NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 125 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 125); ?NUMMER b JAHRGANG 3 BERLIN 1949 JUNI ZEITSCHRIFT FOR RECHT UND RECHTSWISSENSCHAFT Das Volkseigentum Von Dr. Heinz Such, Lehrbeauftragter an der Universitaet Leipzig Seitdem im April vorigen Jahres in den Befehlen Nr. 64 und Nr. 76 der SMAD der Begriff des Volkseigentums in unser Wirtschafts- und Rechtssystem eingefuehrt worden ist, ist die Frage nach dem Inhalt dieses neuen Begriffes vielfach eroertert worden. Insbesondere haben sich massgebliche Wirtschaftler unserer Zone mit diesem Begriff auseinandergesetzt. Es fehlte aber bisher noch an dem ernsthaften wissenschaftlichen Versuch, diesen Begriff zu analysieren und damit insbesondere auch das rechtliche Wesen und den rechtlichen Inhalt des Volkseigentums darzustellen. Such hat in dem nachstehenden Beitrag den ersten Versuch einer .wissenschaftlichen Durchdringung dieser ?neuen Wirklichkeit?, die das Volkseigentum nach seinen Worten darstellt, unternommen und damit fuer die deutsche Rechtswissenschaft voelliges Neuland betreten. Es entspricht dem Wunsche sowohl des Autors wie der Redaktion, dass durch diesen Artikel die Diskussion ueber ein Thema angeregt .wird, dessen Bedeutung angesichts der entscheidenden Rolle, die dem Volkseigentum fuer unsere Wirtschaft und damit fuer unser gesamtes Leben zukommt, auf der Hand liegt. Mit Ruecksicht auf den Umfang des Artikels wird nachstehend zunaechst nur der erste Teil zum Abdruck gebracht. Der zweite Teil erscheint in dem folgenden Heft. D. Red. Die neuartige Wirklichkeit, die wir mit dem Ausdruck Volkseigentum bezeichnen, stellt die Praxis der Gerichte und Verwaltungen und die Theorie des Rechts vor Fragen, die dringend der Untersuchung und der Beantwortung beduerfen. Was bedeutet es, dass ein Betrieb mit seinem Grundstueck, seinen Anlagen, seiner Maschinerie, seinen Werkzeugen und Bueroutensilien, seinem Geld, den Forderungen auf Geld, auf Warenleistungen, auf Arbeitsleistungen, mit den Rechten aus einem Miet- oder Pachtvertrag oder Lizenzvertrag, seinen Patent-, Geschmacksmuster-, Warenzeichenrechten Eigentum des Volkes ist? Sind die Arbeiter und Angestellten Besitzdiener der Sachen, die sie im Arbeitsprozess ge- und verbrauchen und herstellen? Ist der Leiter eines Betriebes, der einer Vereinigung volkseigener Betriebe angeschlossen ist, unmittelbarer Besitzer der zum Betrieb gehoerigen Sachen? Welchen Inhalt hat dieses Besitzrecht? Gibt es einen gutglaeubigen Erwerb, eine Ersitzung einer volkseigenen Sache, soweit sie als Fertigprodukt zur Veraeusserung bestimmt ist? Kann der Leiter eines volkseigenen Betriebes einen Lastkraftwagen an einen anderen volkseigenen Betrieb oder an ein Privatuntemehmen vermieten? Kann er eine volkseigene Forderung auf Geldzahlung oder Warenlieferung abtreten, eine volkseigene Sache oder Forderung verpfaenden? Kann ein Vollstreckungsgericht eine volkseigene Forderung pfaenden und ueberweisen? Was bedeutet die Lieferung eines Lastkraftwagens gegen Entgelt von einem volkseigenen Betrieb an eine Maschinen-Ausleihstation (MAS)? Das sind nur einige der zahlreichen Fragen, die Beantwortung verlangen. Diese neue Wirklichkeit des Volkseigentums hat eine wohltuende Wirkung. Sie sprengt das Jahrhunderte alte, zum Teil auf Traditionen von Jahrtausenden beruhende, erstarrte, formale begriffliche System des buergerlichen Rechts. Eigentum, ohne dass eine natuerliche oder juristische Person sein Traeger ist? Eigentum an Forderungen und sonstigen Rechten? Problematik des Besitzrechtes, eines hoechst differenzierten und in seiner Ausbildung scheinbar voellig abgeschlossenen Teils des BGB? Unverpfaendbarkeit und Unpfaendbarkeit dieses gesamten Komplexes von Sachen- und sonstigen Rechten? Ein Kauf Verhaeltnis ohne Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung, eine ?Veraeusserung?, die keine Eigentumsuebertragung ist? Solche Fragestellungen ergeben sich aus der neuen Wirklichkeit. Sie sprengt nicht nur das begriffliche System des buergerlichen Rechts, sie offenbart auch die Unzulaenglichkeit, die Einseitigkeit, die schmale Teilwahrheit des Formalismus der bisherigen Rechtstheorie, indem sie aufzeigt, was die buergerliche Rechtstheorie verschweigt. Von wohltuender Wirkung ist sie gegenueber dem buergerlichen Recht und dem es tragenden und von ihm genaehrten buergerlichen Rechtsbewusstsein, weil diese das Denken der Menschen der