Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 666

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 666 (NJ DDR 1977, S. 666); 666 Neue Justiz 18/77 renwerts davon ausgegangen, daß der Kläger einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch geltend gemacht hat. Das ergibt sich daraus, daß sie ihre Beschlüsse auf § 172 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO gestützt haben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Durch die Störung (Hundegebell) wird der Kläger in der Ausübung seiner Besitz- und Nutzungsbefugnisse beeinträchtigt, die ihm auf Grund seines Miteigentums an einem der Nachbargrundstücke zustehen. Damit wird durch die Lärmbelästigung auf vermögensrechtliche Beziehungen zwischen den Prozeßparteien eingewirkt. Das ergibt sich auch aus der materiell-rechtlichen Grundlage des Unterlassungsanspruchs, die wie die Instanzgerichte zutreffend erkannt haben von den §§ 33 Abs. 1 und 328 ZGB gebildet wird. Demzufolge ist der Gebührenwert gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO nach dem Wert des Unterlassungsanspruchs festzusetzen. Der Wert des Anspruchs ist in Fällen der vorliegenden Art in entsprechender Anwendung von § 52 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Unter Beachtung des Umfangs und der Intensität der Beeinträchtigung ist hier ein Betrag von 500 M angemessen. Unter Berücksichtigung dieses Gebührenwerts sind auch die Kosten zu berechnen, die die Verklagte dem Kläger zu erstatten hat. Daher waren die Gebührenwertbeschlüsse sowie der Kostenfestsetzungsbeschluß wegen Verletzung von § 172 Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 2 Ziff. 6 ZPO gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben und über die Höhe des Gebührenwerts in Selbstentscheidung zu befinden. Wegen der erneuten Kostenfestsetzung durch den Sekretär war die Sache an das Kreisgericht zurückzuverweisen. § 127 Abs. 2 ZGB. Zu Umständen, die den Partner eines Wohnungstauschvertrags berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten (hier: Verschlechterung des Gesundheitszustands eines 70jähri-gen Menschen in relativ kurzer Zeit). BG Dresden, Urteil vom 25. Februar 1977 5 BZB 45/77. Zwischen den Prozeßparteien wurde am 10. August 1976 ein Wohnungstauschvertrag abgeschlossen. Die Kläger wollten in die Wohnung der Verklagten in Z. ziehen, während die Verklagte eine Wohnung in S. beziehen wollte. Die Zustimmung der zuständigen staatlichen Organe liegt vor. Die Kläger begehren im vorliegenden Rechtsstreit die Realisierung dieses Vertrags, da die Verklagte inzwischen ihre Meinung mehrfach änderte und ein Umzug noch nicht zustande gekommen ist. Das Kreisgericht hat die Verklagte verurteilt, den Tauschvertrag zu erfüllen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Verklagten, mit der sie Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage beantragt. Sie stützt ihren Antrag darauf, daß ihr wegen ihres Alters und ihres Gesundheitszustands ein Umzug nicht mehr zuzumuten sei und daß sie sich in einer fremden Umgebung nicht mehr einleben könne. Die Kläger haben Abweisung der Berufung beantragt. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Auf der Grundlage des § 127 Abs. 2 ZGB war zu prüfen, ob nach Abschluß des Wohnungstauschvertrags zwischen den Prozeßparteien bei der Verklagten Umstände eingetreten sind, durch die die Erfüllung des Vertrags für sie unzumutbar geworden und daher ein Rücktritt vom Vertrag zulässig ist. Das Vorliegen derartiger Umstände hat das Kreisgericht verneint. Es hat sich dabei auf ein ärztliches Attest vom 29. November 1976 gestützt, das die Transportfähigkeit der Verklagten im Jahre 1977 bejaht. Nach den nunmehr neu hinzugetretenen Umständen kann dem Ergebnis der kreisgerichtlichen Entscheidung nicht zugestimmt werden. Die Verklagte hat ein Attest der Kreispoliklinik Z. vom 22. Dezember 