NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 216 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 216); ?legung nicht entgegen. Ist dagegen nicht zweifelhaft, dass der fruehere Bergwerksunternehmer nach dem 8. Mai 1945 ein echtes abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben hat, so ist damit nach der Kapitulation eine im normalen Geschaeftsverkehr entstandene Verbindlichkeit begruendet worden, die nach Ziffer 3 Abs. 3 des SMAD-Befehls Nr. 64 von der Vereinigung volkseigener Betriebe zu uebernehmen ist. Einwendungen hiergegen sind nur insoweit moeglich, als sie die Auslegung des Schuldversprechens selbst, ohne Beruecksichtigung des Grundgeschaeftes, betreffen. 2. Diejenigen Einwirkungen dagegen, welche ein Grundstueck durch den fortschreitenden Abbau jeweils neu erfaehrt, begruenden keinen solchen einheitlichen Anspruch. Hier entsteht der Anspruch vielmehr mit der einzelnen Betriebshandlung, genauer, mit der Erkennbarkeit der jeweiligen koerperlichen Einwirkung und der daraus resultierenden Vermoegensminderung. Waren beispielsweise infolge eines frueheren Mineralienabbaues an einem Gebaeude bereits vor der Kapitulation Schaeden aufgetreten und sind zu diesen infolge des vom volkseigenen Betrieb weiter betriebenen Abbaues neue Schaeden hinzugekommen, so dass eine gruendliche Renovierung des Hauses erforderlich ist, so koennen gemaess Ziff. 3 der 1. AVO zum SMAD-Befehl Nr. 64 Bergschadensansprueche wegen der bereits vor der Kapitulation erfolgten Einwirkungen gegen den volkseigenen Betrieb nicht geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Neuschaeden dagegen, die mit dem vor der Kapitulation betriebenen Abbau nicht mehr ursaechlich Zusammenhaengen, sondern auf den vom volkseigenen Unternehmen fortgesetzten Bergbaubetrieb zurueckzufuehren sind, ist der Anspruch des Geschaedigten mit der neuen Betriebshandlung und der Erkennbarkeit ihrer Auswirkung entstanden. In einem solchen Fall muss die Auseinandersetzung mit den Geschaedigten jeweils individuell geregelt werden. Der volkseigene Betrieb wird jedenfalls nicht die gesamten Ausbesserungskosten des Hauses, sondern nur einen gewissen Bruchteil zu tragen haben. Gleiches gilt, wenn sich dieselben schaedigenden Einwirkungen fortlaufend wiederholen und die Schaedigung sich dadurch fortgesetzt erneuert oder vergroessert, wie das insbesondere bei dem fortlaufenden, in seinen Folgen jedoch meist weit ueberschaetzten Grundwasserentzug sowie bei der staendigen Einleitung saurer oder verschmutzender Grubenwasser in oeffentliche Wasserlaeufe der Fall ist. Auch hier entsteht nach staendiger Rechtsprechung der Anspruch mit der einzelnen Betriebshandlung jeweils neu* 5). 3. Nach ? 148 Abs. 1 preuss. ABG (? 355 Abs. 1 Saechs. ABG)6 7) hat derjenige, dem zur Zeit des Schadensfalles das Recht zum Bergbau zusteht unabhaengig davon, ob er den Schaden verursacht hat oder nicht vollstaendige Entschaedigung zu leisten, wenn nur der Schaden durch dasselbe Bergwerk verursacht worden ist. Treten demnach heute auf Grund eines vor vielen Jahrzehnten unter einem Grundstueck stattgefundenen Tiefbaues Bergschaeden, z. B. Brueche, Senkungen, Risse usw. an diesem Grundstueck auf, so ist der Anspruch des Geschaedigten an sich zunaechst als Neuverbindlichkeit des volkseigenen Betriebes anzusehen. Weder aus den in den einzelnen Bodenschaetzegesetzen enthaltenen Bestimmungen ueber die Nichtuebernahme der Altverbindlichkeiten, noch aus ae) Vgl. hierzu RG in Zeitschrift fuer Bergrecht (Z. f. B.) 44/1903 S. 144; RG in Z. f. B. 38/1897 S. 233; RG in Z. f. B. 61/1920 S. 438. 6) Allgemeines Berggesetz fuer die preussischen Staaten vom 24. Juni 1865 (GS 1865 S. 705). ? 148 Abs. 1; ?Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, fuer allen Schaden, welcher dem Grundeigentuemer oder dessen Zu-behoerung durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues gefuehrten Betrieb des Bergwerks zugefuegt wird, vollstaendige Entschaedigung zu leisten, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschaedigten Grundstuecke stattgefunden hat oder nicht, ob die Beschaedigung von dem Bergwerksbesitzer verschuldet worden ist und ob sie vorausgesehen werden konnte oder nicht?; Saechsisches Allgemeines Berggesetz vom 31. Oktober 1910 (GVB1. S. 217). 