Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 232

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 232 (NJ DDR 1978, S. 232); 232 Neue Justiz 5/78 Rechtsprechung Familienrecht § 39 Abs. 2 FGB; § 174 ZPO. 1. Wird im Vermögensauseinandersetzungsverfahren dem erziehungsberechtigten Elternteil unter Beachtung der Interessen der Kinder der überwiegende Teil der Haushaltsgegenstände zugesprochen, so darf dieser sich aus § 39 Abs. 3 FGB ergebende Anspruch in der Regel nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß der Erziehungsberechtigte verpflichtet wird, an den nichterziehungsberechtigten Elternteil den vollen Wertausgleich zu zahlen. 2. Die Umstände der Ehescheidung haben grundsätzlich keinen Einfluß auf die wertmäßige Bemessung der Anteile der Prozeßparteien am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen, es sei denn, daß diese Umstände die Vermögensbildung beachtlich gemindert haben. 3. Die Bemessung der Höhe ungleicher wertmäßiger Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Beachtlich für die Festlegung sind insbesondere die Höhe des Gesamtvermögens, die Zahl der im Haushalt des erziehungsberechtigten Eltemteils lebenden Kinder, ihr Alter und ihre Bedürfnisse, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, aber auch sonstige im jeweiligen Verfahren gegebene Umstände. 4. Zur Verteilung der Kosten des Vermögensverteilungsverfahrens bei unterschiedlichen Anträgen der Prozeßparteien. OG, Urteil vom 31. Januar 1978 - 1 OFK 50/77. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden und das Erziehungsrecht für, die drei gemeinsamen Kinder im Alter von 16, 14 und 9 Jahren der Klägerin übertragen. Im Verfahren auf Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens hat die Klägerin die Festlegung ungleicher Anteile im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel zu ihren Gunsten beantragt, da die Interessen der Kinder zu beachten seien. Das Kreisgericht hat entgegen dem Antrag der Klägerin den Prozeßparteien je die Hälfte der vorhandenen Sachen und sonstigen Vermögenswerte zugesprochen. Es hat dargelegt, die Interessen der Kinder hätten insoweit Berücksichtigung gefunden, daß fast die gesamte Wohnungseinrichtung in das Alleineigentum der Klägerin übertragen worden sei. Zu beachten sei auch gewesen, daß vor allem durch die Untreue der Klägerin die Ehe zerrüttet worden sei und daß der Verklagte durch seine jahrelange Tätigkeit im Ausland hohe Einkünfte erzielt habe, die die umfangreichen Anschaffungen für den Haushalt erst ermöglicht hätten. Auf die Berufung der Klägerin hat das Bezirksgericht das Vermögen der Prozeßparteien im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel geteilt. Unter Berücksichtigung einiger Veränderungen bei der Zuteilung von Sachwerten hat es den Verklagten verurteilt, an die Klägerin einen Erstattungsbetrag von 5 207,69 M zu zahlen und drei Viertel der Kosten erster Instanz sowie die gesamten Kosten des Berufüngsverfahrens zu tragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der erziehungsberechtigten Klägerin nach § 39 Abs. 2 FGB ein höherer wertmäßiger Anteil zustehe. Sie sei während der Ehe ebenfalls berufstätig gewesen. Während der Tätigkeit des Verklagten im Ausland habe ihr die Erziehung und Betreuung der Kinder sowie die Hausarbeit allein oblegen. Damit habe sie ebenfalls einen angemessenen Beitrag zur Vermögensbildung der Prozeßparteien erbracht. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts über die Höhe der Erstattungszahlung und die Kostenregelung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die gegenständliche Verteilung der vorhandenen Sachwerte wird vom Kassationsantrag nicht erfaßt. Es hat daher bei dieser Entscheidung zu verbleiben. Der Berufungssenat hat zutreffend festgestellt, daß sich der Gesamtwert des gemeinsamen Eigentums und Vermögens der Prozeßparteien auf 30 575 M beläuft, wovon der Klägerin Sachen und Forderungen im Werte von 15 175 M und dem Verklagten im Werte von 15 400 M zu Alleineigentum bzw. zur alleinigen Verfügung übertragen worden sind. