NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 91 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 91); ?minlisterien verlangt werden, dass sie sich mehr als bisher an ein einheitliches zonales Denken gewoehnten. Am zweiten Tag der Konferenz referierte der Abteilungsleiter Weiss von der DJV ueber die praktische AnwendungderWirtschaftsstraf-verOrdnung. Er stellte einleitend fest, dass der Deutschen Justizverwaltung bisher nur sehr wenige Urteile bekannt geworden seien, die auf Grund der Wirtschaftsstrafverordnung ergangen waren, so dass es nicht moeglich sei, schon in eine Analyse dieser Rechtsprechung einzutreten. Er behandelte deshalb die Rechtsfragen, die in Berichten der Justizministerien und der Wirtschaftsministerien aufgeworfen worden waren. Viele dieser Fragen konnten durch eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Auslegung eine Beantwortung erfahren. Bei einem Teil der aufgeworfenen Fragen zeigte es sich aber, dass es notwendig ist, eine weitere Durchfuehrungsanordnung zur Wirtschaftsstrafverordnung zu erlassen. Der Entwurf einer solchen Durchfuehrungsanordnung soll unverzueglich nach der Konferenz im Einvernehmen mit dem Sekretariat der DWK ausgearbeitet und dann zunaechst den Laendern zur Stellungnahme uebersandt werden. In der anschliessenden Piskussion berichteten die Vertreter aller Laender ueber die Erfahrungen, die bisher mit der Wirtschaftsstrafverordnung gemacht worden waren. Dabei stellte sich heraus, dass die Zusammenarbeit der Justiz mit der Wirtschaftsverwaltung noch in vielen Faellen der Verbesserung bedarf. Nachdem der Abteilungsleiter Weiss in seinem Schlusswort zu den in der Diskussion behandelten Fragen Stellung genommen hatte, fasste Praesident F e c h n e r die Ergebnisse der Tagung zusammen, wobei er insbesondere auf die am ersten Konferenztag eroerterten Probleme einging. Er stellte zunaechst fest, dass es gelungen sed, auf dieserArbeitstagung den entscheidenden Schritt von der Behandlung grundsaetzlicher und allgemeiner Fragen der Demokratisierung der Justiz zu der Eroerterung konkreter Tagesfragen zu tun. Er vertrat den Standpunkt, dass es nach der Entwicklung, die sich in der letzten Zeit vollzogen hat. eigentlich gar nicht mehr noetig gewesen waere, die Frage der Abgrenzung der Befugnisse zwischen der Deutschen Justizverwaltung und den Laenderministerien zu diskutieren. Er zog aus seinen Ausfuehrungen zu dieser Frage die Folgerung, dass die DJV das Recht und die Pflicht der zentralen und operativen Leitung und Lenkung der Justizarbeit in der Zone habe. Er erinnerte daran, wie sich beispielsweise die Bedeutung einer starken Stellung der DJV bei den Verhandlungen ueber den Tarifvertrag und den Strukturplan erwiesen habe. Er verwies auf die Notwendigkeit, bei den Ministerien eine klare Geschaeftsordnung zu schaffen, die die Zustaendigkeiten scharf voneinander abgrenze, und legte Wert auf die Entwicklung neuer Arbeitsmethoden auch innerhalb der Justiz. Die Laender sollten sich dem Vorgang der DJV anschliessen und wie diese einen auf laengere Zeit berechneten Plan fuer ihre Arbeit aufstellen. Er betonte, wie wichtig es sei, dass die wesentlichen Rundverfuegungen der DJV beschleunigt und unveraendert an die Gerichte und Staatsanwaltschaften gelangten und kuendigte die Herausgabe eines Mitteilungsblattes der DJV an, das diese Rundverfuegungen enthalten und den Gerichten und Staatsanwaltschaften immittelbar uebersandt werden solle. Bezueglich der Gesetzgebung vertrat er den Standpunkt, dass sie unter entsprechender Beteiligung der Laender zentral erfolgen muesse. Fuer die Personalpolitik verlangte auch er fuer die DJV die Befugnis, von sich aus, wenn auch selbstverstaendlich unter Beruecksichtigung der Belange der Laender, massgebliche Entscheidungen zu treffen. Fuer die Richterausbildung kuendigte er eine zonale Richterschule an, in der mit den besten Lehrkraeften der Zone in je einem Kursus 300 bis 400 Richter und Staatsanwaelte herangebildet werden sollen. Abschliessend stellte Praesident Fechner in Aussicht, dass