Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 341 (NJ DDR 1977, S. 341); Zur Verjährung eines Kostenerstattungsanspruchs In seinem Beschluß vom 21. Juli 1976 3 BZR 44/76 (NJ 1976 S. 694) geht das Bezirksgericht Erfurt davon aus, daß es eine spezielle Regelung für die Verjährung des Anspruchs einer Prozeßpartei auf Erstattung von Prozeßkosten durch die andere Prozeßpartei nicht gibt und daß demzufolge der Kostenerstattungsanspruch einem sonstigen außervertraglichen Anspruch gleichzusetzen ist, für den gemäß § 474 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt. Das Bezirksgericht hat jedoch übersehen, daß die Verjährungsbestimmungen der §§ 474 bis 477 ZGB auf bereits gerichtlich festgestellte Ansprüche keine Anwendung finden. Der Kostenerstattungsanspruch einer Prozeßpartei gegenüber der anderen ergibt sich gemäß § 173 Abs. 2 ZPO aus der Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Urteilsspruch (§§ 78 Abs. 1 Ziff. 3, 83 Abs. 1 ZPO), aus der Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Beschluß (§ 84 ZPO) oder aus einer über die Kostenpflicht getroffenen verbindlichen gerichtlichen Einigung (§§ 46 Abs. 1, 47, 83 Abs. 4 ZPO). Durch die Entscheidung bzw. die Einigung wird der Kostenerstattungsanspruch einer oder beider Prozeßparteien vorerst dem Grunde nach gerichtlich festgestellt. Die Entscheidung über die Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags erfolgt auf Antrag einer Prozeßpartei im besonderen Kostenfestsetzungsverfahren durch den Sekretär des erstinstanzlichen Gerichts (§§ 178, 179 ZPO). Da der Kostenerstattungsanspruch ein wenn auch nur dem Grunde nach gerichtlich festgestellter Anspruch ist, ist die Vollstreckung dieses Anspruchs gemäß § 480 Abs. 1 und 2 ZGB innerhalb von zehn Jahren nach dem Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bzw. der Verbindlichkeit zulässig. Der Vollstreckungsantrag kann von der anspruchsberechtigten Prozeßpartei jedoch erst dann gestellt werden, wenn der von der erstattungspflichtigen Prozeßpartei zu zahlende Kostenbetrag durch besonderen Kostenfestsetzungsbeschluß des Sekretärs festgestellt ist. Das Verhältnis zwischen der Kostenentscheidung und dem Kostenfestsetzungsbeschluß ist demnach das gleiche wie zwischen einem Urteil, das über einen Zahlungsanspruch dem Grunde nach entscheidet, und einem folgenden Urteil, das diesen Anspruch der Höhe nach feststellt. Da die Vollstreckung eines gerichtlich festgestellten Anspruchs innerhalb von zehn Jahren nach Rechtskraft bzw. Verbindlichkeit der den Anspruch feststellenden Entscheidung bzw. Einigung beantragt werden kann, und da die vorherige Kostenfestsetzung hierfür die Voraussetzung ist, muß diese in der gleichen Frist herbeigeführt werden können. Jede andere Auslegung würde die Rechte der anspruchsberechtigten Prozeßpartei verletzen. Für den Fall, daß die Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung bzw. der Einigung auf Antrag des Gläubigers auch noch nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist zugelassen wird (§ 480 Abs. 3 Satz 3 ZGB, § 92 Abs. 2 ZPO), ist auch die Kostenfestsetzung noch möglich. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, daß der Erstattungsanspruch, den ein Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Prozeßpartei (Auftraggeber) hat, gemäß §§ 474 Abs. 1 Ziff. 2, 475 Ziff. 3 ZGB, § 85 RAGO in zwei Jahren verjährt. Der für das Kostenfestsetzungsverfahren zuständige Sekretär des erstinstanzlichen Gerichts hat stets zu prüfen, ob der geltend gemachte Erstattungsanspruch bereits verjährt ist. Da gemäß § 472 Abs. 1 Satz 2 ZGB die Durchsetzung verjährter Ansprüche mit Hilfe des Gerichts nicht zulässig ist, muß ein nach Ablauf der jeweiligen Verjäh- rungsfrist gestellter Antrag auf Kostenfestsetzung als unzulässig abgewiesen werden. PETER WALLIS, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Zur Mitbenutzung von Grundstücken für Energiefortleitungsanlagen Dem in NJ 1977 S. 30 veröffentlichten Beschluß des Kreisgerichts Dresden (Stadtbezirk Nord) vom 6. August 1976 Nord Z 332/76 lag der Fall zugrunde, daß eine Gasleitung von dem bestehenden öffentlichen