Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 58

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 58 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 58); Indem man alle Nazielemente aus ihr entfernt habe, sondern habe schon vom Beginn des Jahres 1946 an für eine planmäßige Heranziehung und Ausbildung neuer demokratischer Kräfte für die Justiz, insbesondere durch die Einrichtung der Volksrichterschulen, Sorge getragen. Auf Grund dieser konsequenten Entnazifizierungspolltik und auf Grund der Erfolge der allgemeinen Demokratisierung in der Ostzone sei es dann möglich gewesen, die Beschränkungen für die politisch Belasteten nach und nach zu lockern. So bedeute der Befehl Nr. 204 gegenüber dem Befehl Nr. 49 aus dem Jahre 1945 schon eine gewisse Lockerung. Auch seien für Jugendliche, ohne daß die Jugendamnestien für die Justiz Geltung hätten, schon wesentliche Erleichterungen geschaffen worden; der Befehl Nr. 35 finde dagegen auf die Justiz noch keine Anwendung. Eine Diskussion über diese letzten Referate war leider nicht mehr möglich. Deshalb fehlt es auch der Resolution zu diesem Punkt der Tagesordnung an der erforderlichen Klarheit und Konsequenz. Aus den vielen Gesprächen über diese Fragen außerhalb der Tagesordnung mit den Juristen aus den westlichen Zonen gewann man aber immer wieder den Eindruck, daß zwar die Schwächen der Entwicklung im Westen erkannt wurden, daß auch ein brennendes Interesse für die Entwicklung in der Ostzone bestand, daß aber trotzdem zumeist eine S.cheu davor vorhanden war. wirklich entscheidende neue Schritte zu tun. Bezeichnend für diese Inkonsequenz war es, wenn der Vertreter des Landes einer westlichen Besatzungszone zwar Uber die „archäologischen" Methoden der Personalpolitik seiner Besatzungsmacht klagte, gleichzeitig die antidemokratische Erziehung der Studenten auf den Universitäten hervorhob und trotzdem erklärte, neue Kräfte der Art, wie es die Volksrichter der Ostzone sind, für den Aufbau der Justiz nicht zu benötigen. Die Tagung, die von etwa 60 Delegierten aus allen Teilen Deutschlands besucht war, fand lebhaftes Interesse in der Öffentlichkeit, bei Rundfunk und Presse. Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt a. M. hatte selbst das Protektorat übernommen und das herrlich gelegene Gästehaus der Stadt Frankfurt in Schönberg für die Tagung zur Verfügung gestellt. Als Mitglieder und Vertreter der hessischen Regierung begrüßten der Befreiungsminister Binder und Landgerichtsdirektor Dr. Aschner vom hessischen Justizministerium die Teilnehmer der Konferenz. Auch die amerikanische und französische Besatzungsmacht waren zeitweiiig durch Beobachter vertreten. Wenn zum Schluß der Antrag, in spätestens 6 Monaten wiederum eine solche Juristenkonferenz, und zwar möglichst in der Ostzone stattflnden zu lassen, einstimmig und mit großem Beifall angenommen wurde, dann beweist das. daß diese Möglichkeit der Aussprache, des Anerlennens und des gegenseitigen Verstehens dein Bedürfnis aller Teilnehmer entsprach. So kann mit den Juristentagungen der VVN ein Gremium fortschrittlicher Juristen entstehen, in dem Uber die Zonengrenzen hinweg eine Klärung Juristischer Fragen erfolgen kann, wobei die einheitliche Haltung aller Teilnehmer und ihre Entschlossenheit zum energischen Kampf gegen den Nazismus dafür bürgt, daß die Tagungen nicht in juristischer Scholastik versinken, sondern die brennenden Fragen unserer Gegenwart auf dem Gebiet des Rechtslebens widerspiegeln, diese Fragen so lösen, wie es den Forderungen der Zeit entspricht und damit beitragen zur Entwicklung einer lebendigen Demokratie. Hilde Benjamin Bücher Dr. Adolf Schönke, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. durchgearb. Aufl. 1947, Biederstein-Verlag München und Berlin, 831 Seiten, brosch. 