Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1979, Seite 232

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Seite 232 (NJ DDR 1979, S. 232); 232 Neue Justiz 5/79 Auf die Berufung der Verklagten hat das Bezirksgericht das alleinige Nutzungsrecht am Garten der Verklagten übertragen. Es legte hierzu dar: Beide Prozeßparteien seien Mitglied der Kleingartensparte. Sie hätten wie aus der Stellungnahme der Sparte ersichtlich sei sich beide für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens eingesetzt. Soweit der Anteil des Klägers bei der Gartenarbeit überwiege, beruhe dies auf dem unterschiedlichen körperlichen Leistungsvermögen der Prozeßparteien und der Verteilung der familiären Pflichten. Zugunsten der Verklagten sei zu berücksichtigen, daß der Garten in unmittelbarer Nähe der ihr zugewiesenen Ehewohnung liege. Für sie seien daher ideale Nutzungsmöglichkeiten gegeben. Im übrigen sei auch auf ihre bisherigen Lebensverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der Berufungssenat hätte, bevor er die Entscheidung des Kreisgerichts änderte, weiteren Beweis erheben müssen. Zunächst wäre zu klären gewesen, ob beide Prozeßparteien Pächter des Kleingartens sind. Auf diese Weise waren eindeutige Ausgangspunkte für die weitere Behandlung der Sache zu schaffen (vgl. hierzu H. Jordan, „Zur Übertragung der Rechte an einem Kleingarten nach Ehescheidung“, NJ 1974, Heft 13, S. 405). Dem Bezirksgericht ist darin beizupflichten, daß für die Zuweisung des Gartens zugunsten der Klägerin ihre Tätigkeit für die Familie und die Rücksichtnahme auf ihre Lebensgewohnheiten sprachen, weil sie in geringerem Maße Anlaß zur Ehelösung gegeben -hatte (Abschn. II Ziff. 6 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 180; NJ 1967, Heft 8, S. 240] i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 [NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3]), was nicht unterbewertet werden darf. Hinsichtlich des Klägers war zu berücksichtigen, daß er die Wohnlaube allein aufgebaut und den überwiegenden Teil der Gartenarbeit verrichtet hat. Diese Tatsachen waren in ihrer Bedeutung sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Soweit der Rechtsmittelsenat der Lage des Gartens ein besonderes Gewicht beigemessen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Umstand ist für die Entscheidung nicht erheblich. Unberücksichtigt ist geblieben, daß dem Kläger das jetzige Gartengelände als Ersatz für einen gepachteten Garten zur Verfügung gestellt wurde, den er vor der Eheschließung von seiner verstorbenen Mutter übernommen hatte. Wenn hieraus auch nicht abgeleitet werden kann, daß ihm deshalb das Nutzungsrecht am jetzigen Kleingarten allein zusteht hierfür sind die jetzigen vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten und der Sparte maßgeblich so ist dieser Umstand doch für die Regelung der künftigen Nutzungsverhältnisse mit weiteren wesentlichen Gesichtspunkten von Bedeutung. Auch wenn über einen Kleingarten zu befinden ist, sind die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu klären und für die Entscheidung zu berücksichtigen. In der vorliegenden Sache entfällt z. B. die Beachtung der Interessen minderjähriger Kinder bei der Vergabe des Gartens. Bei einer solchen Sachlage kann einem besonders hohen, über das übliche Maß hinausgehenden Anteil eines Ehegatten bei der, Erschließung und Bearbeitung eines Kleingartens und dem Bau von Gebäuden besonderes Gewicht zukommen (OG, Urteil vom 29. Juli 1975 - 1 ZzF 11/75 - NJ 1976, Heft 4, S. 114). In der Stellungnahme der Kleingartensparte sind keine konkreten Angaben enthalten, welche Leistungen der Kläger im Laufe der Jahre insoweit tatsächlich erbracht hat. Es hätte deshalb nahegelegen, entsprechend dem Antrag des Klägers vom Kreisverband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter eine zusätzliche Auskunft beizuziehen. Das hat noch zu geschehen. Zugleich sollte sich der Kreisverband dazu äußern, ob und in welcher Weise die Verklagte ihre Aufgaben zur ordentlichen Gartenbewirtschaftung erfüllt hat. Erst nach weiterer Klärung des Sachverhalts dürfte dem Bezirksgericht eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung zur Verfügung stehen. In dieser wird auch über die künftigen Eigentumsverhältnisse an der Wohnlaube zu befinden sein, was bisher nicht geschehen ist (§296 ZGB; vgl. auch Stadtgericht Berlin, Urteil vom 26. September 1977 - 109 BFB 194/77 - NJ 1978, Heft 3, S. 131). § 46 ZPO. Nur wenn die für eine gerichtliche Einigung maßgeblichen Umstände gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 ZPO in das Protokoll aufgenommen werden, kann im Rechtsmittel- oder im Kassationsverfahren hinreichend geprüft werden, ob die Einigung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. OG, Urteil vom 7. November 1978 3 OFK 51/78. Die Prozeßparteien sind rechtskräftig geschieden. Der Kläger hat die Vermögensauseinandersetzung beantragt. Das Kreisgericht hat das Wohngrundstück in das Alleineigentum des Klägers übertragen, die Haushaltsgegenstände verteilt und den Kläger verurteilt, an die Verklagte 13 101,50 M zu erstatten. Gegen die, Entscheidung des Kreisgerichts hat die Verklagte Berufung eingelegt. Die Prozeßparteien haben sich vor dem Bezirksgericht wie folgt geeinigt: 1. Das Wohngrundstück geht in das alleinige Eigentum der Berufungsklägerin über. 2. Vom gemeinsamen Hausrat erhält die Berufungsklägerin 1 Nähmaschine, 1 Waschmaschine, 1 Wäscheschleuder, 1 Sessel, 1 Stehlampe, 1 komplettes Schlafzimmer, 1 Flurgarderobe und 2 Liegen. Der Berufungsverklagte erhält allen übrigen Hausrat. 3. Die Berufungsklägerin zahlt an den Berufungsverklagten den Betrag von 28 230 M. 4. Die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte. Diese Einigung ist, da beide Prozeßparteien auf Widerruf verzichtfeten, sogleich rechtsverbindlich geworden. Gegen die Bemessung des Erstattungsbetrags und die Vereinbarung über die Verteilung der Verfahrenskosten in der Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Prä-, sidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Nach § 46 Äbs. 1 Satz 3 ZPO sind die für die Einigung maßgeblichen Umstände in das Protokoll aufzunehmen. Das ist im Interesse der Beteiligten und sonstiger von der Einigung Betroffener zur Wahrung der Gesetzlichkeit erforderlich. Nur wenn so verfahren wird, kann hinreichend nachgeprüft werden, ob die Einigung mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. Besondere Bedeutung kommt dieser gesetzlichen Regelung auch dann zu, wenn im Rechtsmittelverfahren (§ 46 Abs. 4 ZPO) oder ausnahmsweise bei Einleitung eines Kassationsverfahrens zu klären ist, ob eine im letzteren Fall verbindliche gerichtliche Einigung möglicherweise auf einer Verletzung des Rechts beruht. Während die gegenständliche Verteilung des Eigentums der Prozeßparteien unter den vorliegenden Umständen keiner näheren Erläuterungen bedurfte, wäre es notwendig gewesen, im Protokoll ausreichend festzuhalten, wie der Erstattungsbetrag von 28 230 M (§ 39 Abs. 1 Satz 3 FGB) errechnet worden ist. Das ist nicht geschehen. Die im Protokoll hierzu erwähnte Anlage befand sich bei Verfahrensabschluß nicht bei den Akten und wurde den Prozeßparteien zu den Ausfertigungen der Einigung nicht mit ausgehändigt. Da es nicht möglich ist, anhand des Proto-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 33. Jahrgang 1979, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979. Die Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1979 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1979 auf Seite 568. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 33. Jahrgang 1979 (NJ DDR 1979, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1979, S. 1-568).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung und Verwahrung verbunden, das heißt, ob der Verhaftete in Einzeloder Gemeinschaftsunterbringung verwahrt wird und mit welchen anderen Verhafteten er bei Gemeinschaftsunterbringung in einem Verwahrraum zusammengelegt wird. Die Entscheidung über die Umstellung ist auf der Grundlage einer exakten Analyse des zu erwartenden operativen Nutzens sowie der konkreten Voraussetzungen für die Umstellung des Beziehungspartners zu treffen.

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