Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1978, Seite 109

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 109 (NJ DDR 1978, S. 109); Neue Justiz 3/78 109 bei Qualifizierungen, zu denen der Werktätige auf Grund von Rechtsvorseh ri ften oder Weisungen verpflichtet ist (§ 152 Albs. 3 Satz 2); für weitere Qualifizierungsmaßnahmen, wenn das in Rechtsvorschriften ausdrücklich geregelt ist, so z. B. in § 6 der AO vom 12. Dezember 1972. Im Betriebskollektivvertrag oder im Qualifizierungsvertrag kann festgelegt werden, daß auch in anderen Fällen dem Werktätigen die Gebühren und Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind (§ 152 Abs. 3 AGB). Solche Festlegungen sind von den betrieblichen Möglichkeiten abhängig. Sie sollen die sozialen Bedingungen, die gesellschaftliche und betriebliche Bedeutung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Studienleistungen der Werktätigen berücksichtigen. Aus der Regelung der Kosten für die Aus- oder Weiterbildung ist ersichtlich, daß der Betrieb diejenigen Kosten, die er übernommen hat, nicht wieder vom Werktätigen zurückfondem kann. Das gilt nicht nur für die Kosten, die der Betrieb nach den Rechtsvorschriften zu tragen hat, sondern auch für solche, die er nach § 152 Abs. 3 oder nach dem BKV oder dem Qualifizierungsvertrag zu erstatten hat8 Der Qualifizierungsvertrag In den Regelungen über den Qualifiaerungsvertrag (§ § 153 bis 159)9 wird die Weiterentwicklung der rechtlichen Normierung der Aus- und Weiterbildung besonders deutlich. Gut bewährt hatte sich bereits die AO über Qualifizie-rungsvertrüge. Diese mit dem AGB aufgehobene Rechtsvorschrift hat zu einer höheren Effektivität der Bildungs-arbedt dm Betrieb und zu wachsender Rechtssicherheit der Werktätigen beägetragen. Deshalb konnten maßgebliche Regelungen in das AGB übernommen werden. Auch die Bestimmungen über den QualifMerungsver-trag heben die zunehmende Bedeutung individueller ar-bedterechtlicher Verträge bei der Gestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse hervor.10 Anzahl, Inhalt und Charakter arbeiterechtlächer Verträge zeigen, daß in zunehmendem Maße weite Bereiche der arbedtsrechtlich geregelten Beziehungen der Werktätigen durch Willensübereimstimmung zwischen Betrieb und Werktätigen organisiert werden können. Das trifft auch für die Aus- und Weiterbildung zu, da diese zu einem großen Teil mit Hilfe des Qualifizie-rungsvertrags der auch durch Vereinbarung geändert und beendet werden kann (§■§ 155, 156 Abs. 2) realisiert wird. Hiervon ausgehend enthält § 153 Abs. 1 den Grundsatz, daß die Teilnahme an der geplanten Aus- und Weiterbildung zwischen dem Betrieb und dem Werktätigen zu vereinbaren ist (Qualifizierungsvertrag). Die im Qualifizierungsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten sind Bestandteil des Arbeitsrechts Verhältnisses. Sie wahrzunehmen ist mit allen im AGB vorgesehenen Mitteln zu stimulieren bzw. zu sanktionieren. Im Interesse der Rechtssicherheit für den Werktätigen sowie eines zügigen und effektiven Verlaufs der Aus- und Weiterbildung ist der Betrieb nach § 153 Abs. 2 Buchst, a bis c verpflichtet, bei bestimmten Arten der Aus- und Weiterbildung die Qualifizierungsverträge schriftlich auszufertigen.1 11 Das trifft zu, wenn Ziel und Dauer der Qualifizderungsmaßnahme oder notwendige zeitweilige Veränderungen der im Arbeitsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten den schriftlichen Abschluß erfordern. Die Gründe, die dazu führen, legt das Gesetz exakt fest. Der Qualifizierungsvertrag kann notwendige (§ 154 Abs. 1) und zusätzliche Vereinbarungen §( 154 Abs. 2) enthalten. Nach § 154 Abs. 3 können in schriftliche Verträge auch die für den Werktätigen zutreffenden Bestimmungen über die Freistellung von der Arbeit, die Höhe der Ausgleichszahlungen u. a. aufgenommen werden. Die im Qualifizierungsvertrag getroffene Vereinbarung kann nur Aus- und Weiterbildung der Werktätigen in der sozialistischen Wirtschaft im Jahre 1976 Ausgebildet wurden: 58 010 zum Facharbeiter, 16 896 zum Meister, 27 464 zu Fachschulkadern, 8 534 zu Hochschulkadern. Weitergebildet haben sich 79 715 Facharbeiter, 29 177 Meister, 5 731 Hoch- und Fachschulkader. Weitere 157 347 Werktätige nahmen an einer systematischen Allgemeinbildung teil, und für 249 567 wurden fachliche Sondermaßnahmen durchgeführt. durch Vertrag geändert werden (§155). Das wird in der Regel die Änderung notwendiger Vereinbarungen betreffen (z. B. Verlängerung des Vertrags gemäß §156 Abs. 1 Satz 2 und 3). * § 156 enthält alle Voraussetzungen für die Beendigung eines Qualifizierungsvertrags. Diese sind das Erreichen des vereinbarten Qualifizierungsziels oder der Ablauf der vereinbarten bzw. der verlängerten Qualifiizierungszeit (§ 156 Abs. 1 Satz 1); die vorzeitige Auflösung des Qualifizderungsvertrags durch Vereinbarung (§ 156 Abs. 2); die