Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 198 (NJ DDR 1978, S. 198); 198 Neue Justiz 5/78 fangreichen theoretischen Teil. Die grundlegenden theoretischen Ausführungen des Beweisbeschlusses vom 30. September 1970 behalten jedoch weiterhin Gültigkeit; sie haben Eingang in die wissenschaftliche Lehre und Forschung gefunden.2 2. Die Richtlinie berücksichtigt die nach 1970 herausgearbeiteten Grundsätze einer konzentrierten Durchführung der Beweisaufnahme. 3. Sie behandelt weitere Probleme, die in dem Beweisbeschluß nicht enthalten waren, so z. B. die Prüfung von sachlichen Beweismitteln und die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte in der Beweisaufnahme. Die Richtlinie geht von dem verfassungsmäßigen Grundsatz aus, daß der zweifelsfreie Nachweis der Schuld unabdingbare Voraussetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Täters ist (Art. 99 Abs. 2 der Verfassung). Eine für die Schuld des Täters sprechende Wahrscheinlichkeit und sei sie noch so hoch reicht dazu nicht aus. Gerade darin besteht der prinzipielle, klassenmäßig bedingte Unterschied zwischen unserem Standpunkt zur Wahrheitsfindung und den Auffassungen der bürgerlichen Strafrechtstheorie und -praxis. Bürgerliche Theorie und Praxis der sog. freien Beweiswürdigung Bereits die bürgerliche Gesetzgebung verzichtet bewußt darauf, für das Strafverfahren die Feststellung der Wahrheit zu fordern. In § 261 der Strafprozeßordnung der BRD heißt es: „Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.“ Diese Rechtsnorm wird dahingehend kommentiert, daß als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung „ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit “ genüge.3 Im Ergebnis dieser sog. freien Beweiswürdigung ist also bereits eine für die Schuld des Angeklagten sprechende Wahrscheinlichkeit ausreichend, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu bejahen. In dem StPO-Kom-mentar von Müller/Sax wird ausgeführt, daß das Gericht in der Entschließung bei der Beantwortung der Schuldfrage gegenüber objektiv an sich möglichen Zweifeln frei sein dürfe, es genüge ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, „wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Beweismittel“ entstehe.4 Die bürgerlichen Autoren sehen das Wesen der sog. freien Beweiswürdigung darin, daß die Beweiswürdigung immer nur eine subjektive Wahrheit anstreben könne, zu der sich der Richter unter Abwägung aller Gesichtspunkte durchzuringen habe. Kriterium dieser subjektiven Wahrheit ist aber keineswegs die gesellschaftliche Praxis, sondern die subjektive Lebens- und Berufserfahrung des Richters bzw. des Richterkollektivs. So schreibt N. Plassmann, Vorsitzender Richter a. D. am Oberlandesgericht Stuttgart in der Juristenzeitung: „Infolgedessen ist die richterliche Berufsausübung nicht ein Versuch, Überzeugungen und Interessen durchzusetzen, sondern zunächst und vor allem eine schlichte Anwendung des Gelernten; das bedeutet bei der rein geistigen Arbeit, die das richterliche Erkenntnis-verfahren ausmacht, das ständige Bemühen, die dem Richter unterbreiteten Einzelfälle mit der erlernten Begriffswelt zu erfassen, sie also in Tatbestände' begrifflich umzugießen und die Rechtsfolgen daraus zu ziehen. Die oft beklagte Unverständlichkeit richterlicher Entscheidungen ist eine unmittelbare Folge der prägenden Kraft der erlernten begrifflichen Ausbildung. Hätten die Richter es verständlicher gelernt, würden sie sich auch verständlicher aus-drücken .“5 Es liegt auf der Hand, daß die sog. freie Wahl „zwischen verschiedenen Möglichkeiten bei der Beweiswürdigung“ Fehlinterpretationen des Sachverhalts von vornherein toleriert und darauf beruhende Fehlentscheidungen als unvermeidbar in Kauf genommen werden. So ist es nur folgerichtig, wenn der Vizepräsident des Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, W.Zeidler, in der westdeutschen Richterzeitung Nr. 9/77 bekennt, daß der größte Teil der Bevölkerung Gefahr laufe, „als Hasardeur zu erscheinen, wenn er auf den Gedanken kommt, bei den Gerichten sein Recht suchen zu wollen“. Feststellung der objektiven Wahrheit auf marxistisch-leninistischer Grundlage Das sozialistische Strafprozeßrecht geht von der marxistisch-leninistischen Erkenntnis aus, daß für den Materialismus die Anerkennung der objektiven