1. Lieferung 8, RM, 2. Lieferung 20, RM. Schönke legt den ersten großen Kommentar zum Strafgesetzbuch nach dem Zusammenbruch vor und kommt damit zweifellos ciiu m starken Bedürfnis entgegen, ln dem Vorwort zur dritten Auflage vom Juni 1947 (S. III) hat er dargelegt, welche Aufgaben er sich mit dem Kommentar gestellt hat. Als Kenner vieler, namentlich der westlichen ausländischen Rechtssysteme wollte er die Stellung des deutschen Strafgesetzes gegenüber diesen aufzeigen und hierbei auf parallele oder auch entgegengesetzte Entwicklungen hinweisen. Diese Aufgabe erfüllt der Kommentar in den von dem Verfasser gesetzten Grenzen hervorragend und ist dadurch für die Wissenschaft wie für die Praxis von gleichem Nutzen. Schönke wollte weiterhin eine Darstellung des Strafrechts geben, das sich ergibt, wenn in das Recht, das am 8. Mai 1945 in Geltung war, lediglich die Änderungen hineingearbeitet werden, die seitdem mit Wirkung für ganz Deutschland, d. h. also durch die Gesetzgebung des Kontrollrats, vorgenommen worden sind. Er legt deshalb seinem Kommentar dieselbe Textgestaltung zugrunde, die bei der Neuausgabe des Strafgesetzbuchs in der Sondernummer des Schleswig-Holsteinischen Anzeigers gewählt worden ist. Der Nutzen einer solchen Arbeit für Wissenschaft und Praxis ist mehr als zweifelhaft. Dabei mag man noch darüber streiten, ob es gerechtfertigt ist, für einen wissenschaftlichen Kommentar von einer solchen Textgestaltung auszugehen, und ob es nicht richtiger gewesen wäre, schon bei der Wahl des Gesetzestextes kritischer vorzugehen und zu prüfen, ob nicht der völlige Wandel der Verhältnisse und damit der Rechtsanschauungen seit dem 8. Mai 1945 in vielen Fällen ein Abgehen von diesem Weg der Textgestaltung verlangt. Mit einer solchen kritischen Einstellung sind die Herausgeber mancher anderer, kleinerer Ausgaben des Strafgesetzbuchs seit 1945 an die Beantwortung der Frage, welches heute der maßgebliche Text des Strafgesetzbuchs sei, herangegangen und haben dabei, zumindest teilweise, Lösungen gefunden, die mehr befriedigen. Läßt es sich wirklich rechtfertigen, beispielsweise die §§ 175, 218, 240, 253, 263. 266 StGB, um nur einige zu nennen, in der Fassung, die sie durch den nazistischen Gesetzgeber erhalten haben, als noch anwendbar zu bezeichnen? Widerspricht dies nicht, von allem anderen abgesehen, auch dem in Art. II des Kontroll-ratsgesetzes Nr. 1 zum Ausdruck gekommenen Verbot, irgendeine deutsche Gesetzesbestimmung anzuwenden, die Ausdruck des typisch nationalsozialistischen Rechtsdenkens ist? Aber selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, man könne als Gesetzestext einem Kommentar nichts anderes zugrunde legen, als das, was auf gesetzgeberischem Wege mit Wirkung für ganz Deutschland geschaffen worden ist, dürft es unerläßlich sein, sich bei der Kommentierung des Gesetzes von dieser Beschränkung frei zu machen und sie zum Anlaß zu nehmen, die Zweifelhaftigkeit und Ungeklärthelt der Fragen, die mit der weiteren Anwendbarkeit vieler, unter dem Hitlerregime neu geschaffener oder veränderter strafgesetzlicher Vorschriften in Zusammenhang stehen, herauszuarbeiten und zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Das aber ist es, was man in dem Schönke'schen Kommentar völlig vermißt. Man gewinnt beim Lesn dieses Kommentars den Eindruck, die Gesetzgebung des Dritten Reiches habe sich von der Gesetzgebung demokratischer Staaten in nichts unterschieden, und sucht vergeblich nach einem Wort, das klarstellt, daß es sich hier um die Unrechtsgesetzgebung eines Willkürstaates handelte. Weder bei der historischen Einleitung, bei der diese Gesetzgebung mit ein paar berichtenden Sätzen abgetan wird, noch bei den Erörterungen zu 5 2, noch bei den Bemerkungen zu vielen anderen, zum Widerspruch geradezu herausfordernden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs findet sich eine wirklich kritische Auseinandersetzung mit den verwerflichen Grundtendenzen der Gesetzgebung des Hitlerregimes. Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Problemen, die sich seit dem 8. Mai 1945 in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Wissenschaft auf dem Gebiet des Strafrechts neu entwickelt haben. Alle diese Fragen, die heute jeden Juristen bewegen, der der Weiterentwicklung und notwendigen Umgestaltung des Rechts aufgeschlossen gegenübersteht, bleiben unerörtert, offenbar, weil sie nach Ansicht des Verfassers mit der Erläuterung dessen, was für ihn das positive Recht ist, nichts zu tun haben. Bezeichnend für diese Art der Gesetzeskommentierung ist es, wenn beispielsweise bei den Bemerkungen zu § 51 oder zu § 226 a mit Selbstverständlichkeit davon ausgegangen wird, daß das Erbgesundheitsgesetz noch ln Geltung sei. obwohl dies Gesetz nicht nur für die sowjetische Besatzungsznne durch Befehl der SMAD, sondern auch durch Landesgesetze für einige Länder in den westlichen Zonen aufgehoben und für unanwendbar erklärt worden ist. Ebenso charakteristisch ist es. wenn auf Seite 87 des Kommentars ohne jede eigene Stellungnahme Bestimmungen des von der Naziideologie außerordentlich stark durchsetzten deutschen Beamtengesetzes als weiter anwendbar zitiert werden. Schließlich ist es, um noch ein besonders krasses Beispiel zu nennen, kaum verständlich, daß sich an keiner Stelle dieses Kommentars eine Auseinandersetzung mit den Problemen findet, die durch die Rechtsprechung zu dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entstanden sind dem Gesetz, das, wenn es auch kein unmittelbarer Bestandteil des deutschen Strafgesetzbuchs ist, wie kein anderes die deutschen Strafjuristen bewegt. Trotz allem ist der wissenschaftliche und praktische Wert des Schönke'schen Kommentars unbestreitbar. Seine Vorzüge sind aus den früheren Auflagen bekannt. Er gibt eine nahezu vollständige Darstellung der in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft zu den meisten Fragen vertretenen Ansichten und ist eine Fundgrube für den, der diese und nicht mehr sucht. Aber der heutige Leser erwartet von dem ersten großen Kommentar zum Strafgesetzbuch, der nach dem Zusammenbruch erscheint, mehr; er erwartet eine kritische Auseinandersetzung mit den Grundfragen des Strafrechts, die heute jedem am Herzen liegen, der sich ernsthaft mit der Strafrechtswissenschaft befaßt und weiß, daß es um die Entscheidung dieser Grundfragen geht. Daß diese Erwartung enttäuscht wird, ist der wesentliche Mangel des Kommentars von Schönke, der durch seine Vorzüge nicht aufgewogen wird. Wolfgang Weiß. Theodor Häblch, Deutsche Latifundien, 3. Aufl. 1947, W. Kohlhammer Verlag, Stuttgart. 191 S. Geh. 6,60 RM. Dieses in seinen wesentlichen Teilen als Reproduktionsdruck einer Auflage von 1930 erschienene Werk hat, wie der Verfasser selbst feststellt, für den Osten Deutschlands nur noch dokumentarischen Wert einen Wert jedoch, der nicht hoch genug veranschlagt werden kann. Wer es richtig zu lesen versteht und das ist bei der Fülle des gebotenen statistischen Materials nicht einfach , findet in ihm eine Rechtfertigung der ostdeutschen Agrarrevolution, wie sie von seiten westlicher Autoren nicht gerade häufig ist. 58;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 58 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 58) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 58 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 58)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland haben.

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