Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 24 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 24); des Neuaufbaues der Stadtgemeinde Berlin nach dem Umschwung von 1945 der Oberbürgermeister und die damaligen Bürgermeister als Bürgermeister im Sinne des § 23 TestGes. gelten konnten. Andererseits war der erste Unterzeichner des Bestätigungsvermerkes seiner Angabe nach aüch nicht einmal der Vorsteher, d. h. Leiter des Ortsteils Buch, sondern nur dessen Stellvertreter. Der Vorsteher eines Gemeindeteils und somit auch sein Stellvertreter ist nach § 23 TestGes. nicht ohne weiteres befugt, bei der Errichtung eines Nottestaments als Amtsperson mitzuwirken (vgl. Vogels, Errichtung von Testamenten und Erbverträgen 1939, Anm. 2). Eine allgemeine Befugnis zur Vertretung des Leiters der Stadt Berlin (des Oberbürgermeisters) stand am 1. März 1946 auf Grund gesetzlicher Vorschriften (§23 Abs. 5 TestGes.) ohne weiteres jedenfalls nur den Bürgermeistern der Gesamtgemeinde und in Bezirksgeschäften Geschäften, die nicht von einer Stelle aus geführt werden müssen , den Bezirksbügermeistern der Verwaltungsbezirke und ihren allgemeinen Vertretern zu. Einem anderen kommunalen Funktionär mußte die diesbezügliche Vertretungsbefugnis durch eine allgemeine oder eine besondere Bestimmung einer dazu berechtigten Stelle übertragen werden, wenn er befähigt sein sollte, rechtswirksam als „Vertreter des Bürgermeisters“ bei der Errichtung eines Nottestaments mitzuwirken. Ob die an sich mögliche Übertragung einer solchen Befugnis auf den ersten Unterzeichner des Bestätigungsvermerkes am 1. März 1946 Vorgelegen hat, muß der Prüfung des Tatrichters Vorbehalten bleiben. Daß der stellvertretende Bezirksvorsteher entgegen § 23 Abs. 5 Satz 2 TestGes. in der Niederschrift nicht angegeben hat, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützte, steht jedenfalls wiederum nicht der Gültigkeit des Testaments entgegen, da es sich auch hier nur um eite Sollvorschrift handelt und gegebenenfalls auch insoweit § 23 Abs. 6 der Entscheidung des Tatrichters Vorbehalten bleiben müßte. Wenn der erste Unterzeichner des Bestätigungsvermerkes nicht zur Vertretung des Bürgermeisters bei der Errichtung des Testaments befugt gewesen sein sollte und somit das Vorliegen eines gültigen Nottestamentes nach § 23 TestGes. nicht anerkannt werden kann, so bleibt immer noch die Möglichkeit offen, daß er als Zeuge gemäß § 24 Abs. 2 anzusehen ist, der neben den beiden anderen Zeugen mitgewirkt hat, und daß ein gültiges Nottestament auf Grund dieser Gesetzesbestimmung vorliegt. Vorausetzung für die gültige Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen nach § 24 Abs. 2 ist, daß der Erblasser sich bei seiner Errichtung in so naher Todesgefahr befindet, daß voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 23 nicht mehr möglich ist. Ob diese Voraussetzung Vorgelegen hat, wird der Tatrichter zu prüfen und festzustellen haben. Hierbei wäre wiederum zu berücksichtigen, daß nach § 24 Abs. 3 Satz 2 die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Satz 2 sinngemäß Anwendung findet. Dabei wird auch hier zu beachten sein, daß der Erblasser erst am 14. Tage nach dem 1. März 1946 gestorben ist. Nach § 24 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 2 Satz 1 TestGes. wäre in der Niederschrift auch festzustellen gewesen, daß die im § 24 Abs. 2 bezeichnete nahe Todesgefahr Vorgelegen hat. Wenn auch dies wieder nicht geschehen ist, so wird die Gültigkeit des Testaments nach § 24 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 2 Satz 2, sowie gegebenenfalls nach § 23 Abs. 6 dadurch nicht berührt. Im Endergebnis ist also die Frage, ob das vorliegende Testament ein gültiges Nottestament nach § 23 oder § 24 TestGes. darstellt und somit der Beschwerdeführerin der beantragte Erbschein zu erteilen ist, nicht mit den Vorinstanzen ohne weiteres zu verneinen. Vielmehr ist zu ihrer endgültigen Klärung noch eine eingehende Prüfung gemäß den vorstehenden Ausführungen erforderlich. Somit ist die Sache unter Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Gründe an das Amtsgericht Berlin-Pankow zurückzuverweisen. Anmerkung: Vgl. hierzu die Entscheidung des OLG Gera v. 19. 