darauf an, ob die Arbeitsrechtsverhältnisse durch Arbeitsvertrag oder durch Berufung begründet wurden. Vielmehr war einzig und allein maßgebend, inwieweit die von den Verklagten ausgeübte Tätigkeit den Aufgaben und der Verantwortung des in § 6 Abs. 11 genannten Personenkreises entsprach. Das ist nach den getroffenen Feststellungen zu bejahen. Die Filialen des Klägers sind unbestritten wirtschaftlich selbständig. Arbeitsrechtlich sind sie Betriebe i. S. des § 17 Abs. 3 Buchst, a AGB; Die Tätigkeit eines Handelsleiters bzw. ökonomischen Leiters in einer Filiale des Klägers ist somit eine Leitungsfunktion, die der eines Fachdirektors in einem volkseigenen Industriebetrieb entspricht. Der Kläger hat demzufolge in Übereinstimmung mit dem Gesetz gehandelt, als er die Zahlung der Jahresendprämie an die Verklagten von der Bestätigung der Jahresabschlußdokumente abhängig machte. Da die Verklagten nach ihrer Aufgabenstellung und ihrer Leitungsverantwortung wie Fachdirektoren im Sinne der Regelungen über die Gewährung von Jahresendprämie zu behandeln sind, war für die Entscheidung über den von ihnen erhobenen Anspruch der Gerichtsweg nicht zulässig. Die Festlegungen in § 6 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 7 und 9 der 1. DB zur PrämienVO machen deutlich, daß für die Gewährung der Jahresendprämie auch der Fachdirektoren das Ergebnis der gesamten Leitungstätigkeit maßgebend ist. Die Bestätigung des Leiters des übergeordneten Organs über die Höhe der Jahresendprämie für Fachdirektoren schließt die komplexe Beurteilung der Leitungstätigkeit und ihrer wirtschaftlichen Ergebnisse ein. Daher ist diese Bestätigung als abschließende Entscheidung anzusehen. Somit begründen die Regelungen in § 6 der 1. DB zur PrämienVO die Zuständigkeit leitender Wirtschaftsorgane für die Entscheidung über Ansprüche auf Jahresendprämie eines eng begrenzten Kreises von Leitungskadern. Damit ist die Zulässigkeit des Gerichtswegs ausgeschlossen (§4 Abs. 1 GVG). Zwar wird in § 6 Abs. 9 der l.DB zur PrämienVO die Bestätigung des übergeordneten Leiters für die Prämierung nur von Fachdirektoren des Kombinates gefordert, jedoch ergibt sich aus dem Anliegen der Regelungen in der PrämienVO und der 1. DB, daß sie gleichermaßen auch für Fachdirektoren von Betrieben anzuwenden sind. Dafür sprechen auch die Gleichartigkeit der Aufgaben und der Verantwortung. In Übereinstimmung mit der vom Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Chemie, Glas und Keramik geäußerten Auffassung war das Urteil des Bezirksgerichts daher aufzuheben, weil es mit den Rechtsvorschriften nicht übereinstimmt. §§ 2 Abs. 3, 70 Abs. 2 ZPO. 1. Ist eine Berufung zwar nach dem Eingangsstempel des Gerichts verspätet eingegangen, sprechen aber die Umstände dafür, daß der Berufungsschriftsatz am letzten Tag der Frist nach Dienstschluß des Gerichts dort abgegeben wurde, hat das Berufungsgericht der Prozeßpartei unter Hinweis auf die verspätete Einlegung der Berufung Gelegenheit zu geben, sich zu den Umständen der Einlegung der Berufung zu äußern, bevor es eine Entscheidung tfifft. 2. Hat die Prozeßpartei keine Kenntnis davon, daß die Berufung verspätet bei Gericht eingegangen ist, muß sie in Erfüllung der den Gerichten nach § 2 Abs. 3 ZPO obliegenden Aufgaben hierauf hingewiesen werden. Erst mit Zugang des Hinweises beginnt die Frist gemäß § 70 Abs. 2 ZPO zur Stellung eines Antrags auf Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis zu laufen. OG, Urteil vom 24. August 1979 - OAK 15/79. Auf Antrag der Verklagten verpflichtete die Konfliktkommission den Kläger, an die Verklagten eine Neuerervergütung zu zahlen. Den gegen diesen Beschluß eingelegten Einspruch des Klägers wies das Kreisgericht durch Urteil als unbegründet ab.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 559 (NJ DDR 1979, S. 559) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 559 (NJ DDR 1979, S. 559)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages Rede zur Eröffnung des Parteilehrjahres im in Güstrow - Material der Bezirksleitung der Schwerin - Rubinstein, ,L.

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