Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 9

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 9 (NJ DDR 1978, S. 9); Neue Justiz 1/78 9 1. Der ansonsten als positiv zu charakterisierende Täter, der vor längerer Zeit ein als persönlichkeitsfremd zu bezeichnendes Vergehen verübte, begeht in einer besonderen Situation eine seiner Persönlichkeit weitgehend fremde (nicht sehr schwerwiegende) Straftat. Hier sollte aus dem Umstand der erneuten Straffälligkeit keine Schulderhöhung und Strafverschärfung erwachsen. 2. Demgegenüber steht der mehrfach einschlägig Vorbestrafte, der stets wegen vorsätzlicher Delikte zur Verantwortung zu ziehen war, dessen Lebensweise asozial ist, dessen Rückfallintervalle kurz sind bzw. sich immer mehr verkürzen, bei dem die Straftaten immer schwerer wurden und zusätzliche Gewaltkomponenten auftraten und der keine Schlußfolgerungen aus vorangegangenen Verurteilungen gezogen hat. Hier hat der Rückfall einen bedeutsamen Einfluß auf die Schuldgröße und das Strafmaß. Bei diesem hartnäckigen, besonders gefährlichen Rückfalltäter sind auf der Grundlage des § 61 StGB alle gesetzlichen Möglichkeiten der Strafverschärfung (§ 44 StGB) auszuschöpfen, um die Gesellschaft wirksam zu schützen und wenigstens Ansätze für eine gesellschaftliche Integration fixieren zu können. Zwischen diesen beiden Extremfällen liegen eine Vielzahl im einzelnen sehr differenziert zu beurteilender Fälle erneuter Straffälligkeit bzw. Rückfälligkeit. Die gesetzlichen Regelungen des StGB geben grundsätzlich die Möglichkeit, diese Differenziertheit zu berücksichtigen und in jedem Fall eine der Tat und dem Täter gemäße gerechte Strafe zu finden. In jedem Einzelfall ist die Vielfalt der einzubeziehenden Aspekte zu berücksichtigen. Eine einseitige Orientierung auf die Persönlichkeit wäre in gleichem Maße fehlerhaft wie die einseitige Bewertung nur der äußeren Tatumstände, denn der Rückfällige wird von vielen Faktoren seiner gesellschaftlichen Umwelt geformt und beeinflußt, hat aber zugleich seine individuellen Besonderheiten, die sich in seinem Handeln objektivieren. So hat das Oberste Gericht zutreffend bei einem mehrfach einschlägig Vorbestraften, der noch am Tage der Entlassung aus dem Strafvollzug erneut ein Eigentumsdelikt beging, das Vorliegen der Merkmale eines verbrecherischen Diebstahls bejaht, weil es sich bei dem Angeklagten um einen hartnäckigen Rückfalltäter handelte, „dessen erneutes strafbares Verhalten eine beharrliche Ablehnung beweist, sich eine neue, bessere Entwicklung aufzubauen“ 7 Zur Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung Für die gerechte Differenzierung bei Rückfallstraftaten hat die Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB eine spezielle Bedeutung. Diese Bestimmung kann angewendet werden, wenn im konkreten Fall formell die besonderen Rückfallvoraussetzungen (z. B. § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) vorliegen, aber das konkrete Tatgeschehen (z. B. nicht erheblicher Eigentumsschaden) eine Strafe von zwei Jahren Freiheitsentzug oder mehr nicht erfordert. Dabei wird vorausgesetzt, daß die Gesamtheit der Tatumstände also die Folgen der Tat, die Art und Weise der Tatbegehung, die Schuld und die (über die Schuld) in die Tat eingegangenen Persönlichkeitsumstände nicht einen solchen Grad erreicht hat, daß die strafverschärf ende Regelung anzuwenden ist. Natürlich ist auch in dieser Hinsicht sorgfältig und sinnvoll zu differenzieren. In dem bereits erwähnten Fall des hartnäckigen Rückfalltäters sah das Oberste Gericht auch unter Berücksichtigung des relativ geringen Schadens die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 3 StGB und damit die Beurteilung der Straftat als Vergehen als nicht gerechtfertigt an und stellte dazu fest: „Die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung kann geboten sein, wenn die erneute Straftat trotz der Rückfälligkeit unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände nicht die für die Beurteilung als Verbrechen erforderliche Tatschwere erlangt hat.