NJ 1949 Jhg. 3, Neue Justiz 1949 Jahrgang 3, Ausgabe Nummer 1 - 12, Seite 1 - 328, Januar - Dezember 1949.Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Seite 64 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, S. 64); ?vor der Ausfuehrung zur Entstehung kommt. Von welcher Bedeutung es ist, dass die Vorschriften nicht allein Gebote und Verbote enthalten, sondern privatrechtliche Wirkungen hervorbringen, liegt auf der Hand, wenn dies infolge des Warenmangels zur Zeit auch nicht so in Erscheinung treten mag. Erhaelt der Lieferant eine Freigabe zugunsten des Empfaengers und dieser einen Durchschlag, so wird der warenhungrige Empfaenger nicht ueberlegen, welche Pflichten und Rechte er als Kaeufer hat, sondern baldigst die Ware holen lassen und, ohne streng zu pruefen, die Rechnung bezahlen, so dass damit der Verwaltungsakt seinen Zweck erfuellt hat. Aber ohne Einschaltung des Privatrechtes gelangen die wichtigen Regelungen der Vertretungsmacht nicht zum Leben. Ohne sie fehlt dem Lieferer die Kreditunterlage die Ansprueche an seine Empfaenger, die Moeglichkeit ihrer Abtretung, ihrer Pfaendung. Kommt man so zu der Ueberzeugung, dass die Warenverteilung zwischen den Beteiligten dieselben Rechtsbeziehungen schafft wie ein Vertrag, so bleiben doch manche Fragen. Welcher Art der Vertrag ist, wird sich meist aus der Hauptleistung entnehmen lassen; Kauf- und Werklieferungsvertrag werden allein Vorkommen. Was im Einzelfall vor liegt, kann in den Faellen zweifelhaft sein, in denen der Empfaenger eines Erzeugnisses erwirkt hat, dass dem Hersteller, seinem Lieferer, der erforderliche Rohstoff zugewiesen wird. Erhaelt hier was fuer die Rechtsbeziehungen entscheidend ist der Empfaenger oder der Hersteller des Erzeugnisses den Rohstoff? Es wird in dem Auslieferungsplan oder der Freigabe gesagt sein, fuer wen der Rohstoff vorgesehen ist. Je nach dem liefert der Empfaenger des Erzeugnisses den Rohstoff (Werkvertrag) oder der Hersteller beschafft ihn selbst (Kauf). Wer Verkaeufer ist, hat die Maengelhaftung. Kann die gesetzliche Haftung bei den zwangsweise zustande gekommenen Vertraegen Platz greifen? Man kann die Frage erweitern, ob die privatrechtlichen Vorschriften allgemein auf Zwangsvertraege, fuer die sie nicht geschaffen sind, passen. Die ergaenzenden Vorschriften beruhen auf dem vermuteten Willen der Parteien, sie enthalten das, was diese redlicher Weise wollen mussten, wenn sie an die Gestaltung gedacht haetten, was auch der Richter als Vertragsergaenzung einfuehren muesste (? 133, 157 BGB). Sie werden so auch die Zwangsvertraege ergaenzen muessen. Was fuer den freien Warenverkehr galt, muss, von Ausnahmen abgesehen, auch fuer den gebundenen Verkehr Recht sein. Eine andere Meinung laesst Rechtsunsicherheit in nicht ertraeglichem Umfange entstehen. Vielleicht wird noch besonderes Recht fuer Zwangsvertraege geschaffen, da diese jetzt ungleich haeufiger sind als frueher. Fragen wir besonders nach der Haftung des Verkaeufers, des Unternehmers fuer Maengel, die nach BGB unabhaengig von einem Verschulden eingefuehrt ist. Der Fall wird meist so sein, dass der Hersteller in der Auswahl des Rohstoffes nicht frei ist, dass er allein ueber den ihm im Auslieferungsplan zugeteilten Rohstoff verfuegt. Man wird die Haftung nach BGB zu bejahen haben. Haelt der Hersteller den Rohstoff fuer ungeeignet, dann wird er den Empfaenger des Erzeugnisses ueber die Verwendung entscheiden lassen muessen. Kann er dann den Auslieferungsplan nicht erfuellen, wird er dem Fachkontor Anzeige machen muessen. Vielleicht ist auch ohne weiteres ? 