Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 575 (NJ DDR 1977, S. 575); Staatlich-gesellschaftliche Einwirkung auf den Täter Neue Justiz 17/77 Dabei übersah Hegel der den preußischen Staat als Verkörperung der absoluten Idee für die Ausgeburt höchster Gerechtigkeit ansah , daß Staat und Straftäter nicht als gleichgestellte Verhandlung?- und Vertragspartner zueinander stehen. Hegels Straftheorie läßt sich mit den Worten von Karl Marx wie folgt zuammenfassen: „Strafe ist das Recht des Verbrechers. Sie ist ein Akt seines eigenen Willens. Die Verletzung des Rechts proklamiert der Verbrecher als sein Recht. Sein Verbrechen ist die Negation des Rechts. Strafe ist die Negation dieser Negation und folglich eine Bestätigung des Rechts, die der Verbrecher selbst herausfordert und sich, selbst aufzwingt.“5 Ebenso wie Kant scheint auch Hegel in dem Verbrecher nicht nur ein bloßes Objekt sehen zu wollen. Er erhebt ihn scheinbar in den Rang eines freien Wesens mit Selbstbestimmung. Allein der Schein trügt. Sieht man etwas näher hin, so entdeckt man, daß der deutsche Idealismus hier wie in vielen anderen Fällen nur die Gesetze der bestehenden Gesellschaft sanktioniert und sich, um dies zu verschleiern, ein übersinnliches Mäntelchen umhängt. Es ist eben nur eine Fiktion, wenn an die Stelle des In-dividiums mit seinen wirklichen Beweggründen, seinen zahlreichen ihn bedrängenden sozialen Schwierigkeiten die Abstraktion des „freien Willens“, eine der vielen menschlichen Eigenschaften an die Stelle des Menschen gesetzt wird. Hegel, der das innere Wesen der kapitalistischen Gesellschaftsordnung nicht durchschaute, erschrak offensichtlich vor dessen Realität. Der kapitalistische Staat kann ohne Beil, Zuchthaus, Gefängnis nicht existieren. Folglich gilt es, diese zu rechtfertigen, und sei es mit der „Abstraktion des freien Willens“. Hegel flüchtete von der Wirklichkeit in den Idealismus. Er konstruierte blutleere Denkgebilde, an denen sich wie er meinte auch eine solche Institution wie die Strafe zu orientieren hat. Karl Marx beurteilte die Hegelsche Straftheorie abschließend mit folgenden Worten: „Diese Theorie, die die Strafe als das Ergebnis des eigenen Willens des Verbrechers ansieht, ist nur ein metaphysischer Ausdruck jenes alten ,jus talionis“: Aug’ um Auge, Zahn um Zahn, Blut um Blut.“6 Die idealistisch verbrämten Ansätze von Objektivität und allgemeiner Gerechtigkeit wurden von der Justiz des kapitalistischen Deutschland bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts über Bord geworfen, um einer offenen Gesinnungsjustiz Platz zu machen. Das verdeutlicht auch die neuere Strafgesetzgebung der BRD. In den „Grundsätzen der Strafbemessung“ wird unter den zu beachtenden Umständen neben „Beweggrund“ und „Wille“ ausdrücklich die Gesinnung hervorgehoben. Aber auch in bezug auf die Schulddefinition im StGB der BRD ist höchste Vorsicht geboten, hängt doch alles davon ab, was als Schuld verstanden wird. Im Unterschied zum StGB der Deutschen Demokratischen Republik fehlen im StGB der BRD klare gesetzliche Aussagen zur Schuld. Zunehmend werden aber auch in der Lehre die Fragen der Schuld in ein mystisches Dunkel gehüllt. Bei den heutzutage in der BRD gängigen Schuldformen z. B: „Schuld ist Vorwurf des Richters gegenüber dem Täter“ wird letztlich die Gesinnung des Täters aufs Korn genommen. Bei solchen Schuldauffassungen, die mangels jeglichen Wirklichkeitsbezugs einer Überprüfung nicht standhalten, ist der Begriff von der „Schuldangemessenheit der Strafe“ das Feigenblatt, hinter dem die Klassenjustiz jegliche Willkür praktizieren kann. Heute müssen selbst Rechtswissenschaftler der BRD eingestehen, daß „trotz aller Bemühungen um Rationalisierung und Systematisierung der Strafzumessungsgründe die Strafzumessung eine echte Ermessensentscheidung mit allen Unwägbarkeiten persönlicher Entscheidungen bleibt“, weil sie „letztlich nicht auf ihre Gerechtigkeit überprüft werden kann“.7 575 Wie alle grundlegenden Fragen kann auch die der Strafe und ihrer Individualisierung erstmals in der sozialistischen Gesellschaft sowohl theoretisch als auch praktisch einer Lösung zugeführt werden. Dazu waren folgende Voraussetzungen notwendig: 1. Der Aufbau des sozialistischen Staates, auf dessen Boden eine neue soziale Grundlage für eine gerechte Individualisierung der Strafe geschaffen wurde. 