“8 Dozent Dr. habil. Horst Wiemann 19. April 1926 - 14. Oktober 1977 Unser Genosse Dr. Horst Wiemann hat in der DDR bei der Schaffung der theoretischen Grundlagen für das Internationale Privatrecht und das Recht der internationalen Wirtschaftsbeziehungen Pionierarbeit geleistet. Als junger Dozent für Zivilrecht an der damaligen juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin hat er schon 1954/55 grundsätzliche Beiträge über die Bedeutung und den Gegenstand des Internationalen Privatrechts veröffentlicht, die über die Grenzen der DDR hinaus beachtet wurden. Seine Dissertation (Berlin 1957) war den „Grundregeln der kollisionsrechtlichen Behandlung juristischer Personen in den kapitalistischen Staaten" gewidmet. Wissenschaftlich außerordentlich bedeutsam sind noch heute Horst Wiemanns Aufsätze zur Konzeption des „Rechts der internationalen Wirtschaftsbeziehungen der DDR“ (Vertragssystem 6/59) und zur Gestaltung einer entsprechenden Vorlesung (Staat und Recht 10/58). Er entwickelte als erster die Unterscheidung zwischen internationalen Wirtschaftsbeziehungen als Rechtsbeziehungen selbständigen Typus einerseits und den vom Internationalen Privatrecht erfaßten Verhältnissen mit internationalem Element (insb. Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht) andererseits. Eine schwere Krankheit machte es Horst Wiemann seit 1960 unmöglich, seine Lehrtätigkeit an der Humboldt-Universität weiter auszuüben. Aber seine wissenschaftliche Arbeit setzte er noch fort, solange es seine Kräfte zuließen. Seine wichtigen Aufsätze zu Problemen der Kodifizierung des Kollisionsrechts der DDR (NJ 8 und 9/62) fanden in der Gesetzgebungsarbeit Berücksichtigung. In juristischen Zeitschriften der DDR und des Auslandes erschienen zahlreiche Beiträge, die Horst Wiemanns profunde Kenntnis der Materie beweisen, so z. B. zu den Aufgaben der Gesetzgebung im Bereich des Außenhandels mit kapitalistischen Staaten, zu speziellen Fragen des Außenhandelskaufvertrags und zur Spruchpraxis des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der DDR (als dessen Vizepräsident Horst Wiemann viele fahre lang gewirkt- hatte). Zu dem Lehrbuch des Familienrechts (l.Aufl. Berlin 1972) steuerte er das Kapitel „Einführung in das internationale Familienrecht1' bei. Seine letzte Arbeit beschäftigte sich mit der Regelung der Form des Rechtsgeschäfts im Kollisionsrecht der DDR (NI 10/73). Große Verdienste hat sich Horst Wiemann auch durch die Herausgabe des Sammelbandes „Fragen des Internationalen Privatrechts" (Berlin 1958) und der deutschen Ausgabe des dreibändigen sowjetischen Standardwerkes „Internationales Privatrecht“ von L. A. Lunz (Berlin 1961, 1964 und 1968) erworben. Lunz selbst hat in der Einleitung zu seinem Werk Horst Wiemann für wertvolle Informationen über die Rechtsquellen in der DDR gedankt. Horst Wiemann ist tot, aber seine wissenschaftlichen Arbeiten, die eine Bereicherung der marxistisch-leninistischen Rechtswissenschaft in der DDR darstellen, werden uns stets an ihn erinnern. Die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung ist z. B. vertretbar bei einem wiederholt, aber nicht einschlägig vorbestraften Täter, dessen Tat selbst keine besondere Schwere aufwies und der in einer besonderen Tatsituation handelte, gleich nach der Tat Reue zeigte sowie Verpflichtungen zum Schadenersatz einging und erfüllte. Das Bezirksgericht Dresden begründete in einem derartigen Fall die außergewöhnliche Strafmilderung damit, daß der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft war, die Vorstrafen etwa acht Jahre zurücklagen, der Angeklagte sich in seiner Einstellung zum gesellschaftlichen Eigentum und zu den gesellschaftlichen Pflichten entscheidend geändert hat und in seinem Beruf eine gute Arbeit leistet.9 Die Differenzierung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Rückfalltätern bzw. erneut Straffälliggewordenen, besonders bei der Anwendung außergewöhnlicher Strafmilderung, hängt auch eng mit der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zusammen. Je weni-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 9 (NJ DDR 1978, S. 9) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 9 (NJ DDR 1978, S. 9)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner Vertrauliche Verschlußsache - Plache, Pönitz, Scholz, Kärsten, Kunze Erfordernisse und Wege der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Zusammenarbeit der tschekistischen Bruderorgane im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich negativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Jahre erzielten Ergebnisse bestätigen, daß der Gegner unter den Bedingungen der historisch kurzen sozialistischen Entwicklung unvermeidlich, daß noch verhältnismäßig viele Menschen wenig oder kein Verständnis für das Wirken der inneren sozialen Widersprüche haben.

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