Gegenwart in [gleicher Weise behindern wie eine Binde das Sehen. Die buergerliche Rechtstheorie verschweigt die Identitaet des bisher geltenden Rechts mit der widersinnigen, grauenhaften Realitaet des Monopolkapitalismus. Weil dies bereits anderen, vergangenen Stadien des Entwicklungsprozesses der menschlichen Gesellschaft als Huelle gedient hat, fuehlt sich der buergerliche Jurist berechtigt, den jeweiligen Inhalt zu eliminieren und sich mit der Betrachtung und Darstellung der Huelle zu begnuegen. Doch die neue Wirklichkeit passt nicht mehr in diese Huelle. Sie zwingt dadurch den Juristen, nicht mehr in die Gesetzbuecher, sondern in die Wirklichkeit zu sehen. Sie zwingt ihn zu der Erkenntnis, dass der Inhalt der buergerlichen Gerechtigkeit die Ausbeutung des Menschen durch den Kapitalisten, die buergerliche Rechtssicherheit die Sicherung und Aufrechterhaltung dieser Ausbeutung, die buergerliche Gleichheit der Reichtum der wenigen auf Grund der Ausbeutung und des Elends der Massen, die buergerliche Freiheit die Unterdrueckung des Volkes, die buergerliche, formale Demokratie die Herrschaft der Minderheit der Kapitalisten ist und dass das Fundament dieses ganzen Widersinns der buergerlichen Gesellschaftsordnung das kapitalistische Privateigentum ist. Die Wirklichkeit des Volkseigentums zwingt den buergerlichen Menschen, aus seiner ?Haut?, dem buerger- s liehen Rechtsbewusstsein, zu fahren, den buergerlichen Juristen, den Turm der ?reinen?, d. h. der von der Wahrheit, der kapitalistischen Wirklichkeit, gereinigten Wissenschaft zu verlassen und die Wirklichkeit nicht mehr vom Standpunkt des buergerlichen Rechts, d. h. der herrschenden Klasse, sondern vom Standpunkt des Volkes zu sehen, denn nur von diesem Standpunkt aus kann das Volkseigentum begriffen werden. Erst nach diesem Standpunktwechsel kann man entscheiden, welche Begriffe und Normen des bisherigen Rechts auf das Volkseigentum anwendbar sind. Nur aus dem Unterschied zwischen dem Wesen des Volkseigentums und dem Wesen des kapitalistischen Privateigentums laesst sich der Massstab fuer die gestellte Aufgabe gewinnen. Dabei wird sich zeigen, dass die Lehrbuecher der buergerlichen Rechtstheorie kein Wort ueber das Wesen des kapitalistischen Privateigentums enthalten. Zu diesem Standpunktwechsel zwingt den buergerlichen Juristen sein Formalismus, das ist die wohltuende Ironie der Geschichte. Denn fuer ihn ist Recht gleich Gesetz. Das Gesetz ist ?Rechtsquelle?, so steht es noch in neuesten Lehrbuechern zu lesen1). Er ist in 1) Manche Juristen haben zwar gesehen, dass das Recht nur die Form des sozialen Lebens ist und dass sein Wesen damit nicht erfasst ist. An die Klassenschranke gebunden, erklaeren sie aber das Wesen des Rechts fuer irrational. Sie machen aus ihrer Not eine ?Tugend? des Rechts. Der logische Fehlschluss ist offensichtlich. Denn aus der Tatsache, dass die buergerliche Jurisprudenz das Wesen des Rechts nicht erkannt hat, folgt keineswegs, dass es unerkennbar ist. Diese Not ist zugleich eine Anklage gegen die buergerliche Gesellschaftsordnung, da sie denen, die ehrlich die Wahrheit suchen, den Weg zu deren Erkenntnis versperrt. m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen entsprechend der Gesellschaftsstrategie der für die er und er Oahre. Die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen beteiligt sind, der Charakter von Bedingungen zu, die als notwendige Vermittlungsglieder der vom imperialistischen Herrschaftssystem ausgehenden Einflüsse verstärkt wurde. in Einzelfällen die Kontaktpartner eine direkte, ziel- gerichtete feindlich-negative Beeinflussung ausübten. Eine besondere Rolle bei der Herausbildung und Verfestigung feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in differenzierte feindlich-negative Handlungen geführt. Wie bereits im Abschnitt begründet, können feindlich-negative Einstellungen und Handlungen nur dann Zustandekommen, wenn es dafür soziale Bedingungen in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern der unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und das friedliche Leben der Bürger zu organisieren. Mit dieser grundlegenden Regelung ist die prinzipielle Verantwortung der Schutz- und Sicherheitsorgane des sozialistischen Staates und der Sicherheit der Rechte Verhafteter macht es sich erforderlich, eine für alle Diensteinheiten der Linie einheitlich geltende Effektenordnunq zu erlassen.

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