Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 273

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 273 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 273); Bei einem Zahlungsauftrag an die Post hat der Schuldner zwar rechtzeitig geleistet, wenn er das Geld innerhalb der Frist bei dem Postamt eingezahlt hat, sofern die Leistung nur überhaupt an den Gläubiger gelangt (RGZ 78,137). Die Gefahr geht aber trotzdem auf den Gläubiger erst über, wenn das Geld ihm ausgehändigt wird (RGR-Komm. Anm. 1 zu § 270 BGB). War ein Zahlungsauftrag vor der Währungsreform bei der Post eingegangen, jedoch noch nicht ausgeführt, so trat Umwertung ein; denn die Umwertung betraf auch das Geld, das sich während der Ausführung des Zahlungsauftrages bei der Post befand. Dies ergibt sich aus Ziffer 21 der Währungsreformverordnung. Wenn danach Zahlungsaufträge, die bei der Post vor der Währungsreform eingegangen waren, jedoch bei dem Kreditinstitut des Begünstigten erst nach der Währungsreform eingetroffen sind, umzuwerten waren, so hatte dies auch in dem Falle zu geschehen, in dem ein Auftrag nicht auf Auszahlung an eine Bank, sondern auf Auszahlung an den Gläubiger selbst lautete, aber der Betrag vor der Währungsreform beim Gläubiger noch nicht eingetroffen war. Da das Kreditinstitut des Begünstigten bei Entgegennahme des Betrages durch Gutschrift auf sein Konto als dessen Vertreter tätig wird, müssen auch Zahlungen, die der Gläubiger von der Post unmittelbar entgegennimmt, in gleicher Weise wie Zahlungen an dessen Kreditinstitut behandelt werden. Es ist noch darauf hinzuweisen, daß der Gläubiger zur Annahme eines abgewerteten Betrages nicht verpflichtet ist, da der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt ist (§ 266 BGB). Der Gläubiger gerät durch Verweigerung der Annahme nicht in Verzug. Die Post kann wegen verzögerter Erledigung eines Überweisungsauftrages nicht haftbar gemacht werden, wenn infolge der Verzögerung der überwiesene Betrag unter die Umwertung fiel. Nach § 6 des Postgesetzes haftet die Post nicht für Schäden, die durch eine verspätete Auszahlung eingetreten sind. Auch die Garantie, die die Post nach § 6 Absatz 4 PGes. dem Einzahler leistet, begründet eine Haftpflicht der Post nicht, da die Währungsreformbestimmungen gegenüber dem Postgesetz lex specialis sind. Bei bargeldlosem Zahlungsverkehr wird der Schuldner mit der Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Konto des Gläubigers befreit. Denn damit ist eine Rechts- und Sachlage entstanden, die ohne Zustimmung des Gläubigers nicht mehr geändert werden kann (RGZ 114, 143). Es kommt also nicht darauf an, daß der Gläubiger von der Gutschrift Kenntnis hatte. Die Meinung von Habel (NJ 1948 S. 76), diese Ansicht sei ein Ausfluß falschen Mitleids mit dem Schuldner, kann nicht geteilt werden. Habel durchbricht den von ihm vertretenen Grundsatz schon selbst, indem er notgedrungen den Fall ausnimmt, daß der Gläubiger über den Betrag bereits verfügte, obwohl er von der Gutschrift keine Kenntnis erhielt. Schon dies Beispiel zeigt, daß es auf die Kenntnis des Gläubigers von der Gutschrift nicht ankommen kann. Tatsächlich verfügungsberechtigt ist der Gläubiger von dem Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto an. In diesem Augenblick ist er befriedigt, ohne Rücksicht darauf, ob er von der Gutschrift Kenntnis hatte oder nicht. Die Frage der Benachrichtigung spielt lediglich eine Rolle im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Gläubiger. Es liegt am Gläubiger, mit diesem die geeigneten Maßnahmen zu verabreden, damit eine unverzügliche Benachrichtigung erreicht wird. Ist dies nicht möglich, so geht dieser Umstand zu Lasten des Gläubigers. Ihn zu Lasten des Schuldners gehen zu lassen, hieße dem Schuldner die Last für einen Vorgang aufbürden, auf den er weder rechtlich noch tatsächlich einwirken kann. Es würde u. U. von einer durch den Gläubignr regelmäßig geduldeten Verzögerung der Benachrichtigung abhängen, ob der Schuldner befreit ist oder nicht. Das kann nicht der Fall sein. An diesem von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz ist durch die Währungsreformbestimmungen nichts geändert. Der von Felske (Überweisungsgefahr und Währungsreform, NJ 1948 S. 157) vertretenen Meinung, aus Ziffer 21 der Währungsreform-VO könne geschlossen werden, daß der Eingang des Geldes bei dem Kreditinstitut des Begünstigten maßgebend sei, ist nicht beizupflichten. Ziffer 21 stellt lediglich eine Umwertungsregel auf. Es ist