Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 298 (NJ DDR 1979, S. 298); 298 Neue Justiz 7/79 wert zugrunde zu legen. Dabei sind Wertangaben der Geschädigten zu überprüfen. Bei Halbfertigfabrikaten und Einzelteilen sowie bei musealen und sakralen Gegenständen, für die es keine Preise gibt und auch vergleichbare Preise nicht existieren, ist der Zeitwert von sachverständigen staatlichen Einrichtungen einzuschätzen. Wurden neuwertige Sachen gestohlen, ist generell vom Einzelhandelsverkaufspreis auszugehen. Soweit Waren, die in der DDR nicht gehandelt werden bzw. Zahlungsmittel ausländischer Währungen Gegenstand der Straftat sind, ist der Schadensfeststellung der vergleichbare Einzelhandelsverkaufspreis der DDR bzw. der amtliche Devisenumrechnungssatz zugrunde zu legen. Die im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 28. März 1973 zu Problemen strafrechtlicher Schuld5 gegebene Orientierung zur Aufklärung und Feststellung der Einstellungen und Motive ist stärker zu beachten. Die Schuld wiegt um so schwerer, je negativer die Einstellungen und Motive waren, die die Verhaltensentscheidung des Täters bestimmten. So ist schulderschwerend zu bewerten, wenn die Tat aus Habgier, Verschwendungssucht, Egoismus begangen wird oder dazu dient, Luxusgegenstände anzuschaffen, oder ein verschwenderisches Leben zu führen. Schuldmindernde Motive können dagegen darin bestehen, daß der Tatentschluß auf vom Täter nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, z. B. wenn eine arbeitsunfähige Frau Geld entwendet, um es zum Unterhalt zu verbrauchen, weil der Ehemann den Lohn vertrinkt, oder ungesicherte Materialien, die dem Verderb ausgesetzt sind, weggenommen werden, um eine baufällige Wohnung auszubauen. Die Aufklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Täters ist u. a. für die Anwendung der Geldstrafe und die Ausgestaltung der Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens von Bedeutung. Bei höheren Schäden kann es insbesondere im Interesse der schnellen Wiedergutmachung des Schadens und der richtigen Bemessung einer Zusatzgeldstrafe erforderlich sein, neben den Einkommensverhältnissen auch den Umfang bestehender Verpflichtungen aufzuklären (Unterhalt, Kreditrückzahlung, Schadenersatzverpflichtungen oder Ausgaben z. B. in Verbindung mit Baumaßnahmen, Familienereignissen, Krankheiten, wenn sie von wesentlichem Einfluß auf die aktuelle Vermögenssituation sind). Bedeutsam für die Einschätzung der materiellen Lage können auch Feststellungen über Ersparnisse, Erbschaften, vorhandene Wertgegenstände oder Sammlungen sein. Feststellungen zur bisherigen Wiedergutmachung des Schadens können für die Strafzumessung bedeutsam sein. Dabei geht es um die Prüfung, auf Grund welcher Umstände und mit welchen Anstrengungen die teilweise oder vollständige Wiedergutmachung des Schadens vorgenommen wurde. Anwendung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Die strikte Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert, Verletzungen des Rechts in gebührender Weise zu ahnden. Für die Gerichte ergibt sich aus dieser Festlegung des IX. Parteitages die Pflicht, mit größter Aufmerksamkeit zu prüfen, welche Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zum Schutz der sozialistischen Staatsund Gesellschaftsordnung, des sozialistischen und persönlichen Eigentums erforderlich sind. Gegenüber Personen, die schwere Straftaten begehen, und gegenüber Rückfälligen, die es beharrlich ablehnen, den Weg der Besserung zu beschreiten, oder die ein den gesellschaftlichen Normen widersprechendes Leben führen, sind konsequent die vom Gesetz vorgesehenen strengen Maßnahmen anzuwenden. Gegenüber Personen, die keine schwerwiegenden Straftaten begehen, insbesondere gegenüber solchen Bürgern, die erstmalig straffällig werden, sind die Möglichkeiten zum Ausspruch von Strafen ohne Freiheitsentzug zu nutzen. Der Anwendung der Verurteilung auf Bewährung sind durch die Erweiterung der Maßnahmen zur wirk-, samen Ausgestaltung weitere Möglichkeiten erschlossen. Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Strafen mit und ohne Freiheitsentzug Für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Strafen mit und ohne Freiheitsentzug ist die Tatschwere die entscheidende Grundlage. Sie ergibt sich bei Eigentumsdelikten wie bei allen anderen Straftaten aus der Bewertung der objektiven Schädlichkeit der Handlung und des Grades der Schuld. Die in §61 StGB genannten Strafzumessungskriterien sind hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Beurteilung des jeweiligen Falls zusammenhängend zu bewerten. Dabei ist entsprechend der Spezifik der Angriffe auf das Eigentum die Höhe des verursachten Schadens ein wichtiges Merkmal. Die auf der 8. Plenartagung des Obersten Gerichts am 3. Oktober 1973 gegebenen Orientierungen zur Berücksichtigung des Schadens bei der Abgrenzung der Strafen mit und ohne Freiheitsentzug6 haben zur Stabilisierung der Strafpraxis beigetragen. Die fortschreitende gesellschaftliche Entwicklung hat auch für die Strafzumessung bei Eigentumsdelikten neue Probleme aufgeworfen, die mit einer wertmäßigen Orientierung der Strafzumessung nicht lösbar sind. Vor allem aber steht eine vordergründig wertorientierte Strafzumessungspraxis der Forderung nach noch besserer Differenzierung unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Zusammenhänge und bei Ausschöpfung aller gesetzlichen Möglichkeiten entgegen. Gegen Täter, die ein Verbrechen gegen das Eigentum begangen haben, ist dje Freiheitsstrafe anzuwenden. Ein Verbrechen nach § 162 Abs. 1 Ziff. 1 setzt eine schwere Schädigung des sozialistischen Eigentums voraus. Eine schwere Schädigung liegt vor, wenn der durch Diebstahl, Betrug oder Untreue verursachte Schaden etwa 10 000 Mark beträgt. Bei Eigentumsdelikten, die ein Vergehen darstellen, ist bei der Prüfung der Anwendung der Freiheitsstrafe zu beachten, ob durch die Tat besonders schädliche Folgen herbeigeführt worden sind oder ob der Täter in anderer Weise eine schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht oder bei weniger schwerwiegenden Taten aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat (§ 39 StGB). Ob es sich um besonders schädliche Folgen handelt, wird nicht nur durch den wertmäßig zu beziffernden Substanzverlust charakterisiert, sondern auch durch weitere negative gesellschaftliche Auswirkungen, die aus den konkreten Bedingungen der Straftat resultieren, so z. B. bei Angriffen auf bestimmte Engpaßmaterialien, wichtige Importgüter, Zuliefermaterialien u. ä. Hieraus können sich negative Auswirkungen auf Produktionsprozesse, aber auch auf die Versorgung der Bevölkerung oder auf sozialpolitische Maßnahmen des Staates ergeben. Je nach Ausprägung solcher Auswirkungen kann die tateinheitliche Anwendung der Tatbestände zum Schutz der Volkswirtschaft in Betracht kommen. Strafzumessung bei Ersttätern Als allgemeiner Grundsatz gilt für Eigentumsstraftaten von Ersttätem: Je bedeutender die Folgen der Tat, desto höhere Anforderungen sind an die anderen für die Prüfung des Ausspruchs einer Strafe ohne Freiheitsentzug maßgebenden Kriterien zu stellen und umgekehrt, je geringer die Feigen, desto bedeutsamer müssen die für eine Freiheitsstrafe sprechenden Kriterien sein. So kann trotz eines größeren, aber noch im Vergehensbereich liegenden Schadens bei Ersttätem eine Bewährungsverurteilung in Betracht kommen, wenn;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 298 (NJ DDR 1979, S. 298) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 298 (NJ DDR 1979, S. 298)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage bestätigter Fahndungsmaßnahmen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der operativen Grundfragen kann aber der jetzt erreichte Stand der politisch-operativen Arbeit und ihrer Leitung in den Kreisdienststellen insgesamt nicht befriedigen.

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