Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1949, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 216 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 216); legung nicht entgegen. Ist dagegen nicht zweifelhaft, daß der frühere Bergwerksunternehmer nach dem 8. Mai 1945 ein echtes abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben hat, so ist damit nach der Kapitulation eine im normalen Geschäftsverkehr entstandene Verbindlichkeit begründet worden, die nach Ziffer 3 Abs. 3 des SMAD-Befehls Nr. 64 von der Vereinigung volkseigener Betriebe zu übernehmen ist. Einwendungen hiergegen sind nur insoweit möglich, als sie die Auslegung des Schuldversprechens selbst, ohne Berücksichtigung des Grundgeschäftes, betreffen. 2. Diejenigen Einwirkungen dagegen, welche ein Grundstück durch den fortschreitenden Abbau jeweils neu erfährt, begründen keinen solchen einheitlichen Anspruch. Hier entsteht der Anspruch vielmehr mit der einzelnen Betriebshandlung, genauer, mit der Erkennbarkeit der jeweiligen körperlichen Einwirkung und der daraus resultierenden Vermögensminderung. Waren beispielsweise infolge eines früheren Mineralienabbaues an einem Gebäude bereits vor der Kapitulation Schäden aufgetreten und sind zu diesen infolge des vom volkseigenen Betrieb weiter betriebenen Abbaues neue Schäden hinzugekommen, so daß eine gründliche Renovierung des Hauses erforderlich ist, so können gemäß Ziff. 3 der 1. AVO zum SMAD-Befehl Nr. 64 Bergschadensansprüche wegen der bereits vor der Kapitulation erfolgten Einwirkungen gegen den volkseigenen Betrieb nicht geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Neuschäden dagegen, die mit dem vor der Kapitulation betriebenen Abbau nicht mehr ursächlich Zusammenhängen, sondern auf den vom volkseigenen Unternehmen fortgesetzten Bergbaubetrieb zurückzuführen sind, ist der Anspruch des Geschädigten mit der neuen Betriebshandlung und der Erkennbarkeit ihrer Auswirkung entstanden. In einem solchen Fall muß die Auseinandersetzung mit den Geschädigten jeweils individuell geregelt werden. Der volkseigene Betrieb wird jedenfalls nicht die gesamten Ausbesserungskosten des Hauses, sondern nur einen gewissen Bruchteil zu tragen haben. Gleiches gilt, wenn sich dieselben schädigenden Einwirkungen fortlaufend wiederholen und die Schädigung sich dadurch fortgesetzt erneuert oder vergrößert, wie das insbesondere bei dem fortlaufenden, in seinen Folgen jedoch meist weit überschätzten Grundwasserentzug sowie bei der ständigen Einleitung saurer oder verschmutzender Grubenwasser in öffentliche Wasserläufe der Fall ist. Auch hier entsteht nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch mit der einzelnen Betriebshandlung jeweils neu* 5). 3. Nach § 148 Abs. 1 preuß. ABG (§ 355 Abs. 1 Sächs. ABG)6 7) hat derjenige, dem zur Zeit des Schadensfalles das Recht zum Bergbau zusteht unabhängig davon, ob er den Schaden verursacht hat oder nicht vollständige Entschädigung zu leisten, wenn nur der Schaden durch dasselbe Bergwerk verursacht worden ist. Treten demnach heute auf Grund eines vor vielen Jahrzehnten unter einem Grundstück stattgefundenen Tiefbaues Bergschäden, z. B. Brüche, Senkungen, Risse usw. an diesem Grundstück auf, so ist der Anspruch des Geschädigten an sich zunächst als Neuverbindlichkeit des volkseigenen Betriebes anzusehen. Weder aus den in den einzelnen Bodenschätzegesetzen enthaltenen Bestimmungen über die Nichtübernahme der Altverbindlichkeiten, noch aus ä) Vgl. hierzu RG in Zeitschrift für Bergrecht (Z. f. B.) 44/1903 S. 144; RG in Z. f. B. 38/1897 S. 233; RG in Z. f. B. 61/1920 S. 438. 6) Allgemeines Berggesetz für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (GS 1865 S. 705). § 148 Abs. 1; „Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem Grundeigentümer oder dessen Zu-behörung durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues geführten Betrieb des Bergwerks zugefügt wird, vollständige Entschädigung zu leisten, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundstücke stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet worden ist und ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht“; Sächsisches Allgemeines Berggesetz vom 31. Oktober 1910 (GVB1. S. 217). 5 355 Abs. 1: „Der Schaden, der dem Eigentümer oder dem dinglich Berechtigten durch einen unterirdisch oder mittels Tagebau betriebenen Bergbau zugefügt wird (Bergschaden) , muß durch den, welchem zur Zeit des Eintritts des Schadens das Bergbaurecht zusteht vollständig ersetzt werden, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschädigten Grundstück stattgefunden hat oder nicht“. Ziff. 3 der 1. AVO zum Befehl Nr. 64 ist etwas anderes zu entnehmen. Das aber könnte dazu führen, daß ein infolge eines vor 80 Jahren betriebenen Tiefbaues heute unvermutet auftretender Bergschaden den volkseigenen Betrieb mit Ausgaben belastet, die in keiner Weise vorgesehen sind. Die Folge davon wäre eine ungünstige Verschiebung der Vermögenslage des volkseigenen Unternehmens, eine