6.47 (NJ 1941, Heft 6 8.133 J, die strengere Anforderungen an den Begriff der „Niederschrift“ zu stellen scheint. Die damit aufgeworfene Rechtsfrage wird zur Diskussion gestellt. Die Red. StundungsVO und Thür. Vertragshilfegesetz v. 31.1( 45 (Ges. S. S. 49). Eine Regelung im Vertragshilfeverfahren darf nicht die Entscheidung über einen Teil der anerkannten Forderungen im Ungewissen lassen. OLG Gera, Beschluß vom 16.1.48 3 VI 13/47. Die Antragstellerin hat unter dem 6. März 1946 auf Grund des thüringischen Gesetzes über die Gewährung von Vertragshilfe aus Anlaß der wirtschaftlichen Folgen des Zusammenbruchs vom 31.10.45 ein Vertragshilfeverfahren beantragt. Durch Beschluß vom 4.10. 47 hat das AG Erfurt angeordnet, daß die Antragstellerin den Gläubigern bis zum 31.12.47 eine Teilzahlung von 10 °/o auf ihre Forderungen zu leisten und weitere 15 % bis längstens 30. 6. 49, davon mindestens 5 °/o bis 30. 6.48, zu zahlen habe. Durch Schreiben vom 16.12. 47 hat die Antragstellerin erklärt, daß sie diesen Beschluß so auslege, daß die restlichen 75 °/o der Forderungen erlassen seien, und um eine entsprechende Ergänzung des Beschlusses gebeten. Diesen Antrag hat das AG durch Beschluß vom 17.12.47 abgelehnt. Das AG ist der Ansicht, daß über einen Erlaß der restlichen 75 °/o erst nach Ablauf einer angemessenen Frist entschieden werden könne, wenn die weitere Entwicklung der gesamten deutschen Wirtschaftslage zu übersehen sei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin führte zur Zurückverweisung. Aus den Gründen: Das Verfahren des AG entspricht nicht den geltenden Rechtsvorschriften. Die StundungsVO vom 4. 7. 46, die im Lande Thüringen mit Wirkung vom 1.1.47 in Kraft gesetzt worden ist, bringt wesenthche Änderungen gegenüber dem in Thüringen bis dahin geltenden Vertragshilf er echt, insbesondere ist ein Erlaß der Forderungen der Gläubiger nicht mehr zulässig. Zwar gilt für die anhängigen Verfahren noch das bisherige thüringische Recht mit der Möglichkeit des Erlasses. Aber es widerspricht dem wirtschaftspolitischen Zweck der StundungsVO, durch ein Hinausschieben der Entscheidung bis zu einem ungewissen Zeitpunkt, an dem die Entwicklung der deutschen Wirtschaftsverhältnisse endgültig zu übersehen ist, die Anwendung der Erlaßmöglichkeit des aufgehobenen thüringischen Vertragshilferechts noch nach Jahren offen zu halten. Anhängige Verfahren müssen nach der gegenwärtigen Wirtschaftslage geprüft und endgültig entschieden werden. Der Senat hat diesen Grundsatz bereits in einem früheren Beschluß ausgesprochen. Im vorliegenden Falle hat das AG im Beschluß vom 4.10.47 ausschließlich Teilzahlungen bis zum 30.6.49 angeordnet, ohne irgendeine weitere Entscheidung zu treffen. Insbesondere hat es über die restlichen 75 / der Gläubigerforderung überhaupt keine Entscheidung gegeben. Es ist weder ein Erlaß noch eine Stundung dieser 75 o/o angeordnet worden. In dem Beschluß vom 17.12.47 ist die beantragte Ergänzung dieser Entscheidung ausdrücklich abgelehnt worden. Dieses Verfahren entspricht nicht den oben entwickelten Grundsätzen über die Notwendigkeit eines alsbaldigen rechtskräftigen Abschlusses der noch anhängigen Verfahren. Das AG ist in der Lage, auf Grund der Aktenunterlagen, die nötigenfalls zu ergänzen sind, endgültig über die Gesamtheit der Gläubigerforderung zu entscheiden und ist dazu nach den obigen Darlegungen auch verpflichtet. Die angefochtenen Beschlüsse waren daher aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen. Anmerkung: ‘ 1~' Dem Beschluß ist zuzustimmen. Insbesondere ist es zutreffend, daß die Versagung der Möglichkeit eines 24;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit. Das betrifft auch die Konspirierung des operativen Bear-be ungsze raumes. In dieser Hinsicht kommt es vor allem darauf an, die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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