Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 66

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 66 (NJ DDR 1978, S. 66); Neue Justiz 2/78 Dabei müssen manchmal auch betriebsegoistische Vorstellungen überwunden werden.9 Die wirkungsvolle Ausübung der den Gewerkschaften zustehenden Rechte ist eine wichtige gesellschaftliche Garantie für die allseitige Einhaltung des sozialistischen Arbeitsrechts. Selbstverständlich gilt auch für die Gewerkschaftsfunktionäre dasselbe wie für die staatlichen Leiter: Sie müssen möglichst umfassende .Kenntnisse des Arbeitsrechts besitzen und diese ständig vervollkommnen. Hierbei werden sie entsprechend der langjährigen bewährten Zusammenarbeit von Staatsanwälten und Richtern unterstützt. Die gewerkschaftliche Kontrolle über die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes wird durch die Arbeitsschutzinspektionen des FDGB wahrgenommen (§ 293 AGB; §29 ASVO). In den Betrieben kontrollieren auch ehrenamtliche Arbeitsschutzinspektoren, Arbeitsschutzkommissionen und Arbeitsschutzobleute sowie als Organe des Betriebsleiters Sicherheitsinspektoren bzw. -lnspektionen oder ähnliche Organe (§294 AGB; §30 ASVO). Richtungweisend für die Kontrolle des Gesundheitsund Arbeitsschutzes ist die vom 9. FDGB-Kongreß gegebene politisch-ideologische Orientierung, daß zur Durchsetzung der Einheit von Wirtschafts- und Sozialpolitik größere Anstrengungen zur Erhöhung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit erforderlich sind. Zusammen mit den zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur Erhöhung der Effektivität zu lösenden Aufgaben sind Maßnahmen zu ergreifen, die die Arbeitssicherheit noch besser gewährleisten, Unfallursachen beseitigen, die Anzahl der Arbeitsunfälle weiter verringern und technisch sichere und arbeitshygienisch einwandfreie Arbeitsbedingungen garantieren.10 Diese Aufgabe orientiert Gewerkschaften und staatliche Leiter gleichermaßen darauf, den Fragen des Unfall- und Havariegeschehens noch mehr Aufmerksamkeit zu widmen und jeden, der auf diesem Gebiet Verantwortung trägt, zu befähigen, seine Pflichten bewußt zu erfüllen.11 Dazu gehört auch, daß alle Kontrollorgane einschließlich der in § 294 genannten staatlichen Kontrollorgane auf bestimmten Gebieten des Gesundheits- und Arbeitsschutzes Zusammenwirken, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Produktionsausfälle und andere volkswirtschaftliche Verluste möglichst von vornherein zu verhindern. Aufgaben anderer gesellschaftlicher Organe Gesellschaftliche Kontrolle über die Einhaltung des Arbeitsrechts können auch die Leitungen der FDJ ausüben, soweit es um die Einhaltung der arbeitsreehtlichen Bestimmungen zur Förderung und zum Schutz der werktätigen Jugend geht (§ 292 Abs. 3). Das betrifft z. B. den Abschluß von Arbeitsverträgen mit Jugendlichen (§ 39), den besonderen Kündigungsschutz für Jugendliche (§ 59 Abs. 1 Buchst, c), die Berufsausbildung (§§ 129 ff.), die Freistellung Jugendlicher zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht (§ 182 Abs. 3) und die besonderen Arbeitsschutzvorschriften (§ 210). § 292 Abs. 3 orientiert darauf, daß die FDJ-Leitungen derartige Kontrollen gemeinsam mit den Vorständen und Leitungen der Gewerkschaften durchführen sollen. Das erfordert eine präzise Abstimmung zwischen FDJ-Leitung und Gewerkschaftsleitung, in welche Kontrollen und auf welche Weise die Vertreter der Jugend mit einzubeziehen sind. Diese könnten z. B. im Rahmen einer gewerkschaftlichen Kontrolle feststellen, wie diejenigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, die speziell die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge betreffen. Als gesellschaftliche Gerichte üben auch die Konfliktkommissionen durch ihre Rechtsprechung eine Kontrolle über die Einhaltung des Arbeitsrechts aus, wenn sie auch kein Kontrollorgan im Sinne des 16. Kapitels des AGB sind. Bei der Entscheidung über Anträge in Arbeitsrechtssachen haben die Konfliktkommissionen die Möglichkeit, auf die richtige Anwendung des Arbeitsrechts im Betrieb Einfluß zu nehmen und gleichzeitig auch Ursachen falscher Rechtsanwendung aufzudecken. Über die konkrete Sache hinaus müssen sowohl die Beratung und der evtl, zu fassende Beschluß als auch die mögliche Empfehlung der Konfliktkommission dazu beitragen, daß in der betrieblichen Leitungstätigkeit die Anwendung des Arbeitsrechts den hohen gesellschaftlichen Anforderungen entspricht, die das AGB an alle Leiter stellt. Dabei müssen sich die Konfliktkommissionen stets davon leiten lassen, daß sie sich im Interesse der ganzen Arbeiterklasse und aller Werktätigen kompromißlos für die Verwirklichung der Gesetze unseres sozialistischen Staates einzusetzen haben (§ 3 GGG). Sie sollten mit Hilfe der Gewerkschaftsleitungen vor allem auch darauf hinwirken, daß mit Inkrafttreten des AGB bisher schon bekannte Ursachen für Arbeitsstreitfälle und für die Verletzung des Arbeitsrechts im Betrieb für immer