Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 534

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 534 (NJ DDR 1979, S. 534); 534 Neue Justiz 12/79 Bei der Prüfung der Kausalität ist daher immer zu analysieren, ob und inwieweit existierende Pflichtverletzungen das Entstehen von Schäden bewirkten oder ob dies gar nicht mehr möglich war, weil andere Pflichtverletzungen bereits den Schadenseintritt bewirkt hatten. Auch zufällig wirkende Faktoren können nur dann als zur Pflichtverletzung gehörend (strafrechtlich erhebliche Kausalität begründen) gewertet werden, wenn sie tatsächlich bei verantwortungsbewußtem Verhalten einkalkulierbar und nicht ohne jeden inneren Bezug zu den Pflichten und bestimmten Verletzungen dieser Pflichten waren. Kausalitätsprüfung und Tatbestandsmäßigkeit eingetretener Folgen Der Tatbestand bildet bekanntlich den Rahmen und die Grenze strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Das bedeutet aus der Sicht der Kausalitätsprüfung, daß zwischen der Pflichtverletzung und den eingetretenen Folgen, die vom konkreten Tatbestand erfaßt sind, ein Ursache-Wirkungs-Verhältnis bestehen muß. Es geht also nicht um irgendwelche Folgen, die infolge irgendwelcher Pflichtverletzungen eingetreten sind. Es geht auch nicht darum, bestimmte Pflichtverletzungen zu konstatieren, die zu bestimmten Folgen geführt haben, die jedoch im entsprechenden Tatbestand nicht erfaßt sind. Die Tatbestandsmäßigkeit ist gerade auch im Hinblick auf Art und Umfang der eingetretenen Folgen sehr exakt zu prüfen und nachzuweisen. Wie wichtig die Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der Folgen bei Gefährdung der Brandsicherheit (§ 187 StGB) und bei fahrlässiger Verursachung eines Brandes (§ 188 StGB) ist, zeigt sich an folgendem Beispiel: Ein Lehrfacharbeiter ließ entgegen der gesetzlichen Vorschrift einen Lehrling ohne Aufsicht Schneidearbeiten ausführen. Dabei fielen Funken in eine darunter liegende Etage und verursachten einen Brand. Der Lehrfacharbeiter wurde unrichtigerweise gemäß § 187 StGB wegen Gefährdung der Brandsicherheit verurteilt. Das Gericht war davon ausgegangen, daß der Täter nur eine Gefährdungssituation geschaffen hatte. Aus dem Sachverhalt ist jedoch eindeutig ersichtlich, daß bereits ein Brand entstanden war, der erheblichen Schaden verursacht hatte. Zu prüfen war daher die Kausalität zwischen strafrechtlich relevanter Ursache (Pflichtverletzung des Lehrfacharbeiters) und den Folgen (Brand und nicht nur die Gefährdung der Brandsicherheit). Innerhalb dieses Rahmens wären die Verantwortungsbeziehungen zu prüfen, die Verantwortungsinhalte des Lehrfacharbeiters und des Lehrlings zu analysieren und Feststellungen zu treffen gewesen, die den gesamten Prozeß betrafen. * Wesentlicher Bezugspunkt für die Prüfung strafrechtlicher Kausalität und Schuld ist die konsequente Beachtung der unterschiedlichen Verantwortungsbeziehungen und der differenzierten Verantwortungsinhalte, die sich aus dem Aufgabenbereich, der Stellung und Funktion des Werktätigen im Produktionsprozeß ergeben und die in der konkreten Handlungssituation als Rechte und Pflichten in differenzierter Form die Qualität des Handelns grundlegend bestimmen. Das setzt voraus, daß in der gesamten Leitungspyramide die Aufgaben des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in Einheit mit den Produktionsaufgaben verantwortungsvoll wahrgenommen werden. Notwendige Entscheidungen müssen hier rechtzeitig und an der Stelle getroffen wer- 13 den, wo sie inhaltlich tatsächlich gelöst werden können. Das schließt auch ein, daß zeitweilig erforderliche Impro- 14 visationen, vorübergehendes Akzeptieren von Zwischen- 15 lösungen, die mit Gefahren verbunden sind, nicht nach unten „abgeschoben“, sondern im Verantwortungsbereich der Leiter und Leitungen verantwortungsvoll gelöst werden müssen. Nur auf dieser Grundlage kann Verantwortung umfassend wahrgenommen werden, können übertragene Pflichten real erfüllt werden. Bei der Prüfung und Feststellung strafrechtlicher Kausalität und Schuld sind folgende Problembereiche sorgfältig zu analysieren: 1. Die objektiven Pflichtverletzuilgen des Täters und der konkrete Bezug zu den aus ihnen entstandenen Folgen sind exakt herauszuarbeiten und den Entscheidungen zugunde zu legen. Ausgehend vom Verantwortungsbereich und den Pflichten des Handelnden sind das real zu fordernde und zu bewältigende Ausmaß an Aktivitäten, die als Pflichterfüllung zu werten sind, bzw. Kriterien, die das Pflichtverletzende des Verhaltens ausmachen, abzuleiten. Die Rechtspflichtverletzungen sind stets unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen und räumlichen Bedingungen zu sehen und zu werten. 