Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1947, Seite 69

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 69 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 69); scheinen aber im wesentlichen mit der in der amerikanischen Zone geltenden „Strafrechtspflegeordnung 1946“ übereinzustimmen.) War somit den Gerichten für das Strafverfahren die Grundlage für die Rechtsanwendung gegeben, so ergingen im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung der Gerichte in den einzelnen OLG-Bezirken Verordnungen, die sich teilweise auch mit der Überleitung früherer Verfahren befaßten. Für beim Reichsgericht anhängige Revisionen aus der Zeit vor dem 8. 5.1945 wurde gleichmäßig in allen Bezirken bestimmt, daß diese auf das Oberlandesgericht übergehen (vgl. § 10 der Verordnung vom 12.3.1946 des OLG Düsseldorf, JB1.1946 S. 12 oder § 2 der Überleitungsverordnung des OLG-Präsidenten Celle vom 18.3.1946, Hann.Rpfl. 1946 S. 18). Eine einheitliche Regelung erging auch für anhängige Nichtigkeitsbeschwerden oder außerordentliche Einsprüche, die für erledigt erklärt wurden, soweit sie zu Ungunsten der Angeklagten eingelegt waren, und auf die Oberlandesgerichte übergingen, soweit sie zu seinen Gunsten schwebten (§ 11 der VO des OLG-Präsidenten Düsseldorf und § 3 der VO des OLG-Präsidenten Celle). Eine unterschiedliche Regelung erging dagegen für Revisionen und Beschwerden gegen Entscheidungen, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zur Wiedereröffnung der Oberlandesgerichte ergangen waren. Hier bestimmt § 1 Abs. 2 der Überleitungsverordnung des OLG Celle, daß gegen Entscheidungen der Strafkammer aus dieser Zeit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, während in den Bezirken der anderen Oberlandesgerichte in Ermangelung einer entsprechenden Vorschrift diese Rechtsmittel gegeben sind (vgl. außer den erwähnten Verordnungen: Hamm, VO v. 18. 2.1946, JB1.1946 S. 23; Braunschweig, VO v. 10. 12.1945, JB1.1946 S. 2; Kiel, VO v. 1.12.1945 mit Durchführungs-VO v. 28. 2.1946, Hann. Rpfl. 1946 S. 8 und 94; Oldenburg, VO v. 15.12.1945 mit Ausfüh-rungs-VO v. 10. 2.1946, JB1.1945 Nr. 3 und 5; Hamburg, VO v. 22. 9.1945 mit Ausführungs-VO v. 14.12.1945, GVOB1.1945 S. 21 und 46). In diesem Zusammenhang sei auch auf die Verordnung zur Überleitung von Strafverfahren bei aufgehobenen Gerichten vom 4.12.1946 verwiesen, die vom Zentraljustizamt für die ganze Zone erlassen wurde und bestimmte, daß Strafverfahren, die bei einem Wehrmachtsgericht anhängig waren, auf die allgemeine Gerichtsbarkeit, und zwar hier auf die Strafkammer übergingen (JB1. Hamm 1946 S. 184). Die erste Abänderung der Strafprozeßordnung brachte eine gleichlautend in allen OLG-Bezirken erlassene V O zur Beschleunigung des Strafverfahrens (z. B. Kiel vom 8. 7.1Ö46 SchiHA 1946 S. 285). Durch diese Verordnung wurden die Vorschriften über die notwendige Verteidigung in Anlehnung an den früheren Rechtszustand wieder eingeschränkt, ebenso die Vorschriften der §§ 201 ff über das Erfordernis der Aufnahme des Ermittlungsergebnisses in die Anklageschrift. Weiterhin wurde § 233 StPO mit der Maßgabe wieder eingeführt, diß der Angeklagte von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden werden konnte, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung (allein oder miteinander) zu erwarten ist. Durch die ebenfalls in allen OLG-Bezirken gleichlautend erlassene 2. VO zur Beschleunigung des Strafverfahrens vom 5.8.1946 (SchiHA 1946 S. 335) wurde ' § 407 StPO dahin abgeändert, daß durch Strafbefehl auf Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten (bis dahin .bis zu drei Monaten) erkannt werden konnte. Durch eine spätere VO, die vom OLG-Präsidenten Kiel am 15.8.1946 (und gleichlautend in den anderen Bezirken) erlassen wurde (SchiHA 1946 S. 366), wurden die §§ 413 ff StPO dahin abgeändert, daß die bisher der Polizei durch Gesetz eingeräumte Befugnis zum Erlaß von Strafverfügungen bei Übertretungen auf den Amtsrichter übertragen wurde. Gegen eine solche Strafverfügung des Amtsrichters gibt es den Einspruch, der binnen einer Woche seit Zustellung bei dem Amtsgericht einzulegen ist. Nach Art. II der VO sind die Oberlandesgerichtspräsidenten ermächtigt, den Erlaß von Strafverfügungen auf Rechtspfleger zu übertragen. Dies ist geschehen für das OLG Braunschweig durch Bekanntmachung vom 9.10.1946 (JB1 1946 S. 149) und für das OLG Hamm durch Bekanntmachung vom 26.2.1947 (JB1.1947 S. 34). In Ausführung der VO über die Aufhebung polizeilicher Strafverfügungen erging eine Verordnung zur Ergänzung der Strafregister-VO und eine Verordnung zur Abänderung des Gerichtskostengesetzes (ebenfalls einheitlich für die Zone), z. B. für das OLG Kiel am 17.9.1946 (SchiHA 1946 S. 393), die die erforderlichen Ergänzungsvorschriften brachten. Für das Haftprüfungsverfahren