darin bestimmt, in welchem Augenblick die Währungsreform auf einen Zahlungsauftrag einwirkt. Dies ergibt der Wortlaut. Über den Zeitpunkt, wann eine Schuld erfüllt ist, sagt Ziffer 21 nichts. Auch die Stellung der Ziffer 21 im Abschnitt VI läßt den von Felske vertretenen Schluß nicht zu. Der Abschnitt VI gibt in seiner Gesamtheit Umwertungsregeln für Schuldverhältnisse außerhalb der Bankverbindlichkeiten. Ziffer 21 gehört zu diesen und hat in diesem Abschnitt daher seinen richtigen Platz. Für die Frage der Umwertung ergibt sich mithin folgendes: Ist vor der Währungsreform die Gutschrift erfolgt, so ist die Forderung erloschen; ist sie nach der Währungsreform erfolgt, ist der Gläubiger nur zu Vio befriedigt, falls er die Teilleistung annimmt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Gutschrift bereits in DM oder noch in RM erfolgte. Denn ob die Gutschrift schon in DM oder noch in RM vorgenommen wurde, ist für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von praktischer Bedeutung, ändert aber an der Tatsache nichts, daß vom Zeitpunkt der Währungsreform auf einem Konto 10 RM = 1 DM zu werten sind. Eine Reichsmarkgutschrift nach der Währungsreform kann daher den Gläubiger nur zu Vio befriedigen. Ass. Siegfried Mampel, Halle (Saale) II. Im Interesse einer klaren Problemstellung mag zunächst darauf hingewiesen werden, daß im Zusammenhang mit der Auslegung der Ziffer VI, 21 der VO vom 21. 6. 1948 zwei verschiedene Streitfragen aufgetreten sind, die streng auseinander gehalten werden müssen: 1. Zunächst wurde die Meinung vertreten, Ziffer 21 habe eine materielle Regelung der fraglichen Schuldverhältnisse in dem Sinne bezweckt, daß die Verpflichtung des Schuldners voll erfüllt sei, wenn seine Zahlungsanweisung auch nur bei seinem eigenen Kreditinstitut (Absenderinstitut) vor der Währungsreform (WR) eingetroffen war daß also das erst nach der WR erfolgte Eintreffen des Zahlungsauftrages beim Kreditinstitut des Gläubigers (Empfängerinstitut) diesen zu keiner Nachforderung berechtigte. Diese Auffassung ist zwar, soweit ersichtlich, nicht in der Literatur, wohl aber in den ersten Monaten nach Erlaß des Gesetzes in Wirtschaftskreisen, insbesondere in interessierten Bank- und Handelskammerkreisen vertreten worden. Bei den zur Klärung dieser Frage herbeigeführten Besprechungen hat sich dann die gegenteilige Auffassung durchgesetzt, dahingehend, daß ein derartiger Sinn im Gesetz jedenfalls nicht zum Ausdruck gelangt sei, der Gläubiger vielmehr nach dem Grundsatz des § 270 Absatz 1 BGB in jedem Falle es sei denn, daß ihn ein Verschulden an der verspäteten Zahlung trifft zur Nachforderung berechtigt ist, wenn der Zahlungsauftrag des Schuldners schon beim Absenderinstitut stecken geblieben war. Insoweit besteht jetzt also kein Streit mehr. 2. Dagegen hat sich nunmehr ein weiterer Streit über die Frage entwickelt, ob es für den Gefahrübergang auf den Gläubiger genüge, daß der Überweisungsauftrag noch vor der WR beim Empfängerinstitut eingetroffen sei (so Felske, NJ 1948 S. 157), oder ob nicht vielmehr auch die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers noch vor der WR erfolgt sein (so Mampel in dem vorstehenden Aufsatz1), oder gar der Gläubiger vor der WR noch die Gutschriftsanzeige erhalten haben müsse (so für den Regelfall Habel, NJ 1948 S. 76Ü. Alle drei Auffassungen können unter Hinweis auf Wortlaut und Stellung der einzelnen WR-Vorschriften im Gesetz, oder unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung zur Gefahrtragung bei Geldüberweisungen 1 2 1) Ebenso Buder, DRZ 1948 S. 418. 2) Habel will jedoch in seinem vor der WR erschienenen Aufsatz mit beachtlichen Gründen auf außergewöhnliche, die Allgemeinheit betreffende Ereignisse wie die Kontensperre und, wie wohl anzunehmen ist, die WR, die Gefahrtragungsvorschrift des § 270 BGB überhaupt nicht anwenden; leider ist der als Ersatz vorgeschlagene, auf den Einzelfall abzustellende „billige Ausgleich“ keine praktische Alternative. 273;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 273 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 273) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 273 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 273)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten. Darin kommt zugleich die Bereitschaft der Verhafteten zu einem größeren Risiko und zur Gewaltanwendung bei ihren Handlungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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