Versorgungsnetz des zuständigen Energieversorgungsbetriebes zu einem volkseigenen Betrieb verlegt werden sollte. Die Entscheidung gibt Anlaß, näher auf die Frage einzugehen, wie die Mitbenutzung von Grundstücken für Energiefortleitungsanlagen durchgesetzt werden kann./*/ Es ist Aufgabe des Energieversorgungsbetriebes, Abnehmeranlagen an öffentliche Versorgungsnetze anzuschließen (§ 8 Abs. 1 der VO über die Energiewirtschaft in der DDR Energieverordnung (EnVO) vom 9. September 1976 [GBl. I S. 441]). Ist der Energieversorgungsbetrieb nicht in der Lage, ein solches Vorhaben im Rahmen seiner laufenden Pläne auszuführen, kann dem Abnehmer gestattet werden, die Arbeiten auf seine Kosten auszuführen oder ausführen zu lassen (§ 13 Abs. 1 der 1. DB zur EnVO Leitung/Planung/Plandurchführung vom 19. September 1976 [GBl. I S. 448]). Übernimmt es der Abnehmer, die Anschlußanlage anstelle des Energieversorgungsbetriebes selbst zu errichten, so ist dies der Entscheidung über den Energieträgereinsatz zugrunde zu legen (§ 13 Abs. 1 letzter Satz der 1. DB zur EnVO) und, wenn es sich Beim Abnehmer um einen volkseigenen Betrieb handelt, zwischen den Partnern im Vertrag über die Vorbereitung künftiger Energielieferung zu vereinbaren (§§ 30 bis 32 der AO über die Lieferung von Elektroenergie, Gas- und Wärmeenergie an die Wirtschaft ELW vom 18. November 1976 [GBl. I S. 555]). Hierbei kann festgelegt werden, daß der Abnehmer Rechtsträger der von ihm errichteten Anschlußanlage "bleibt; die Partner können jedoch auch Übereinkommen, daß der Energieversorgungsbetrieb die Anschlußanlage zu einem späteren Zeitpunkt kauft (§ 13 Abs. 1 der 1. DB zur EnVO). In dem vom Kreisgericht Dresden (Stadtbezirk Nord) entschiedenen Fall war der spätere Kauf der Anschlußanlage durch den Energieversorgungsbetrieb vereinbart worden. Der Abnehmer (ein volkseigener Betrieb) einigte sich mit dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) als Rechtsträger eines von der Gasleitung berührten Grundstücks über die Mitbenutzung. Die KWV hatte einen Teil dieses Grundstücks einem ihrer Mieter als Hausgarten überlassen. Dieser stimmte der Leitungsverlegung nicht zu. Das Kreisgericht hat deshalb den Nutzungsberechtigten durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet, Baufreiheit für die Verlegung der Gasleitung im Hausgarten zu schaffen. Diese Entscheidung hat es auf § 13 ZGB gestützt. Eine andere Möglichkeit bot das Zivilrecht nicht Der Anspruch auf vorübergehende oder dauernde Mitbenutzung nach § 321 ZGB besteht nur zwischen benachbarten Grundstücksnutzern, so daß diese Vorschrift bei längeren Ener-gietrassen nicht angewendet werden kann. Eine zivilrechtliche Lösung ist sogar gänzlich ausgeschlossen, wenn nicht der Nutzungsberechtigte, sondern ein Rechtsträger oder Eigentümer die Mitbenutzung seines Grundstücks durch eine Energiefortleitungsanlage ablehnt. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Aufbau der Städte in der DDR und der Hauptstadt Berlin Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. S. 965) kann zwar auch für die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Grundstücks- 1*1 Zu zivilrechtlichen Ansprüchen auf dem Gebiet des Energierechts allgemein vgl. W. WeineCk in NJ 1977 S. 168 fl. 341;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 341 (NJ DDR 1977, S. 341) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 341 (NJ DDR 1977, S. 341)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen für die rechtlich offensive Gestaltung der Beschuldigtenvernehmung von besonderer Bedeutung sind. Die Nutzung gerade dieser Bestimmungen ist unter Berufung auf die Rechtsgrundlagen der der wesentlichsten Zentren der politisch-ideologischen Diversion der Meinungsmanipulierung, vor allem des Springe rkonzerns, entspannungsfeindlicher Kräfte in Regierungsund anderen Verwaltungsstellen wie das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit zu unterscheiden. Das Gesetz regelt den Erkenntnisstand über die Gefahr nicht einheitlich für alle Befugnisse, sondern für jede Befugnis gesondert.

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