5 355 Abs. 1: ?Der Schaden, der dem Eigentuemer oder dem dinglich Berechtigten durch einen unterirdisch oder mittels Tagebau betriebenen Bergbau zugefuegt wird (Bergschaden) , muss durch den, welchem zur Zeit des Eintritts des Schadens das Bergbaurecht zusteht vollstaendig ersetzt werden, ohne Unterschied, ob der Betrieb unter dem beschaedigten Grundstueck stattgefunden hat oder nicht?. Ziff. 3 der 1. AVO zum Befehl Nr. 64 ist etwas anderes zu entnehmen. Das aber koennte dazu fuehren, dass ein infolge eines vor 80 Jahren betriebenen Tiefbaues heute unvermutet auftretender Bergschaden den volkseigenen Betrieb mit Ausgaben belastet, die in keiner Weise vorgesehen sind. Die Folge davon waere eine unguenstige Verschiebung der Vermoegenslage des volkseigenen Unternehmens, eine unvermutete Belastung des Unkostenkontos und damit eine zeitweilige Gefaehrdung der Rentabilitaet sowie eine ploetzliche Unrichtigkeit des Finanzplanes mit allen sich daraus ergebenden Schwierigkeiten. Diese Folgerung laesst sich aber vermeiden, wenn in Anlehnung an bereits vorhandene, praejudizielle Gedankengaenge eine Loesung gefunden wird, die dem Wesen der volkseigenen Betriebe und der Gesamtrechtsveraenderung der Wirtschaftsstruktur der sowjetischen Besatzungszone entspricht. Diese Loesung ergibt sich, wenn der durch die Entscheidungen des ehemaligen Reichsgerichts und des Oberlandesgerichts Hamm) praejudizierte Grundsatz entsprechend angewendet wird, nach dem der neue Bergwerkseigentuemer fuer Bergschaeden, die nach einer Neuverleihung des vorher bergfrei gewordenen Bergwerkseigentums auf Grund des alten Abbaues auftreten, nicht haftbar gemacht werden kann. Nach dieser Rechtsprechung bewirkt die Aufhebung des Bergwerkseigentums dessen ersatzlosen Untergang und das rechtliche und wirtschaftliche Ende des Bergwerks, das ins ?Bergfreie? falle; wird es neu verliehen, so fehlt es dem neuen Bergwerkseigentum an jeder Beziehung zu dem frueheren Unternehmen, insbesondere ist eine Rechts- oder Teilrechtsnachfolge nicht eingetreten. Sei aber, so wurde weiter gesagt, ein Bergwerk Gegenstand eines voellig neuen, vom Altunternehmen rechtlich unabhaengigen Bergwerkseigentums geworden, so koenne ein Schaden der erwaehnten Art nicht als ein durch den Betrieb des ?Bergwerks? entstandener und von diesem zu ersetzender angesehen werden, es fehle der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Betrieb des Bergwerks, dessen Inhaber ersatzpflichtig gemacht werden solle. Aehnliches muss auch bezueglich der Rechtsstellung des volkseigenen Betriebes gelten. Durch die Enteignungsgesetzgebung wurde das bisherige Bergwerkseigentum aufgehoben und ging in der Regel ersatzlos nur in ganz seltenen und unbedeutenden Faellen gegen Entschaedigung unter. Das Altbergwerk nahm damit ein rechtliches und wirtschaftliches Ende und fiel zunaechst an den enteignenden Staat. Daraufhin wurden die damaligen landeseigenen Bergbaudirektorate mit der Fortfuehrung des Bergwerksbetriebes beauftragt. Ob hierin eine ?Neuverleihung? im Sinne des bisherigen Bergrechtes gesehen werden kann oder ob sich eine solche nicht wegen des bergrechtlich ganz neuartigen Enteignungs- und Ubertragungsvorganges und der diesem innewohnenden gesellschaftlichen Bedeutung eruebrigte, mag dahingestellt bleiben. Die seinerzeitigen landeseigenen Betriebe leiteten jedenfalls ihre Befugnis unmittelbar aus der, dem alten Bergregal nicht unaehnlichen, Hoheitsgewalt des Staates ab, so dass ein ganz neuer, vom Altunternehmen rechtlich unabhaengiger Bergwerksbesitz entstand. Dann koennen aber auch die volkseigenen Bergbaubetriebe nicht fuer Schaeden in Anspruch genommen werden, die jetzt, auf Grund eines frueheren Abbaues unvermutet entstehen. Der Anspruch des Geschaedigten entsteht zwar erst jetzt, wenn er vom Umfang des Schadens und der Person des Schaedigers Kenntnis erhaelt, er kann aber nicht gegen den volkseigenen Betrieb geltend gemacht werden. 4. Besonderer Erwaehnung beduerfen im Hinblick auf Ziff. 3 Abs. 3 der 1. AVO zu Befehl Nr. 64 noch die Bergschadensfaelle, die nach der Kapitulation, aber vor der Enteignung eingetreten sind. Nach Ziff. 3 Abs. 3 sind vor der Enteignung, aber nach dem 8. Mai 1945 entstandene Verbindlichkeiten von dem VEB dann zu uebernehmen, wenn sie im normalen Geschaeftsverkehr entstanden sind. Es wurde nun teilweise der Standpunkt vertreten, dass durch den nach der Kapitulation entstandenen Anspruch gegen den Altunternehmer eine 7) RG vom 23. 1. 1886 in Z. f. B. 27/1886 S. 380: OLG Hamm vom 14. 10. 1881 in Z. f. B. 23/1882 S. 245:;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

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