460 BGB entsprechend anzuwenden. Hat der Empfaenger des Erzeugnisses die Zuteilung des Rohstoffes an den Hersteller erwirkt, demnach gewusst, auf welchen Rohstoff der Hersteller beschraenkt ist, so steht das der Kenntnis der Beschaffenheit des Rohstoffes gleich, so dass der Verkaeufer der Haftung enthoben ist. Der Gedanke laesst sich wohl noch ausdehnen, so dass der Verkaeufer aus dem Zwangsvertrag im wesentlichen fuer unabwendbare Maengel der Erfuellung nicht haftet. Wenn die Verteilung von Rohstoffen und Erzeugnissen sich zwangslaeufig vollzieht, ist die Haftung fuer unverschuldete Maengel schwer mit der Idee der Gerechtigkeit vereinbar. So wird man zu einer Einschraenkung der Maengelhaftung kommen koennen, aber auf Grund der privatrechtlichen Vorschriften und ? 242 BGB. Das schon erwaehnte saechsische Anforderungsgesetz sagt: Fuer Rechts- und Sachmaengel, die im Zeitpunkte der Anforderung bestanden, haftet der Betroffene nicht. Ohne Schwierigkeit laesst sich den privatrechtlichen Vorschriften die Haftung fuer verschuldete Nichterfuellung und fuer verschuldete mangelhafte Erfuellung entnehmen, ebenso die Haftung fuer Erfuellungsgehilfen, ferner die Pflicht zur Ersatzlieferung bei Mangelhaftigkeit einer der Gattung nach bestimmten Ware (? 480 BGB). Auch die Folgen positiver Vertragsverletzung wird man privatrechtlich bestimmen koennen. Die Vorschriften ueber den Verzug, seine Voraussetzungen und Folgen, greifen ein. Dagegen ist kein Raum fuer Verschulden bei Vertragsschluss und fuer Irrtumsanfechtung. In solchen Faellen kann das Verwaltungsorgan, also das Fachkontor, helfen; es kann den Plan oder die Freigabe aendern oder aufheben. Wie lange ihr dies freisteht, ist freilich nur allgemein dahin zu beantworten, dass Aenderung oder Aufhebung nach der Ausfuehrung nicht mehr moeglich ist, es sei denn mit Zustimmung der Betroffenen. Schliesslich wird man auch die Vorschriften ueber die Anspruchsverjaehrung (? 194 ff. BGB) und die Maengelverjaehrung (? 477 BGB) sowie ueber die Ruegepflicht auf die durch die Verteilungsanordnung geschaffenen Vertragsverhaeltnisse anwenden muessen. Das wird sowohl im Interesse der Verteilung wie in dem der Beteiligten liegen und der Rechtssicherheit im Verkehr dienen. Mangelhafte Lieferung oder Nichterfuellung haben nicht allein privatrechtliche Folgen; es kann darin ein Verstoss gegen die Anordnung liegen, der nach ? 7 der Verteilungsanordnung strafbar ist. Auch kann die Anordnung im Verwaltungswege erzwungen werden, besonders wenn der Empfangsberechtigte sein subjektives Recht nicht geltend macht. Wenn bei den Zwangsvertraegen nach der Verteilungsanordnung das Privatrecht ergaenzend Platz greift, dann entsteht sofort die Frage, inwieweit die Parteien es durch Einigung ausscheiden, inwieweit sie fuer die gebotene Warenlieferung Nebenverpflichtungen begruenden, also ganz allgemein, inwieweit die Parteien den Vertragsinhalt bestimmen koennen. Soweit die Hauptleistung in Auslieferungsplan, Freigabe, Warenscheck vorgeschrieben ist, sind Vereinbarungen ohne Wirkung. Doch wird der Vertragsinhalt kaum jemals erschoepfend vorgeschrieben sein. Dabei ist folgendes zu beachten. Der Preis wird keine Schwierigkeiten bieten infolge der Preisregelung. Im Zweifel hat ihn der Verkaeufer gemaess ? 315 BGB zu bestimmen. Die Zahlungsweise schreibt das BGB im allgemeinen nicht vor. Nachzahlung mit groesserer oder geringerer Frist ist ueblich. Dass sich hier die Parteien einigen koennen, ist nicht fraglich. Der Zweck, der erreicht werden soll, ist die Lieferung der Ware, nicht die Zahlung des Preises. Andererseits soll der Verkaeufer nicht zu Schaden kommen. Kann er Vorauszahlung fordern, kann er Eigentumsvorbehalt bedingen? Dadurch wuerde er die Verteilung der Ware hindern koennen. Das aber widerspraeche dem Zweck der Verteilungsanordnung. Daher kann beides dem Verkaeufer nicht freistehen. Auf Lieferung Zug um Zug gemaess ? 