NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 126 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 126); ?seinem eigenen Zirkel gefangen. Die unsinnige, tautolo-gische Lehre, der Zirkel, dass der Massstab fuer die Richtigkeit einer Norm (gleich Gesetz) das Gesetz ist, ist gesprengt, denn das Volkseigentum ist Gesetz und dieses neue Gesetz schweigt, wie bisher der Jurist ueber den Inhalt und das Wesen des buergerlichen Rechts schwieg. Der buergerliche Jurist ist mit seiner eigenen staerksten Waffe geschlagen, dem Verschweigen des Wesentlichen. Doch wenn zwei dasselbe tun, so ist es nicht das gleiche. Der Jurist verschwieg, was dem Volk wesentlich ist, naemlich, dass das kapitalistische Privateigentum das Recht auf Ausbeutung des Volkes durch den Kapitalisten ist. Der neue Gesetzgeber unterlaesst es, den Juristen zu sagen, wie sie im einzelnen ihre Entscheidungen hinsichtlich der neuen Wirklichkeit treffen sollen. Er kann jedoch von der Theorie erwarten, dass sie die hierzu erforderlichen Normen im einzelnen entwickelt. Das Wesen des kapitalistischen Privateigentums ist ja ebenfalls von der Theorie enthuellt worden, allerdings nicht von der Rechtswissenschaft, sondern von der politischen Oekonomie durch Marx. Dieser studierte aus dem Wunsche heraus, die inneren Zusammenhaenge der buergerlichen Gesellschaft zu erkennen, Jurisprudenz. Sie blieb ihm in ihrem Formalismus die Antwort schuldig. Er befragte die Philosophie, und mit ihren Erkenntnissen ausgeruestet entdeckte er in der politischen Oekonomie, was ihm die Rechtswissenschaft verschwieg. Nachdem sich die Theorie von Marx als Wahrheit erwiesen hat, als objektive Wahrheit, als Realitaet, muss der Jurist, wenn er seine Aufgabe erfuellen will, dessen Schueler werden. I. Das Wesen des kapitalistischen Privateigentums 1. Recht und Produktionsweise Das buergerliche Recht, d. h. das geltende Recht in seiner Gesamtheit einschliesslich des sogenannten oeffentlichen Rechts, ist das Recht der buergerlich-kapitalistischen Produktionsweise. In dieser Feststellung ist die Erkenntnis enthalten, dass es ?das? Recht nicht gibt, sondern immer nur das Recht der jeweiligen konkreten Produktionsweise. Recht und Produktionsweise sind identisch, sind das gleiche, von verschiedenen Seiten gesehen. Sie sind identisch im dialektischen Sinn, d. h. Einheit einander ausschliessender Gegensaetze. Dabei ist die Einheit, die Uebereinstimmung nur voruebergehend, nur ein Durchgangspunkt, ein Moment der staendigen Veraenderung, der Widerspruch dagegen ewig. Die konkrete jeweilige Produktionsweise ist der Inhalt der Rechtsordnung, die nur deren Form ist. Um die Rechtsordnung zu begreifen, muss man also wissen, was die Produktionsweise ist. Sie ist die jeweilige, konkrete Art und Weise des ewigen Arbeitsprozesses der Aneignung der Natur durch den Menschen. Die einfachen, abstrakten Momente dieses Arbeitsprozesses sind ?die zweckmaessige Taetigkeit oder die Arbeit selbst, ihr Gegenstand und ihr Mittel?*). Arbeitsgegenstand und Arbeitsmittel sind die Produktionsmittel oder der gegenstaendliche, sachliche Faktor der Arbeit3), ihr persoenlicher Faktor ist die Arbeitstaetigkeit oder die Arbeitskraft. Der Arbeitsprozess ist die Kombination des persoenlichen mit dem gegenstaendlichen Faktor der Arbeit. Der persoenliche und der sachliche Faktor sind die Produktivkraefte. Bei der Durchfuehrung des Arbeitsprozesses treten die Menschen in Beziehungen zueinander, in Produktionsverhaeltnisse. Die Produktionsweise ist die Gesamtheit, das System dieser Produktionsverhaeltnisse auf der Grundlage der jeweilig vorhandenen Produktivkraefte4 *). Sie ist das System der gesellschaftlichen Organisation der Arbeit. Die Produktionsweise ist die exakte Bezeichnung fuer das, was die buergerliche Rechtswissenschaft ?Leben? oder ?soziale Wirklichkeit? nennt. Wenn Savigny lehrt, das Recht hat kein Dasein fuer sich, es ist das Leben der Menschen, nur von einer besonderen Seite gesehen, und Heck, nachdem diese Erkenntnis waehrend der Herrschaft der Begriffsjurisprudenz verloren gegangen war, sie erneut dahin formuliert, das Recht sei als Gegenstand der Rechtswissenschaft die ?Wirklichkeit, bezogen auf die rechtliche Normgewinnung?, so kommt darin die gleiche Erkenntnis zum Ausdruck, jedoch mit *) Marx, Das Kapital, Dietz Verlag, Berlin 1947, I, S. 186. 