Kündigung des Qualifizaerungsvertrags. Die Kündigung durch den Betrieb ist an das Vorliegen der in § 156 Abs. 4 Buchst, a bis d festgelegten Bedingungen geknüpft. Sie bedarf der Schriftform unter Angabe der Gründe (§ 156 Abs. 4 letzter Satz) sowie der vorherigen Zustimmung der zuständigen Gewerkschaftsleitung (§ 157 Abs. 2). Durch die dm Gesetz ausschließlich aufgeführten Kün-ddgungsgrüinde und die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Kündigung wird ein Mißbrauch -durch Betriebe ausgeschlossen; es werden unnötige Bildungsverluste vermieden, und auf disziplinloses Verhalten von Werktätigen kann Einfluß genommen werden. Die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen erfährt im Kapitel 7 des AGB eine ausführliche Ausgestaltung, die der Bedeutung, dem Umfang und der Qualität der Bildung in den Betrieben Rechnung trägt, eine höhere Effektivität der Bildungsarbeit sichert und die rationelle Nutzung des Arbeitsvermögens gewährleistet. Das Gesetz schafft somit auch günstige Bedingungen für eine den Zielen der Aus- und Weiterbildung entsprechende Rechteverwirklichung. 1 Vgl. die AO über Qualifizierungsverträge vom 12. November 1973 (GBl. 1 S. 542), die mit dem AGB außer Kraft gesetzt wurde. 2 Alle Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf das AGB. 3 Vgl. dazu W. Hantsche/E. Hein, „Leitung des Betriebes und Mitwirkung der Gewerkschaften“, NJ 1977 S. 448 fl. 4 Vgl. W. Thiel, „Die persönlichkeitsbildende Bolle des sozialistischen Arbeitsrechts“, NJ 1977 S. 581 fl. 5 K. Marx, Grundrisse zur Kritik der Politischen Ökonomie, Berlin 1974, S. 599. 6 Ausführlich hierzu R. Hofmann, „Qualifizierungsgespräche helfen die Wirksamkeit der Aus- und Weiterbildung erhöhen“, Arbeit und Arbeitsrecht 1977, Heft 13, S. 387 fl. 7 Vgl. hierzu die Pflichten des Betriebes zum Abschluß von Änderungsverträgen Im Falle der Qualifizierung aus Rationalisle-rungsgründen nach § 49 Abs. 2; § 3 Abs. 4 der AO vom 12. Dezember 1972 (GBl. n S. 860) sowie § 5 Abs. 1 der AO zur Durchführung der Ausbildung von Frauen Im Sonderstudium an den Hoch- und Fachschulen vom 15. Mal 1970 (GBl. n S. 407). 8 Vgl. hierzu W. Thiel, „Wie regelt das Arbeitsgesetzbuch die Quallflzlerungskosten?“, Arbeit und Arbeitsrecht 1977, Heft 20, S. 641 f. 8a Die Anwendung von Mitteln der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit bei schuldhafter Verletzung der Pflichten aus dem Qualifizierungsvertrag durch den Werktätigen bleibt davon unberührt. 9 Vgl. hierzu auch A. Süßmilch/R. Heuse, „Der Inhalt von Qualifizierungsverträgen“, Arbeit und Arbritsrecht 1977, Heft 6, S. 189 fl. 10 Vgl. hierzu J. Michas/R. Kobert, „Abschluß, Änderung und Auflösung von Arbeitsverträgen“, NJ 1977 S. 451 fl. 11 zu den rechtlichen Konsequenzen der unterschiedlichen Formulierungen des AGB „eine Willenserklärung bedarf der Schriftform“ bzw. „ein Vertrag Ist schriftlich auszufertigen“ vgl. Fragen und Antworten auf S. 128 dieses Heftes.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 109 (NJ DDR 1978, S. 109) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Seite 109 (NJ DDR 1978, S. 109)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 32. Jahrgang 1978, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1978. Die Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1978 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1978 auf Seite 556. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 32. Jahrgang 1978 (NJ DDR 1978, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1978, S. 1-556).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Maßnahmen ermöglicht in jeden Einzelfall der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der Schädigung der Verrat üben, als auch solche strafrechtlich zur Verantwortung ziehen, die in Kenntnis des Geheimhaltungsgrades konkreter Nachrichten sowie der Schäden, Gefahren oder sonstiger Nachteile, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage ergebenden Erfordernisse, durchzusetzen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Durchsetzung der Aufgabenstellung zur eiteren Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit im Rahmen der operativen Bestandsaufnahmen dienen. Diese Qualitätskriterien müssen als grundsätzliche Orientierung und Ausgangspunkte für die gesamte Planung und Organisierung der Arbeit mit verstanden und im Prozeß der täglichen Arbeit konfrontiert werden. Diese Aufgaben können nur in hoher Qualität gelöst werden, wenn eine enge, kameradschaftliche Zusammenarbeit mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit und ein Zusammenwirken mit anderen Schutz- und SicherheitsOrganen. Bei allen Prozessen der Verhinderung ist die Herausarbeitung von Ansatzpunkten und Möglichiceiten zur Bekämpfung der kriminellen Menschenhändlerbanden vorrangiges Prinzip.

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