unvermutete Belastung des Unkostenkontos und damit eine zeitweilige Gefährdung der Rentabilität sowie eine plötzliche Unrichtigkeit des Finanzplanes mit allen sich daraus ergebenden Schwierigkeiten. Diese Folgerung läßt sich aber vermeiden, wenn in Anlehnung an bereits vorhandene, präjudizielle Gedankengänge eine Lösung gefunden wird, die dem Wesen der volkseigenen Betriebe und der Gesamtrechtsveränderung der Wirtschaftsstruktur der sowjetischen Besatzungszone entspricht. Diese Lösung ergibt sich, wenn der durch die Entscheidungen des ehemaligen Reichsgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm') präjudizierte Grundsatz entsprechend angewendet wird, nach dem der neue Bergwerkseigentümer für Bergschäden, die nach einer Neuverleihung des vorher bergfrei gewordenen Bergwerkseigentums auf Grund des alten Abbaues auftreten, nicht haftbar gemacht werden kann. Nach dieser Rechtsprechung bewirkt die Aufhebung des Bergwerkseigentums dessen ersatzlosen Untergang und das rechtliche und wirtschaftliche Ende des Bergwerks, das ins „Bergfreie“ falle; wird es neu verliehen, so fehlt es dem neuen Bergwerkseigentum an jeder Beziehung zu dem früheren Unternehmen, insbesondere ist eine Rechts- oder Teilrechtsnachfolge nicht eingetreten. Sei aber, so wurde weiter gesagt, ein Bergwerk Gegenstand eines völlig neuen, vom Altunternehmen rechtlich unabhängigen Bergwerkseigentums geworden, so könne ein Schaden der erwähnten Art nicht als ein durch den Betrieb des „Bergwerks“ entstandener und von diesem zu ersetzender angesehen werden, es fehle der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Betrieb des Bergwerks, dessen Inhaber ersatzpflichtig gemacht werden solle. Ähnliches muß auch bezüglich der Rechtsstellung des volkseigenen Betriebes gelten. Durch die Enteignungsgesetzgebung wurde das bisherige Bergwerkseigentum aufgehoben und ging in der Regel ersatzlos nur in ganz seltenen und unbedeutenden Fällen gegen Entschädigung unter. Das Altbergwerk nahm damit ein rechtliches und wirtschaftliches Ende und fiel zunächst an den enteignenden Staat. Daraufhin wurden die damaligen landeseigenen Bergbaudirektorate mit der Fortführung des Bergwerksbetriebes beauftragt. Ob hierin eine „Neuverleihung“ im Sinne des bisherigen Bergrechtes gesehen werden kann oder ob sich eine solche nicht wegen des bergrechtlich ganz neuartigen Enteignungs- und Ubertragungsvorganges und der diesem innewohnenden gesellschaftlichen Bedeutung erübrigte, mag dahingestellt bleiben. Die seinerzeitigen landeseigenen Betriebe leiteten jedenfalls ihre Befugnis unmittelbar aus der, dem alten Bergregal nicht unähnlichen, Hoheitsgewalt des Staates ab, so daß ein ganz neuer, vom Altunternehmen rechtlich unabhängiger Bergwerksbesitz entstand. Dann können aber auch die volkseigenen Bergbaubetriebe nicht für Schäden in Anspruch genommen werden, die jetzt, auf Grund eines früheren Abbaues unvermutet entstehen. Der Anspruch des Geschädigten entsteht zwar erst jetzt, wenn er vom Umfang des Schadens und der Person des Schädigers Kenntnis erhält, er kann aber nicht gegen den volkseigenen Betrieb geltend gemacht werden. 4. Besonderer Erwähnung bedürfen im Hinblick auf Ziff. 3 Abs. 3 der 1. AVO zu Befehl Nr. 64 noch die Bergschadensfälle, die nach der Kapitulation, aber vor der Enteignung eingetreten sind. Nach Ziff.' 3 Abs. 3 sind vor der Enteignung, aber nach dem 8. Mai 1945 entstandene Verbindlichkeiten von dem VEB dann zu übernehmen, wenn sie im normalen Geschäftsverkehr entstanden sind. Es wurde nun teilweise der Standpunkt vertreten, daß durch den nach der Kapitulation entstandenen Anspruch gegen den Altunternehmer eine 7) RG vom 23. 1. 1886 in Z. f. B. 27/1886 S. 380: OLG Hamm vom 14. 10. 1881 in Z. f. B. 23/1882 S. 245:;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 216 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 216) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 216 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 216)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der operativen und Berichterstattung sind diesem Grundsatz unterzuOici. In der ersten Zeit der Zusammenarbeit kommt es in Ergänzung der beim Werbungsgesprach aufgezeigten Grundlegende und der Anforderungen zur Einhaltung der Konspiration und die Wahrung der Geheimhaltung gelegt. Es muß Prinzip sein, daß die Quelle der gewonnenen Informationen im Untersuchungsprozeß nie offenbart werden darf. Eine Verletzung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung bei Vorführungen weiter vervollkommnet werden. Die Absprachen und Informationsbeziehnngen, insbesondere zur Effektivierung einzuleitender SofortoaSnah-men und des für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren mit Haft bearbeiteten Personen hat eine, wenn auch differenzierte, so doch aber feindlieh-negative Einstellung. Diese feindlich-negative Einstellung richtet sich gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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