3) Marx, a. a. O., S. 192. ) Vgl. Marx, a. a. O., V. Kapitel, 1. Der Arbeitsprozess, S. 185 ff. dem entscheidenden Unterschied, dass der Blick allein auf die ewige Seite jeder Produktionsweise beschraenkt ist. Diese Blickrichtung ist einseitig, formal, abstrakt, wirklichkeitsfremd, weil sie die besonderen Bedingungen des jeweiligen Produktionsprozesses ausser acht laesst und damit beispielsweise die konkreten Probleme der Gegenwart, die der Krise und des imperialistischen Krieges, eliminiert. Sie ist wegen dieser Blickbeschraenkung ?reine? Wissenschaft, sie ist wegen dieser Einseitigkeit unwahr, denn die einzelnen Normen und Normengruppen (Rechtsinstitute) bringen nicht allein die ewige Seite zum Ausdruck. Sie verschweigt das Wesentliche, die besonderen konkreten Bedingungen der einzelnen, insbesondere der gegenwaertigen Produktionsweise, um auf diese Weise der konkreten buergerlichen Rechtsordnung Ewigkeitswert zu verleihen. Der Unterschied zwischen den verschiedenen Produktionsweisen kann nur vom Standpunkt des arbeitenden Menschen aus erfasst werden. Sie unterscheiden sich naemlich durch das Verhaeltnis des arbeitenden Menschen zum Produktionsmittel. Dieses Verhaeltnis des arbeitenden Menschen zum Produktionsmittel heisst juristisch Eigentum. Doch wird durch dieses Verhaeltnis nicht der ganze Inhalt des Begriffes Eigentum erfasst, das zugleich auch Aneignung der Natur ist. Aber die Art der Aneignung der Arbeit unterscheidet die verschiedenen Produktionsweisen3). Aneignung ist nur die juristische Bezeichnung fuer Produktion. ?Alle Produktion ist Aneignung der Natur von Seiten des Individuums innerhalb und vermittels einer bestimmten Gesellschaftsform. In diesem Sinne ist es Tautologie zu sagen, dass Eigentum (Aneignen) eine Bedingung der Produktion sei?6). Es kann ?von keiner Produktion, also auch von keiner Gesellschaft? die Rede sein, ?wo keine Form des Eigentums existiert?7). Aneignungsweise und Produktionsweise sind somit ebenfalls eine dialektische Einheit. Der buergerliche Jurist sieht Eigentum nur als Aneignung der Natur was z. B. ? 953 BGB zum Ausdruck bringt , waehrend er die Aneignung der Arbeit uebersieht. Deswegen ist fuer ihn Privateigentum gleich Privateigentum. Nur vom Standpunkt des Volkes, des arbeitenden Menschen, enthuellen sich die verschiedenen Arten des Privateigentums. Dieser Standpunkt ist bisher nicht der sei-nige. Die neue Wirklichkeit zwingt ihiv zum Standpunktwechsel, da das Volkseigentum in seiner Eigenart nur vom Standpunkt des Volkes aus unter Beibehaltung des Gesichtspunktes der Aneignung der Natur begriffen werden kann. Das kapitalistische Privateigentum ist als Aneignung der Arbeit das Recht auf die fremde, unbezahlte Arbeit kraft Rechtsgeschaefts. Es ist das Recht auf Aneignung des Mehrwertes8). Der Kapitalist produziert nur, wenn er ausser den vorgeschossenen Kosten fuer den sachlichen und persoenlichen Faktor?) der Arbeit einen Profit erzielt. Der Profit ist der Motor seines Handelns. Der kapitalistische Eigentuemer in der Rechtsmaske des Aktionaers, des Obligationaers, des Hypothekars formaljuristisch des Inhabers eines im Wertpapier verbrieften Mitgliedschaftrechtes, des Glaeubigers einer Inhaberschuldverschreibung oder einer durch ein Grundpfandrecht gesicherten Forderung offenbart es deutlich, dass er Einkommen, Entgelt ohne Arbeitsleistung erhaelt. In diesen Rechtstypen enthuellt sich das Wesen des kapitalistischen Privateigentums. Der Industriekapitalist auch formaljuristisch Eigentuemer stellt die Produktion ein, wenn er keinen Profit erzielt. Das Rechtsgeschaeft, durch das er sein Eigentum an den Produktionsmitteln zum Recht auf fremde, unbezahlte Arbeit macht, ist der Arbeitsvertrag. Darin sieht der Kapitalist nichts zu Beanstandendes, weil es buergerlich-gerecht zugeht. Hat doch der Lohnarbeiter diesen ss) Die sowjetische Rechtswissenschaft bestimmt das Eigen- tum als Aneignung der natuerlichen Bedingungen der Natur und der Arbeit, vgl. A. W. Wenediktow, Das staatliche sozialistische Eigentumsrecht, Sowjetwissenschaft, Heft 3, 1948, S. 3. 6) Marx, Zur Kritik der politischen Oekonomie, Berlin 1947, Dietz Verlag, S. 241. 7) Siehe Anm. 6. 8) Wenediktow, a. a. O., S. 8. oe) Dazu gehoert das Entgelt fuer die eigene Arbeit des Kapitalisten, falls er im Arbeitsprozess mitwirkt. m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der - des Strafvollzugsgesetzes vor, hat dies, wenn der betreffende Strafgefangene für eine andere Diensteinheit als die Abteilung erfaßt ist, in Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung abgewehrt werden können. Die trotz der unterschiedlichen Gegenstände von Gesetz und StrafProzeßordnung rechtlich zulässige Überschneidung gestattet es somit zum Erreichen politisch-operativer Zielstellungen mit der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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