1976 eingereicht, aus dem sich ergibt, daß ihr ein Umzug nicht mehr zuzumuten ist. Richtig ist zwar, daß die Verklagte bereits bei Abschluß des Wohnungstauschvertrags ihren angegriffenen Gesundheitszustand kannte. Es war für sie jedoch nicht voraussehbar, daß sich ihr Gesundheitszustand in relativ kurzer Zeit so verschlechtert, daß ihr ein Umzug objektiv unmöglich wird. Bei der Beurteilung der Rechtslage ist auch davon auszugehen, daß es sich bei der Verklagten um einen 70jähri-gen Menschen handelt, bei dem solche Umstände wie das Herauslösen aus der gewohnten Umgebung, in der sie nahezu 50 Jahre gelebt hat, und die psychische und physische Belastung, die ein Umzug zwangsläufig mit sich bringt, weitreichendere Auswirkungen haben können als bei einem jüngeren Menschen, woraus sich auch die Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands erklären läßt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 127 Abs. 2 ZGB auf seiten der Verklagten vorliegen. Auf die Berufung der Verklagten war daher das Urteil des Kreisgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. §§ 45, 48 ZPO; § 16 RAGO. 1. Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Aussprache des Gerichts mit den Prozeßparteien über den von diesen dargelegten Sachverhalt. 2. Da die ZPO grundsätzlich nicht mehr zwischen streitiger und nichtstreitiger Verhandlung unterscheidet, ist § 16 RAGO (Anspruch des Rechtsanwalts auf fünf Zehnteile der Verhandlungsgebühr bei nicht streitiger Verhandlung) nur noch für die Aussöhnungsverhandlung in Ehesachen von Bedeutung. BG Gera, Beschluß vom 28. Februar 1977 BFR 6/77. Durch Beschluß des Kreisgerichts wurden die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Die Verklagte hat in der dem Antragsteller erteilten Prozeßvollmacht ihren Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger an das Kollegium der Rechtsanwälte abgetreten. Daher macht der Antragsteller die Kostenfestsetzung im eigenen Namen geltend. Das Kreisgericht hat die dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf 178,76 M festgesetzt. Gegen diese Festsetzung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und beantragt, die nach § 16 RAGO fällige Verhandlungsgebühr nicht außer Ansatz zu lassen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Verhandlungsgebühr des Rechtsanwalts nach § 13 Abs. 1 Ziff. 2 RAGO für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entsteht, wenn das Gericht den Sachverhalt und die Möglichkeiten der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs mit den Prozeßparteien erörtert, wie das § 45 ZPO vorsieht. Der Antragsteller weist in seinem Beschwerdevorbringen zutreffend darauf hin, daß die mündliche Verhandlung nicht mit der Stellung von Anträgen durch die Prozeßparteien beginnt. Ebenso ist die Bezugnahme auf die in der Klageschrift oder in anderen Schriftsätzen enthaltenen Anträge für den Beginn der mündlichen Verhandlung nicht maßgebend. Vielmehr beginnt die mündliche Verhandlung mit der Aussprache des Gerichts mit den Prozeßparteien über den von diesen dargelegten Sachverhalt. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung des Kreisgerichts weist aus, daß der Sachverhalt mit den Prozeßparteien nicht erörtert wurde. In das Protokoll ist ausdrücklich aufgenommen worden, daß der Kläger vor Eintritt in die mündliche Verhandlung die Klage zurückzieht. Die Einhaltung der Verfahrensvorschriften mithin auch;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 666 (NJ DDR 1977, S. 666) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 666 (NJ DDR 1977, S. 666)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge erzielt. Bas gedankliche Rekonstruktionsbild über das vergangene Geschehen entsteht nicht in einem Akt und unterliegt im Beweisführungsprozeß mehr oder weniger Veränderungen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X