2. Beim Vorhandensein mehrerer Verantwortlicher muß deren Verantwortlichkeit differenziert geprüft werden. Dabei ist die Frage zu beantworten, ob und inwieweit jede Pflichtverletzung für sich bzw. deren Zusammenwirken zum schädigenden Resultat geführt haben. Sofern verschiedene Personen nebeneinander Rechtspflichten verletzen, die erst in ihrem Zusammenwirken die tatbestandsmäßigen Folgen hervorgebracht haben (Mitverursachung), ist differenziert der Anteil ihrer Verantwortungslosigkeit herauszuarbeiten und in den Entscheidungen der Nachweis zu führen, durch welches Handeln welcher Beteiligte welches Ergebnis mit welchem negativen sozialen Gehalt herbeigeführt hat. Sofern eklatante Versäumnisse im Leitungsbereich festzustellen sind, muß deren Wirksamkeit bei der Folgenverursachung exakt geprüft und ggf. in die Festlegung des Rahmens der Verantwortlichkeit ausgehend von den Verantwortungsbeziehungen mit eingeordnet werden. 3. Der Kompliziertheit bestimmter Probleme im Produktionsgeschehen muß bei der Pflichtenprüfung stärker Rechnung getragen werden. Dabei kommt den konkreten Handlungsbedingungen eine besondere Bedeutung zu. Erst wenn die Pflichtverletzung im Zusammenhang mit den realen Möglichkeiten zu gesellschaftsmäßigem Handeln (§ 5 StGB) geprüft wird, stehen die realen Verantwortungsbeziehungen im Mittelpunkt von Kausalitäts- und Schuldprüfungen. Es .geht stets darum, an die Verantwortung des Menschen anzuknüpfen, seine Stellung in der Gesellschaft zur Grundlage zu nehmen und von daher Objektives und Subjektives in seinem dialektischen Zusammenwirken zu beachten. 1 2 3 4 5 6 7 1 Vgl. P. Marr, NJ 1979, Heft 1, S. 37. 2 Vgl. Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 6. Plenartagung vom 28. März 1973 zu Problemen der strafrechtlichen Schuld, NJ-Beilage 3/73 zu Heft 9. 3 Vgl. H. Pompoes/R. Schröder, „Zur Kausalitäts- und Schuldprüfung bei Fahrlässigkeitsdelikten“, NJ 1979, Heft 6, S. 261. 4 Vgl. H. Hinderer, „Zur Kausalitäts- und Schuldprüfung bei Fahrlässigkeitsdelikten“, NJ 1979, Heft 4, S. 175. 5 Vgl. W. Rößger, NJ 1979, Heft 4, S. 176. 6 Vgl. Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil (2., veränderte Auflage), Berlin 1978, S. 247. 7 Vgl. OG, Urteil vom 15. Juni 1977 - 2 b OSK 6/11 - (NJ 1977, Heft 17, S. 618) ; OG, Urteil vom 7. Dezember 1978 - 2 OSK 14/78 -(NJ 1979, Heft 2, S. 96); vgl. auch Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiet des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978, NJ 1978, Heft 10, S. 448 fl. (450). Vgl. OG, Urteil vom 15. Juni 1977 - 2 b OSK 6/77 - (NJ 1977, Heft 17, S. 620). Vgl. OG, Urteil vom 10. Juni 1976 - 2 b OSK 10/76 - (NJ 1976, Heft 23, S. 719). Vgl. Lehrbuch des Strafrechts, a. a. O., S. 250. Vgl. OG, Urteil vom 15. Juni 1977 - 2 b OSK 6/77 - (NJ 1977, Heft 17, S. 620). Vgl. OG, Urteil vom 10. Juni 1976 - 2 b OSK 10A6 - (NJ 1976, Heft 23, S. 720). Vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung auf dem Gebiete des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes vom 13. September 1978, a. a. O., S. 449. Vgl. OG, Urteil vom 10. Juni 1976 - 2 b OSK 10/76 - (NJ 1976, Heft 23, S. 720). Vgl. OG, Urteil vom 29. September 1976 - 2 b OSK 23/76 -(NJ 1977, Heft 2, S. 58). Vgl. OG, Urteil vom 7. Dezember 1978 - 2 OSK 14/78 - (NJ 1979, Heft 2, S. 96).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 534 (NJ DDR 1979, S. 534) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 534 (NJ DDR 1979, S. 534)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit keine Rolle. Es sei deshalb an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, daß gemäß mit eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte stets zeit- und lagebedingt herauszuarbeiten. Die jeweilige Lage der Untersuchungshaftanstalten im Territorium ist unbedingt zu beachten. Die Sicherungskonzeption für die Untersuchungshaftanstalten ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Bearbeitung eines konkreten operativen Materials durch inoffizielle. Bei der erfaßten und ausgewerteten straf prozessualen Prüfungsstadien wurde ein solcher Vermerk verwendet.

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