auf den naechsten Arbeitstagungen die zu behandelnden Themen immer mehr konkretisiert werden wuerden, damit durch diese Arbeitstagungen der Justiz der Zone wirklich praktische und wertvolle Richtlinien und Hinweise gegeben werden koennen. Wolfgang Weiss Der Deutsche Volksrat zum Fall Reimann Der Ausschuss fuer Recht und Rechtspflege des Deutschen Volksrates hat beschlossen, zu dem Urteil des Britischen Militaergerichts in Duesseldorf am 1. Februar 1949 in Sachen Max Reimann rechtsgutachtlich Stellung zu nehmen*). GUTACHTEN I. 1. Am 1. Februar 1949 wurde Max Reimann, der 1. Vorsitzende der Kommunistischen Partei Deutschlands, vom Britischen Militaergericht in Duesseldorf zu drei Monaten Gefaengnis verurteilt und sofort in Haft genommen. Zur Ausuebung seiner Rechte und Pflichten als Mitglied des Parlamentarischen Rates in Bonn wurde der Verurteilte voruebergehend am 12. Februar 1949 aus der Haft entlassen. Das Urteil des Britischen Militaergerichts stuetzt sich auf Artikel I Ziffer 1 h der von der Britischen Militaerregierung mit Wirkung vom 15. September 1945 erlassenen Verordnung Nr. 8 betreffend die Regelung oeffentlicher Aussprachen und anderer oeffentlicher Taetigkeiten (Amtsblatt der Militaerregierung Deutschland Britisches Kontrollgebiet 1945 Nr. 4 Seite 7), der wie folgt lautet: Public Discussion 1. Public Discussion, whether at a public meeting or not, will be subject to the following restrictions: Nothing may be said or written which: (a) (g) (h) encourages discrimination against persons who have given or may hereafter give aid and assistance to Military Government or the Allied Forces. In deutscher Uebersetzung: oeffentliche Aussprache 1. oeffentliche Aussprachen, sei es beir einer oeffentlichen Versammlung oder nicht, sind folgenden Einschraenkungen unterworfen: *) Das Gutachten ist auf der 6. Tagung des Deutschen Volksrates am 18. und 19. Maerz 1949 durch das Plenum einstimmig angeommen .worden. Nichts darf gesprochen oder geschrieben werden, das (a) (g) (h) benachteiligende Unterschiede gegen Personen foerdert, die der Militaerregierung oder den Alliierten Streitkraeften Hilfe geleistet haben oder noch leisten koennen. 2. Die Verurteilung von Max Reimann ist auf Grund folgenden Tatbestandes erfolgt: Am 2. Januar 1949 hatte der Verurteilte in der Rheinhalle in Duesseldorf auf einer von etwa 8000 Personen besuchten Versammlung ueber die fuer die nationale Existenz Deutschlands bedrohlichen Folgen des Ruhrstaetuts gesprochen und dabei geaeussert: ?Ich erklaere hier ganz offen, derjenige deutsche Politiker, der unter dem Ruhrstatut an der Bildung einer westdeutschen Regierung mitwirkt und dadurch mithilft, ueber Westdeutschland ein Kolonialregime zu verhaengen, darf sich nicht wundern, wenn er vom deutschen Volk als Quisling betrachtet wird. Es wird eine Zeit kommen, da diese deutschen Politiker sich vor dem deutschen Volli zu verantworten haben.? Die urspruengliche darueber hinausgehende Anklage, dass Max Reimann mit Repressalien und Vergeltung gedroht habe, erwies sich auf Grund der Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung als unbegruendet. Insoweit wurde die Anklage auch zurueckgenommen. 3. Inhaltlich beruht demnach das Urteil des Britischen Militaergerichts darauf, dass Max Reimann deutsche Politiker, die nach der Abtrennung des Ruhrgebietes von Deutschland an dessen Verwaltung taetig mitzuwirken sich bereit finden, als ?Quislinge? und damit als Verraeter an ihrer Nation bezeichnet hat. Max Reimann ist von der Erwaegung ausgegangen,, dass das Ruhrgebiet das industrielle Kerngebiet Deutschlands ist und dessen wirtschaftliche und verwaltungsmaessige Isolierung vom uebrigen Deutschland die Lebensfaehigkeit der verbleibenden Teile bedrohen wuerde. Er hat seine Erklaerung als verantwortlicher deutscher Politiker in seiner Eigenschaft als Fuehrer einer politischen Partei und Mitglied des Parlamentarischen Rates in Bonn abgegeben. 91;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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