überwunden werden. Das betrifft vorrangig solche Ursachen, die auf mangelnde Rechtskenntnisse mancher Leiter zurückzuführen sind. Darauf sollten sich insbesondere auch die Empfehlungen der Konfliktkommissionen erstrecken. Das AGB orientiert in allen seinen Bestimmungen auf eine freiwillige bewußte Einhaltung 4es sozialistischen Arbeitsrechts. Die Bestimmungen des 16. Kapitels sollen diese Orientierung unterstützen und es ermöglichen, daß mit Hilfe der staatlichen und der gesellschaftlichen Kräfte überall in den Betrieben und Einrichtungen das Arbeitsrecht im täglichen Handeln der staatlichen Leiter, der Gewerkschaftsleitungen und der Werktätigen durchgesetzt wird. X AUa Paragraphenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das AGB. 2 So regelt z. B. § 44 Abs. 3 AGB, daß Betriebsleiter und leitende Mitarbeiter für rechtswidrige Lohnfestlegungen materieU verantwortlich zu machen sind. Ordnungsstrafmaßnahmen können z. B. gemäß § 32 Abs. 1 der Arbeitschutzverordnung - ASVO -vom 1. Dezember 1977 (GBl. I S. 405) gegen Leiter und leitende Mitarbeiter ausgesprochen werden, die vorsätzlich oder fahrlässig auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes in Rechtsvorschriften oder betrieblichen Regelungen festgelegte Pflichten verletzen. Wird durch die Verletzung von Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes fahrlässig eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr für die Gesundheit verursacht oder zugelassen oder werden sogar Menschen verletzt oder getötet, so tritt gemäß § 193 StGB strafrechtliche Verantwortlichkeit ein. 3 Vgl. H. Harrland, „Zur Mitwirkung des Staatsanwalts in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1977 S. 288. 4 Vgl. R. Kranke, „Wahlen der Konfliktkommissionen - weitere Stärkung der sozialistischen Rechtsordnung“, NJ 1977 S. 388 fl. (389). 5 Vgl. H. Harrland, „Unterstützung der Konfliktkommissionen durch die Staatsanwaltschaft“, NJ 1977 S. 628 fl. 6 R. Kranke, a. a. O., S. 390. 7 H. Harrland, „Stellung und Aufgaben der Staatsanwaltschaft der DDR“, NJ 1977 S. 391 fl. 8 Weitere Einzelheiten vgl. bei W. Hantsche/E. Hein, „Leitung des Betriebes und Mitwirkung der Gewerkschaften", NJ 1977 S. 448 ff. 9 VgL R. Kranke, a. a. O., S. 390. 10 Vgl. H. Tisch, „Der FDGB aktiver Mitgestalter der sozialistischen Gesellschaft in der DDR“ (Aus dem Bericht des Bundesvorstandes an den 9. FDGB-Kongreß), ND vom 13. Mai 1977, S. 4. 11 Vgl. H. Heintze, „Ein Gewerkschaftskongreß von weitreichender Bedeutung“, NJ 1977 S. 349 fl.; M. Rudloff, „Gewerkschaftliche Rechte auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes“, Arbeit und Arbeitsrecht 197T, Heft 8, S. 533 fl. Hinweis Am 25. und 26. Mai 1978 findet im Hauptgebäude der Humboldt-Universität Berlin, Marx-Engels-Auditorium, eine interdisziplinäre Tagung zu folgenden Themen statt: Psychiatrisch-psychologisch-strafrechtliche Probleme der Jugendkriminalität Psychiatrisch-psychologisch-strafrechtliche Probleme des Verschuldens Neben Gästen aus den sozialistischen Staaten haben sich Hochschullehrer der Humboldt-Universität und anderer Universitäten der DDR sowie führende Rechtspraktiker und Vertreter der gerichtlichen Psychiatrie und Psychologie zur Verfügung gestellt. Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. Dr. sc. med. H. Szewczyk Die Einladung und das vorläufige Programm sind vom Organisationskomitee, Dr. H. U. Jähnig, Abteilung für gerichtliche Psychiatrie und Psychologie der Nervenklinik des Bereichs Medizin (Charite), 104 Berlin, Schumannstr. 20/21, anzufordern. Unkostenbeitrag: 20 M.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 66 (NJ DDR 1978, S. 66) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 66 (NJ DDR 1978, S. 66)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen zu arbeiten, deren Vertrauen zu erringen, in ihre Konspiration einzudringen und auf dieser Grundlage Kenntnis von den Plänen, Absichten, Maßnahmen, Mitteln und Methoden zu erhalten, operativ bedeutsame Informationen und Beweise zu erarbeiten sowie zur Bekämpfung subversiver Tätigkeit und zum ZurQckdrängen der sie begünstigenden Bedingungen und Umstände beizutragen. für einen besonderen Einsatz der zur Lösung spezieller politisch-operativer Aufgaben eingesetzt wird. sind vor allem: in verantwortlichen Positionen in staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen. Durch die Abteilungen der sind die Orientierungen der selbst. Abteilungen schöpferisch entsprechend der Lage im jeweiligen Verantwortungsbereich umzusetzen und in ihrer eigenen politisch-operativen Arbeit sowie in der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Aufdeckung, vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum-Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher in der Regel mit Sachverhalten konfrontiert wird, die die Anwendung sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite verlangen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X