Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 522 (NJ DDR 1977, S. 522); 522 Neue Justiz 15/77 lieh, warum die Verklagten, die für sich und ihren Sohn drei Schlüssel in Anspruch nehmen, nicht in der Lage sein sollen, dem Kläger wie bisher einen Schlüssel abzugeben bzw. erforderlichenfalls für ihre persönlichen Belange einen vierten Schlüssel anfertigen zu lassen. , Keinesfalls hätten das Kreisgericht und insbesondere das Bezirksgericht die völlig unverbindliche Erklärung der Verklagten, sich um einen weiteren Schlüssel für das Sicherheitsschloß bemühen zu wollen, pi Anlaß nehmen dürfen, den jetzigen Zustand nur als kurzzeitiges Übergangsstadium zu werten und darauf ihre Entscheidungen maßgeblich zu stützen. Auf Grund dieser Erklärung der Verklagten wäre es vielmehr Pflicht der Gerichte gewesen, auf eine Einigung mit konkreten terminlichen Festlegungen hinzuwirken (§ 45 Abs. 2 ZPO). Soweit das Bezirksgericht außerdem davon ausgeht, daß es sich ohnehin nur um eine seltene Benutzung des Hintereingangs durch den Kläger handele, hat es unberücksich-- tigt gelassen, daß der Kläger regelmäßig seine Hühner zu versorgen und bis zum Einbau des Sicherheitsschlosses dazu den Hintereingang benutzt hat. Aus alledem ergibt sich, daß Voraussetzungen für eine Abweisung der Berufung des Klägers durch Beschluß gemäß § 157 Abs. 3 ZPO nicht gegeben waren. Das Bezirksgericht hätte vielmehr über die Berufung mündlich verhandeln müssen. Auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts war daher der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 105 ZGB, § 157 Abs. 3 ZPO gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache war nach der gleichen .Bestimmung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Das Bezirksgericht hat die bisher unterlassene Verhandlung nachzuholen und unter Beachtung der gegebenen Hinweise neu zu entscheiden, sofern es nicht zu einer Einigung der Prozeßparteien kommt oder dem Verlangen des Klägers in der Zwischenzeit Rechnung getragen worden sein sollte und er deshalb die Klage zurücknimmt. §§ §§ 46, 30 ZPO. 1. Bindende materiellrechtliche Vereinbarungen können die Prozeßparteien in der mündlichen Verhandlung nur im Wege der gerichtlich bestätigten Einigung abschließen. 2. Eine wirksame Klagerücknahme steht der Erhebung einer neuen Klage über denselben Verfahrensgegenstand und mit denselben Anträgen nicht entgegen. OG, Urteil vom 17. Mai 1977 - 2 OZK 24/77. Zwischen den Prozeßparteien bestand ein Dienstleistungsverhältnis über die Reinigung eineF Wildlederjacke. Diese Jacke wurde vom Verklagten beschädigt. Der Kläger hat deshalb Klage auf Schadenersatz erhoben. Die Klage nahm er im Termin vor dem Kreisgericht mit Zustimmung des Verklagten wieder zurück, nachdem dieser dem Kläger 50 M als Schadenersatz wegen Wertminderung gezahlt und - erklärt hatte, daß er die Reinigungskosten und die Kosten des Verfahrens übernehme. Diese Regelung wurde in Form gegenseitiger Erklärungen der Prozeßparteien protokolliert. Wenige Tage danach hat der Kläger die diesem Verfahren zugrunde liegende Klage mit der Begründung eingereicht, er sei durch die im Vorverfahren getroffene Regelung übervorteilt worden. Es sei unzumutbar, die Jackte zu tragen, da deren eingesetzter Ärmel einen völlig anderen Farbton als die Jacke aufweise. Er hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an ihn unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen 50 M weitere 470 M als Schadenersatz zu zahlen. Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Prozeßparteien hätten im Vorverfahren einen rechtswirksamen Vertrag gemäß § 8 Abs. 2 ZGB geschlossen. