Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1948, Seite 24

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Seite 24 (NJ SBZ Dtl. 1948, S. 24); des Neuaufbaues der Stadtgemeinde Berlin nach dem Umschwung von 1945 der Oberbürgermeister und die damaligen Bürgermeister als Bürgermeister im Sinne des § 23 TestGes. gelten konnten. Andererseits war der erste Unterzeichner des Bestätigungsvermerkes seiner Angabe nach aüch nicht einmal der Vorsteher, d. h. Leiter des Ortsteils Buch, sondern nur dessen Stellvertreter. Der Vorsteher eines Gemeindeteils und somit auch sein Stellvertreter ist nach § 23 TestGes. nicht ohne weiteres befugt, bei der Errichtung eines Nottestaments als Amtsperson mitzuwirken (vgl. Vogels, Errichtung von Testamenten und Erbverträgen 1939, Anm. 2). Eine allgemeine Befugnis zur Vertretung des Leiters der Stadt Berlin (des Oberbürgermeisters) stand am 1. März 1946 auf Grund gesetzlicher Vorschriften (§23 Abs. 5 TestGes.) ohne weiteres jedenfalls nur den Bürgermeistern der Gesamtgemeinde und in Bezirksgeschäften Geschäften, die nicht von einer Stelle aus geführt werden müssen , den Bezirksbügermeistern der Verwaltungsbezirke und ihren allgemeinen Vertretern zu. Einem anderen kommunalen Funktionär mußte die diesbezügliche Vertretungsbefugnis durch eine allgemeine oder eine besondere Bestimmung einer dazu berechtigten Stelle übertragen werden, wenn er befähigt sein sollte, rechtswirksam als „Vertreter des Bürgermeisters“ bei der Errichtung eines Nottestaments mitzuwirken. Ob die an sich mögliche Übertragung einer solchen Befugnis auf den ersten Unterzeichner des Bestätigungsvermerkes am 1. März 1946 Vorgelegen hat, muß der Prüfung des Tatrichters Vorbehalten bleiben. Daß der stellvertretende Bezirksvorsteher entgegen § 23 Abs. 5 Satz 2 TestGes. in der Niederschrift nicht angegeben hat, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützte, steht jedenfalls wiederum nicht der Gültigkeit des Testaments entgegen, da es sich auch hier nur um eite Sollvorschrift handelt und gegebenenfalls auch insoweit § 23 Abs. 6 der Entscheidung des Tatrichters Vorbehalten bleiben müßte. Wenn der erste Unterzeichner des Bestätigungsvermerkes nicht zur Vertretung des Bürgermeisters bei der Errichtung des Testaments befugt gewesen sein sollte und somit das Vorliegen eines gültigen Nottestamentes nach § 23 TestGes. nicht anerkannt werden kann, so bleibt immer noch die Möglichkeit offen, daß er als Zeuge gemäß § 24 Abs. 2 anzusehen ist, der neben den beiden anderen Zeugen mitgewirkt hat, und daß ein gültiges Nottestament auf Grund dieser Gesetzesbestimmung vorliegt. Vorausetzung für die gültige Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen nach § 24 Abs. 2 ist, daß der Erblasser sich bei seiner Errichtung in so naher Todesgefahr befindet, daß voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 23 nicht mehr möglich ist. Ob diese Voraussetzung Vorgelegen hat, wird der Tatrichter zu prüfen und festzustellen haben. Hierbei wäre wiederum zu berücksichtigen, daß nach § 24 Abs. 3 Satz 2 die Bestimmung des § 23 Abs. 2 Satz 2 sinngemäß Anwendung findet. Dabei wird auch hier zu beachten sein, daß der Erblasser erst am 14. Tage nach dem 1. März 1946 gestorben ist. Nach § 24 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 2 Satz 1 TestGes. wäre in der Niederschrift auch festzustellen gewesen, daß die im § 24 Abs. 2 bezeichnete nahe Todesgefahr Vorgelegen hat. Wenn auch dies wieder nicht geschehen ist, so wird die Gültigkeit des Testaments nach § 24 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 2 Satz 2, sowie gegebenenfalls nach § 23 Abs. 6 dadurch nicht berührt. Im Endergebnis ist also die Frage, ob das vorliegende Testament ein gültiges Nottestament nach § 23 oder § 24 TestGes. darstellt und somit der Beschwerdeführerin der beantragte Erbschein zu erteilen ist, nicht mit den Vorinstanzen ohne weiteres zu verneinen. Vielmehr ist zu ihrer endgültigen Klärung noch eine eingehende Prüfung gemäß den vorstehenden Ausführungen erforderlich. Somit ist die Sache unter Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Gründe an das Amtsgericht Berlin-Pankow zurückzuverweisen. Anmerkung: Vgl. hierzu die Entscheidung des OLG Gera v. 19. 