wurde von dem Oberlandesgerichtspräsidenten und dem Generalstaatsanwalt in Kiel am 21.9.1946 (SchiHA 1946 S. 447) bekannt gemacht, daß nach einer Anordnung der Militärregierung „die Bestimmungen der §§ 115 a, 126 StPO’ einstweilen in der ursprünglichen Fassung des § 126 StPO anzuwenden“ seien. Fiii die anderen OLG-Bezirke ist eine entsprechende Regelung nicht bekannt geworden. § 152 GVG wurde durch die für die ganze Zone gültige VO des Zentraljustizamtes vom 14.1.1947 (Hann. Rpfl. 1947 S. 9) dahin abgeändert, daß zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft außer Beamten und Angestellten der Polizei auch solche anderer Verwaltungen durch die oberste Justizverwaltung bestellt werden können und daß insoweit auch dem Leiter der Staatsanwaltschaft die Dienstaufsicht zusteht. Gleichzeitig wurden die §§ 81 a, 98 und 105 StPO entsprechend geändert. Durch AV des Präsidenten des Zentraljustizamtes vom 14.1.1947 sind bereits Beamte und Angestellte des Verwaltungsamts für Wirtschaft sowie der Preisbehörden zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt worden (Hann.Rpfl. 1947 S. 9). Die VO des Präsidenten des Zentraljustizamtes zur Aufhebung von Vereinfachungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege (Hann. Rpfl. 1947 S. 8) vom 2.1.1947 hob einschließlich aller Durchführungsvorschriften folgende Bestimmungen auf: 1. §§15 bis 17 und 27 der Vereinfachungsverordnung vom 1. 9.1939, 2. das Gesetz vom 16. 9.1939, 3. die Zuständigkeitsverordnung vom 21. 2.1940, 4. die Vereinfachungsverordnung vom 13.8.1942 nebst VO über die Beseitigung des Eröffnungsbeschlusses vom gleichen Tage, 5. Artikel 4 der Strafrechtsangleichungs-VO vom 29. 5.1943, 6. die 3. Vereinfachungs-VO vom 29. 5.1943, 7. die Verordnung zur Kräfteersparnis in der Strafrechtspflege vom 29. 5.1943, 8. die 4. Vereinfachungs-VO vom 13.12.1944. Die VO hat im wesentlichen klarstellenden Charakter, da die Vereinfachungsvorschriften an sich schon durch die Neufassung des GVG und der StPO in den allgemeinen Anweisungen für Rfchter Nr. 2 gegenstandslos geworden waren. (So: Bekanntmachung des OLG-Präsidenten Celle in Hann. Rpfl. 1947 S. 27.) Von allgemeiner Bedeutung für das Strafverfahren ist noch die allgemeine Anweisung an Richter Nr. 1 (SchiHA 1946 S. 4), die in Ziff. 8 bindende Anordnungen für die Strafgerichtsbarkeit enthält. Hiernach ist es allgemein untersagt, grausame oder übermäßig hohe Strafen zu verhängen, und’ im einzelnen verboten, in Fällen, in denen nach dem 30.1.1933 die Höchststrafe für eine Straftat erhöht worden ist, eine Strafe zu verhängen, die das vor dem 30.1.1933 zugelassene Höchstmaß übersteigt (anders nur, wenn die Verschärfung dei; Strafe durch die kriminelle Vergangenheit des Angeklagten oder die Häufigkeit der Straftat gerechtfertigt ist). Weiterhin ist die Anwendung des § 42 k StGB (Entmannung) und die Verhängung der Festungshaft verboten worden. Auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts ist die auch mit gleichem Inhalt in allen Teilen der britischen Zone erlassene VO über die Bestrafung von Feld- und Forstdiebstählen (z. B. OLG Kiel, VO vom 17.8.1946 in SchiHA 1946 S. 333) von Bedeutung, die unter Aufhebung der VO über Feld- und Forstdiebstähle vom 20.9.1942 erneut bestimmt, daß solche Diebstähle auch insoweit nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Diebstahl und Unterschlagung bestraft werden können, als sie von entsprechenden Gesetzen der Länder mit Strafe bedroht sind. Zu § 219 StGB (Ankündigung von Abtreibungsmitteln) in der Fassung des Gesetzes vom 26. 5.1933 und der Polizei-VO vom 21.1.1941 erging 69;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 69 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 69) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Seite 69 (NJ SBZ Dtl. 1947, S. 69)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Sowjetische Besatzungszone (SBZ) Deutschland], 1. Jahrgang 1947, Deutsche Justizverwaltung (DJV) der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1947. Die Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1947 auf Seite 264. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 1. Jahrgang 1947 (NJ SBZ Dtl. 1947, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1947, S. 1-264).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten und der Militärstastsanwaltschaft vielfältige Maßnahmen zur Überwindung vcn ernsten Mängeln, Mißständen und Verstößen gegen geltende Weisungen, insbesondere hinsichtlich Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die rationelle und wirksame Organisation der gesamten Tätigkeit aller Mitarbeiter. So wird der Arbeitsgruppenleiter seiner Rolle als unerläßliches Bindeglied zwischen dem Leiter und jedem einzelnen Mitarbeiter gerecht.

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