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen: Die damalige Vereinbarung sei keine wirksame Einigung, da sie nicht mit den Grundsätzen des Rechts übereinstimme. Sollte entgegen einer vom Vorsitzenden des früheren Verfahrens ihm gegenüber geäußerten Auffassung die damalige Regelung nunmehr als gerichtliche Einigung auf gef aßt werden, so sei zu bedenken, daß ihm damit die Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 46 Abs. 2 ZPO genommen worden sei. Er und auch das Kreisgericht seien bisher davon ausgegangen, daß im Vorverfahren keine Einigung geschlossen wurde. Das Bezirksgericht hat die Berufung abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Kläger an seine. Klagerücknahme gebunden sei und die im Vorverfahren getroffene und erfüllte Regelung nicht gegen gesetzliche Grundsätze verstoße, so daß sämtliche Pflichten aus dem Dienstleistungsverhältnis erloschen seien. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Auffassung beider Instanzgerichte läuft letztlich darauf hinaus, daß es möglich sei, bindende materiellrechtliche Vereinbarungen während eines gerichtlichen Verfahrens in der mündlichen Verhandlung abzuschließen, ohne daß sie einer gerichtlichen Bestätigung bedürften. Das steht im Widerspruch zur Regelung der gerichtlichen Einigung gemäß § 46 ZPO. Das Wesen der gerichtlichen Einigung wird dadurch charakterisiert, daß bei ihr gesichert ist, daß die von den Prozeßparteien auf Grund eigener Erkenntnisse und eigener Überzeugung zur Beilegung des Konflikts getroffenen Vereinbarungen mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts in Einklang stehen. Das wird durch das Bestätigungserfordernis gewährleistet, das damit eine wirksame Rechtsgarantie im Interesse der Prozeßparteien darstellt. Dabei erlangt nicht nur die in der Protokollierung der Einigung liegende Bestätigung als solche Bedeutung, sondern vor allem auch die vom Gericht den Prozeßparteien bei dem Abschluß von Einigungen zu gewährende Unterstützung (§ 45 Abs. 2 Satz 2 ZPO), die es durch entsprechende Hinweise zu erfüllen hat. Die Anerkennung von materiellrechtlichen Vereinbarungen als wirksame zivilrechtliche Verträge, die die Prozeßparteien in der Verhandlung schließen, würde bedeuten, die in dem Bestätigungserfordernis liegende Rechts-' garantie zum Nachteil der Prozeßparteien auszuschalten. Das ist mit den Grundprinzipien des sozialistischen Verfahrensrechts, wie sie in § 2 Abs. 1 und 3 ZPO niedergelegt sind, unvereinbar. Es ist auch nicht angängig, die im Termin geschlossene und erfüllte Einigung als eine gerichtlich bestätigte Einigung aufzufassen, Wovon H. Kellner in NJ 1977 S. 239 ausgeht. Wenn für eine solche Beurteilung auch nicht unbedingt zu fordern ist, daß die entsprechenden, im Protokoll niedergelegten und genehmigten Erklärungen der Prozeßparteien als Einigung bezeichnet sind, wäre dazu doch auf alle Fälle notwendig, daß aus dem Protokoll ersichtlich ist, daß das Gericht die Einhaltung der Grundsätze des sozialistischen Rechts geprüft und bejaht hat und insbesondere, daß die Prozeßparteien über die Bedeutung, die Verbindlichkeit, aber auch die Widerrufbarkeit ihrer Erklärungen belehrt worden sind, wie es bei einer Einigung erforderlich ist. Das ist hier nicht der Fall 4 Das Ergebnis der Entscheidung des Bezirksgerichts rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick darauf, daß der Kläger im Vorverfahren die Klage gemäß § 30 ZPO zurückgenommen hat. Es ist zwar richtig, daß der Kläger wie das Bezirksgericht zutreffend ausgeführt hat an die Rücknahmeerklärung gebunden ist. Das bedeutet aber nur, daß er die Rücknahme der Klage nicht wieder rückgängig machen kann. Es schließt aber die Rücknahme der Klage die erneute Erhebung einer Klage auch über denselben Verfahrensgegenstand und selbst mit denselben Anträgen nicht aus.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 522 (NJ DDR 1977, S. 522) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 522 (NJ DDR 1977, S. 522)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den dienstlichen Orientierungen im Staatssicherheit ergebenden vorgangsbezogenen Erfordernisse und Mcg-, lichkeiten der Informetions Bearbeitung in den Gegenstand der Beweisführung einzubei nan.

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