2. Der Sieg des Marxismus-Leninismus über alle bisherigen philosophischen Systeme und sein Einzug auch in die Lehre von der Strafe. Nunmehr konnten auf dem Boden der marxistisch-leninistischen Theorie auch die Grundlagen für eine die sozialistische Gerechtigkeit verwirklichende Strafzumessung geschaffen werden. 3. Die Durchsetzung der führenden Rolle der Partei der Arbeiterklasse als Garantie dafür, daß eine neue Generation von Richtern und Staatsanwälten erzogen wurde, die mit der alten Justitia mit den verbundenen Augen nicht mehr identisch ist und den bürgerlichen Rechtshorizont überschritten hat. Im Unterschied zur kapitalistischen Gesellschaft, in der der Straftäter durch die Strafe stigmatisiert und deklassiert wird, gilt in der sozialistischen Gesellschaft der Grundsatz, daß auch der Straftäter zu einem verantwortungsbewußten Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben erzogen werden kann. Von diesem Standpunkt ausgehend, hat der sozialistische Staat solche Bedingungen geschaffen, die es dem Straftäter ermöglichen, wieder ein vollwertiges und anerkanntes Mitglied der Gesellschaft zu werden. In der sozialistischen Gesellschaft erfolgt nicht nur die staatlich-rechtliche Verurteilung des Straftäters, sondern zunehmend zugleich die gesellschaftlich-moralische Verurteilung der Straftat bzw. des Straftäters wegen seiner Straftat. Das ist eine wesentliche Grundlage für ein einheitliches staatliches und gesellschaftliches Einwirken auf den Straftäter, für das in der kapitalistischen Gesellschaft jedwede Voraussetzungen fehlen. In dem Maße, wie die staatlich-rechtliche Tatverurteilung zunehmend auch von der Gesellschaft getragen wird und der einzelne Straftäter die moralisch-gesellschaftliche Verurteilung in seiner unmittelbaren Umwelt, seinem Kollektiv durchlebt, in dem Maße wandelt sich auch der soziale Inhalt der Strafe im progressiven Sinne und erhält eine neue Qualität. Diese Entwicklung ist ein komplizierter Prozeß, der durch vielfältige Elemente beeinflußt wird. Wesentlich ist dabei die ständige Weiterentwicklung der sozialistischen Staatlichkeit im Sinne der Entfaltung der sozialistischen Demokratie, die gekennzeichnet ist durch die zunehmende Bereitschaft der Bürger, an allen Belangen des Staates und der Gesellschaft aktiv und mit einem hohen Verantwortungsbewußtsein teilzunehmen. Unter diesen Gesichtspunkten ist es zu einer zwingenden Notwendigkeit geworden, daß die sozialistische Strafjustiz sich noch enger mit den gesellschaftlichen Kräften verbindet und ihre Tätigkeit mit den gesellschaftlichen Aktivitäten voll in Einklang bringt. Dabei geht es besonders darum, die Arbeitskollektive noch enger in die Strafverfahren ednzubeziehen, sie noch stärker in die Strafenverwirklichung einzuschalten und noch wirksamer an der gesellschaftlichen Erziehung zu beteiligen. In diesem Sinne erhält die politische Aufgabe, die Massen zu lehren und von den Massen zu lernen, auch für die Strafjustiz erstrangige Bedeutung Diese Zielsetzung entspricht voll und ganz dem Programm unserer Partei, indem gefordert wird, die Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane noch enger mit den gesellschaftlichen Aktivitäten zur Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu verbinden. Zur Verwirklichung dieses Zieles wird die schöpferische Anwendung des Strafrechts zu einem unabdingbaren Erfordernis. Diesem Erfordernis in jeder Hinsicht gerecht zu;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 575 (NJ DDR 1977, S. 575) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 575 (NJ DDR 1977, S. 575)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

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