Wahrheit wesentlich ist.8 Die Kernfrage unseres Beweisrechts ist die nach dem Wesen der im Strafverfahren festzustellenden Wahrheit. Die Bejahung der Feststellung der objektiven Wahrheit als Ziel der Beweisführung im sozialistischen Strafprozeß beruht auf der Theorie des Marxismus-Leninismus. Das Oberste Gericht hat sich in seiner Rechtsprechung immer davon leiten lassen, daß es unzulässig und unwissenschaftlich ist, neben der marxistisch-leninistischen Wahrheitsauffassung eine besondere gerichtliche Wahrheit anzuerkennen. Es vertritt die wissenschaftliche, zur Erkenntnistheorie des dialektischen Materialismus gehörende philosophische Auffassung von der objektiven Wahrheit. In diesem Sinne ist die Wahrheit eine objektive Eigenschaft der Aussagen des Gerichts über das Handeln des Angeklagten, ein Inhalt in den menschlichen Vorstellungen, der vom Subjekt unabhängig ist. Wir wenden uns mit diesem Standpunkt zur Objektivität der im Strafprozeß festzustellenden Wahrheit gegen jegliche subjektivistischen Konstruktionen. Der gerichtliche Beweis schafft die Wahrheit nicht. Seine Aufgabe ist es aber, die noch nicht erkannte und gesicherte objektive Wahrheit über das Verhalten des Angeklagten nachzuweisen und sie zu begründen oder soweit der bestehende Verdacht sich nicht bestätigt die Unbegründetheit der erhobenen Beschuldigung festzustellen.2 „Zur Wahrheit“ so schreibt Karl Marx „gehört nicht nur das Resultat, sondern auch der Weg. Die Untersuchung der Wahrheit muß selbst wahr sein ,“8 Diese Erkenntnis bildet die Grundlage der in der Richtlinie dargelegten Grundsätze der Beweisführung, die dem Wesen des sozialistischen Strafrechts als echtem Schuldstrafrecht entsprechen. Diese Grundsätze sind in jedem Strafverfahren uneingeschränkt zu verwirklichen. Sie stehen in einem engen Zusammenhang mit den allgemeinen Anforderungen an die Durchführung des Strafverfahrens, wie z. B. der auf hohem Niveau stehenden Verhandlungskultur (einschließlich einer sachlichen und parteilichen Leitung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden); der strikten Einhaltung aller für den Ablauf des Verfahrens geltenden Prozeßbestimmungen (einschließlich der Wahrung der Rechte der Verfahrensbeteiligten); der überzeugend begründeten gerichtlichen Entscheidung. In der sowjetischen juristischen Literatur wird der strikten Einhaltung und Anwendung aller prozessualen Vorschriften große Bedeutung beigemessen. So wurde z. B. betont, daß die am Anfang der gerichtlichen Verhandlung stehenden prozessualen Handlungen, die selbst noch nicht Teil der Beweisaufnahme sind, keineswegs nur formalen Charakter tragen. Solche einfachen und selbstverständlichen Dinge wie z. B. der pünktliche Beginn der Hauptverhandlung, die rechtzeitige Prüfung der Anwesenheit und der Personalien, die Kontrolle über die Einhaltung der Fristen, die Information der Anwesenden über die Besetzung des Gerichts usw. haben zum Inhalt, „das Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine vollständige, allseitige und objektive Durchführung der Beweisaufnahme, eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Beweise und schließlich für den Erlaß;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 198 (NJ DDR 1978, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 198 (NJ DDR 1978, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel vor allem für die Schaffung, Entwicklung und Qualifizierung dieser eingesetzt werden. Es sind vorrangig solche zu werben und zu führen, deren Einsatz der unmittelbaren oder perspektivischen Bearbeitung der feindlichen Zentren und Objekte in abgestimmter Art und Weise erfolgt. Durch die Zusammenarbeit von Diensteinheiten des Ministeriums, der Bezirks- Verwaltungen und der Kreisdienststellen ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der operativen Mitarbeiter und müssen folgende Aufgaben und Maßnahmen stehen: Der Einsatz der im Rahmen der operativen Personenkontrolle muß sich vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden der Tätigkeit Staatssicherheit dienenden Potenzen des politisch-operativen Zusammenwirkens haben sich flankierende operative Maßnahmen in Vorbereitung parallel zu den Untersuchungshandlungen der Partner des politisch-operativen Zusammenwirkens bewährt.

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