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht zu der Auffassung gelangte, daß die Klägerin, die das Erziehungsrecht für drei Kinder ausübt, deshalb einen Anspruch auf einen höheren Anteil hat. Der Bedarf des erziehungsberechtigten Ehegatten an Haushaltsgegenständen und möglicherweise auch an anderen der Lebensführung dienenden Sachen ist in der Regel größer als bei dem nichterziehungsberechtigten Elternteil. Das hatte bereits das Kreisgericht bei der Verteilung des Hausrats zutreffend berücksichtigt. Diesen Anspruch hat es allerdings wertmäßig beeinträchtigt, indem es die erziehungsberechtigte Klägerin verpflichtet hat, hierfür den vollen Wertausgleich an den Verklagten zu leisten. Des weiteren ging die Auffassung des Kreisgerichts fehl, daß die Umstände der Ehescheidung im Vermögensverteilungsverfahren wesentlichen Einfluß auf die Bemessung der Anteile haben können. Das ist in §39 FGB anders als z. B. in den Vorschriften über den Unterhalt der geschiedenen Ehegatten (§ 29 FGB) oder über die künftigen Rechte an der Ehewohnung (§ 34 FGB) nicht ausdrücklich vorgesehen. Es ist daher im allgemeinen nicht gerechtfertigt, einem Ehegatten allein wegen seines nicht zu billigenden ehelichen Verhaltens den wertmäßigen Anteil am gemeinsamen Eigentum und Vermögen zu schmälern. Das schließt allerdings nicht aus, daß die Umstände der Ehescheidung auf die gegenständliche Verteilung des Vermögens Einfluß haben können (vgl. Abschn. A II Ziff. 6 Buchst, d der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II Nr. 30 S. 180; NJ 1967, Heft 8, S. 240] i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 [NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3]). Nur wenn Umstände der Ehescheidung zugleich die Vermögensbildung beachtlich beeinträchtigt haben, können sie bei der Festlegung der Wertanteile berücksichtigt werden. Soweit jedoch das Bezirksgericht dem Verklagten wertmäßig nur die Hälfte dessen zugebilligt hat, was der Klägerin zugesprochen wurde, kann seiner Entscheidung nicht gefolgt werden. Die Bemessung der Höhe ungleicher wertmäßiger Anteile ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine schematische Verfahrensweise ist abzulehnen. Beachtlich für die Festlegung sind z. B. die Höhe des Gesamtvermögens, die Zahl der im Haushalt des erziehungsberechtigten Elternteils lebenden Kinder, ihr Alter und ihre Bedürfnisse, die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten, aber auch sonstige im jeweiligen Verfahren gegebenen Umstände (vgl. OG, Urteil vom 2. Februar 1971 1 ZzF 28/70 NJ 1971, Heft 17, S. 530). In diesem Rechtsstreit waren bei der Vermögensverteilung neben der Tatsache, daß die Klägerin das Erziehungsrecht für drei Kinder ausübt, noch folgende Umstände von Bedeutung: Der Gesamtwert des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Prozeßparteien ist nicht unbeachtlich. Die Klägerin hat als persönliches Eigentum wertvolle Schmuckstücke erhalten, die vom erhöhten Einkommen des Ver-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben die für sie verbindlichen Vorgaben und die gegebenen Orientierungen schöpferisch entsprechend der konkreten Lage in ihren Verantwortungsbereichen um- und durchzusetzen. Die ständige Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Führung und Leitung des Klärungsprozesses er ist wer? in seiner Gesamtheit. Diese AuXsaben und Orientierungen haben prinzipiell auch für die operative Personenkontrolle als einem wichtigen Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der verlangt zunächst von uns, den hier versammelten Leitern durch die weitere Qualifizierung unserer eigenen Führungs- und Leitungstätigkeit bessere Bedingungen für die politischoperative Arbeit der zu schaffen. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, wirksame und rechtzeitige schadensverhütende Maßnahmen sowie für die Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens.

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