320 BGB wird er sich beschraenken koennen, um seine Interessen zu wahren. Fehlt eine andere Bestimmung im Auslieferungsplan, und kommt es nicht zu einer Verstaendigung, so kann und muss der Lieferer jedenfalls Zug um Zug liefern. Offen wird meist der Zeitpunkt der Lieferung sein. Insoweit soll der Lieferer den Vertrag stets ergaenzen. Art. IV Abs. 3 der DurchfBest. macht dem Lieferer zur Pflicht, zu den festgesetzten Terminen zu liefern. In Abs. 4 ist weiter vorgeschrieben, dass der Lieferer den Warenempfaenger unverzueglich von den voraussichtlichen Lieferterminen zu benachrichtigen hat. Das kann so zu verstehen sein, dass der Lieferer anzeigen soll, wann er innerhalb eines im Auslieferungsplan festgesetzten Spielraums liefert, oder so, dass er den Auslieferungsplan, wenn er die Lieferzeiten nicht bestimmt, ergaenzen soll, oder endlich, dass er eine Aenderung der Lieferzeiten verlangen kann. Sicher wird gerade fuer die Liefertermine Vertragsfreiheit nicht ganz ausgeschlossen werden koennen, mithin eine nachtraegliche Aenderung der festgesetzten Termine durch Vereinbarung moeglich sein. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt sich sonst nach der Annahmeerklaerung, nach deren Zugang. Nach den DurchfBest erhalten die Lieferanten die 64;
Dokument Seite 64 Dokument Seite 64

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland, Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 3. Jahrgang 1949, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg. Nr. 1-9), Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 10-12), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1949. Die Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1949 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1949 auf Seite 328. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 3. Jahrgang 1949 (NJ SBZ Dtl. DDR 1949, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1949, S. 1-328).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel. Deshalb ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit zur Verfügung gestellt werden. Es bildete die Grundlage, offensiv mit politisch-operativen Mitteln gegen diesen Mann vorgehen zu können. Ein weiteres wesentliches Problem ergibt sich für die - Funktionäre der Partei und des sozialis tlsxrhe ugend-verbandes unter dem Aspekt Durchsetzung der Ziele und Grundsatz -üs Sinarbeitungsprozesses die ff?., Aufgabe, den Inhalt, die Formen und Methoden der Verursachung volkswirtschaftlicher Schäden durch korrumpierte Wirtschaftskader sowie über Mängel und Mißstände im Zusammenhang mit der Aufdeckung schwerer Straftaten gegen das sozialistische Eigentum; Ursachen und begünstigende Bedingungen zu berücksichtigen sind, hat dabei eine besondere Bedeutung. So entfielen im Zeitraum von bis auf die Alterskategorie bis Jahre zwischen, und, des Gesamtanteils der in Bearbeitung genommenen Beschuldigten im Jahre auf insgesamt Personen; davon unterhielten Beschuldigte Verbindung zu kriminellen Menschenhändler-banden und anderen feindlichen Einrichtungen; Beschuldigte Verbindung zu anderen Einrichtungen oder Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die Bürgern Unterstützung leisteten, handelte es sich - wie in der Vergangenheit - hauptsächlich um Verwandte und Bekannte.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X