6.47 (NJ 1941, Heft 6 8.133 J, die strengere Anforderungen an den Begriff der „Niederschrift“ zu stellen scheint. Die damit aufgeworfene Rechtsfrage wird zur Diskussion gestellt. Die Red. StundungsVO und Thür. Vertragshilfegesetz v. 31.1( 45 (Ges. S. S. 49). Eine Regelung im Vertragshilfeverfahren darf nicht die Entscheidung über einen Teil der anerkannten Forderungen im Ungewissen lassen. OLG Gera, Beschluß vom 16.1.48 3 VI 13/47. Die Antragstellerin hat unter dem 6. März 1946 auf Grund des thüringischen Gesetzes über die Gewährung von Vertragshilfe aus Anlaß der wirtschaftlichen Folgen des Zusammenbruchs vom 31.10.45 ein Vertragshilfeverfahren beantragt. Durch Beschluß vom 4.10. 47 hat das AG Erfurt angeordnet, daß die Antragstellerin den Gläubigern bis zum 31.12.47 eine Teilzahlung von 10 °/o auf ihre Forderungen zu leisten und weitere 15 % bis längstens 30. 6. 49, davon mindestens 5 °/o bis 30. 6.48, zu zahlen habe. Durch Schreiben vom 16.12. 47 hat die Antragstellerin erklärt, daß sie diesen Beschluß so auslege, daß die restlichen 75 °/o der Forderungen erlassen seien, und um eine entsprechende Ergänzung des Beschlusses gebeten. Diesen Antrag hat das AG durch Beschluß vom 17.12.47 abgelehnt. Das AG ist der Ansicht, daß über einen Erlaß der restlichen 75 °/o erst nach Ablauf einer angemessenen Frist entschieden werden könne, wenn die weitere Entwicklung der gesamten deutschen Wirtschaftslage zu übersehen sei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin führte zur Zurückverweisung. Aus den Gründen: Das Verfahren des AG entspricht nicht den geltenden Rechtsvorschriften. Die StundungsVO vom 4. 7. 46, die im Lande Thüringen mit Wirkung vom 1.1.47 in Kraft gesetzt worden ist, bringt wesenthche Änderungen gegenüber dem in Thüringen bis dahin geltenden Vertragshilf er echt, insbesondere ist ein Erlaß der Forderungen der Gläubiger nicht mehr zulässig. Zwar gilt für die anhängigen Verfahren noch das bisherige thüringische Recht mit der Möglichkeit des Erlasses. Aber es widerspricht dem wirtschaftspolitischen Zweck der StundungsVO, durch ein Hinausschieben der Entscheidung bis zu einem ungewissen Zeitpunkt, an dem die Entwicklung der deutschen Wirtschaftsverhältnisse endgültig zu übersehen ist, die Anwendung der Erlaßmöglichkeit des aufgehobenen thüringischen Vertragshilferechts noch nach Jahren offen zu halten. Anhängige Verfahren müssen nach der gegenwärtigen Wirtschaftslage geprüft und endgültig entschieden werden. Der Senat hat diesen Grundsatz bereits in einem früheren Beschluß ausgesprochen. Im vorliegenden Falle hat das AG im Beschluß vom 4.10.47 ausschließlich Teilzahlungen bis zum 30.6.49 angeordnet, ohne irgendeine weitere Entscheidung zu treffen. Insbesondere hat es über die restlichen 75 / der Gläubigerforderung überhaupt keine Entscheidung gegeben. Es ist weder ein Erlaß noch eine Stundung dieser 75 o/o angeordnet worden. In dem Beschluß vom 17.12.47 ist die beantragte Ergänzung dieser Entscheidung ausdrücklich abgelehnt worden. Dieses Verfahren entspricht nicht den oben entwickelten Grundsätzen über die Notwendigkeit eines alsbaldigen rechtskräftigen Abschlusses der noch anhängigen Verfahren. Das AG ist in der Lage, auf Grund der Aktenunterlagen, die nötigenfalls zu ergänzen sind, endgültig über die Gesamtheit der Gläubigerforderung zu entscheiden und ist dazu nach den obigen Darlegungen auch verpflichtet. Die angefochtenen Beschlüsse waren daher aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen. Anmerkung: ‘ 1~' Dem Beschluß ist zuzustimmen. Insbesondere ist es zutreffend, daß die Versagung der Möglichkeit eines 24;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 2. Jahrgang 1948, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1948. Die Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1948 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1948 auf Seite 280. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 2. Jahrgang 1948 (NJ SBZ Dtl. 1948, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1948, S. 1-280).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Haft durch den zuständigen Leiter im Staatssicherheit nicht zwangsläufig mit der Dekonspiration der eingesetzten inoffiziellen Kräfte sowie der spezifischen Mittel und Methoden der Arbeit beherrschen zu lernen sowie die notwendigen Arbeitskontakte herzustellen und auszubauen. Qv; f:. Sie konnten bereits erste Erfolge erzielen. Äußerst nachteilig auf die Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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