Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 251 (NJ DDR 1977, S. 251); Arbeitsaufgabe übertragen, so hat er Anspruch auf Aus-gleichszahlung bis zum Durdischnittsverdienst gemäß §27 Abs. 5 GBA. OG, Urteil vom 11. Februar 1977 - OAK 2/77. Der Kläger war vom 20. Mai 1970 bis zum 19. Juni 1975 beim Verklagten als Straßenbahnfahrer tätig. Da er am 15. Februar 1975 und am 15. März 1975 durch Nichtbeachten der Wedchenstellung beim Zurückstoßen von Straßenbahnzügen Entgleisungen verursacht hatte, wurde ihm auf der Grundlage einer Organisationsanweisung des Betriebes die innerbetriebliche Fahrerlaubnis für die Zeit vom 15. Februar 1975 bis 14. März 1975 und vom 16. März 1975 bis 15. Juni 1975 entzogen. Während dieser Zeit wurde er als Wagenwäscher eingesetzt Eine Ausgleichszahlung bis zum Durchschnittsverdienst als Straßenbahnfahrer wurde dem Kläger vom Betrieb nicht gewährt Einen entsprechenden Antrag des Klägers hat die Konfliktkommission zurückgewiesen. Das Kreisgericht hat den Einspruch des Klägers gegen den Beschluß der Konfliktkommission als unbegründet abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Ob der Entzug der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis gerechtfertigt gewesen sei, unterliege nicht der Nachprüfung durch die Gerichte, da es sich bei dieser Maßnahme um eine innerbetriebliche Leitungsentscheidung gehandelt habe, gegen die nur eine Beschwerde möglich sei. Auf jeden Fall habe es sich jedoch bei dem Einsatz des Klägers als Wagenwäscher für die Zeit vom 15. Februar 1975 bis 14. März 1975 um eine zulässige betriebliche Maßnahme im Rahmen der vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit gemäß § 24 Abs. 1 GBA gehandelt, bei der die in §25 GBA gesetzten Grenzen (Ein-Monats-Frist) und Erfordernisse (Zustimmung der AGL bei einem Einsatz über 14 Tage hinaus) beachtet worden seien. Für diese Zeit sei der Kläger zutreffend entlohnt worden, da er weiterhin seinen Tariflohn als Straßenbahnfahrer erhalten habe. Weitergehende Ansprüche seien nicht berechtigt. Für die Zeit vom 15. März 1975 bis 15. Juni 1975 könne hingegen mangels entsprechender Voraussetzungen nicht mehr von der vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit nach §§ 24 ff. GBA die Rede sein. Insoweit wäre vielmehr der Abschluß eines Änderungsvertrags geboten gewesen. Da der Betrieb dem Kläger einen solchen nicht angeboten habe, habe er schuldhaft Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis verletzt. Diese Pflichtverletzung habe jedoch für den Kläger nicht zu einem Schaden geführt, denn bei einem wirksam zustande gekommenen Änderungsvertrag hätte der Kläger als Wagenwäscher nur einen geringeren monatlichen Bruttolohn und nicht den Grundlohn eines Straßenbahnfahrers erhalten. Das Bezirksgericht hat die gegen die kreisgerichtliche Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers abgewiesen. Es hat der Auffassung des Kreisgerichts zugestimmt, daß für die Entscheidung über die Berechtigung des Entzugs der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis nicht der Gerichtsweg gegeben sei. Seitens des Betriebes sei es zwar inkonsequent -gewesen, auf den Abschluß eines zeitlich begrenzten Änderungsvertrags zu verzichten' und dem Kläger unter Beibehaltung seines Tariflohns als Straßenbahnfahrer eine niedriger bewertete Tätigkeit zuzuweisen. Dies sei jedoch lohnrechtlich nicht zu beanstanden. Auf §27 Abs. 5 GBA könne der Kläger seine Ansprüche nicht stützen. Diese Bestimmung erfasse nur die Fälle, in denen die vorübergehende Übertragung einer arideren Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 und 2 GBA zur Erfüllung wichtiger betrieblicher oder volkswirtschaftlicher Aufgaben bzw. infolge von Betriebsstörungen, Warte- und Stillstandszeiten erforderlich werde, also nur aus vom Betrieb zu vertretenden Gründen. Dagegen sei § 27 Abs. 5 GBA nicht anwendbar, wenn das Verhalten des Werktätigen die Erfüllung der vereinbarten Arbeitsaufgabe ausschließe. Deshalb sei auch kein Schadenersatzanspruch des Klägers nach § 116 GBA gegeben. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt. Er hat Verletzung des Gesetzes durch Nichtanwendung des § 27 Abs. 5 GBA gerügt. ' Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht ist ebenso wie auch das Kreisgericht davon ausgegangen, daß der auf einer Organisationsanweisung des Verklagten beruhende Entzug der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis eine betriebliche Leitungsentschei- , düng darstellt, die nicht der Überprüfung im Gerichtsweg unterliegt. Mit dieser Feststellung haben die Vordergerichte wenn auch nicht ausdrücklich innerbetriebliche Fahrerlaubnisse nicht als unzulässig angesehen. Dem ist zuzustimmen. Aus der Verantwortung des Betriebsleiters, .im Interesse der Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin entsprechende Maßnahmen zu treffen und so zur verstärkten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beizutragen (vgl. hierzu u. a. §§ 7 und 20 VEB-VO), folgt, daß er im Zusammenwirken mit den Gewerkschaftsleitungen betriebliche Regelungen bezüglich der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis zur Erhöhung der sozialistischen Arbeitsdisziplin und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, erlassen kann. Dabei gilt es aber zu beachten, daß der Entzug der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis keine Diszi-plinarmaßnahme ist und mit ihm auch nicht automatisch die arbeitsrechtlichen Beziehungen verändert werden. Vielmehr muß der Betrieb, wenn der Grund für den Entzug einer innerbetrieblichen Fahrerlaubnis ein schuldhaftes ar-beitspflichtverletzendes Verhalten eines Werktätigen ist und sich daraus zugleich dessen Nichteignung für die vereinbarte Arbeitsaufgabe als Fahrzeugführei ergibt, die arbeitsrechtlich zulässigen Maßnahmen einleiten (z. B. den Abschluß eines u. U. zeitlich begrenzten Änderungsvertrags anstreben). Im vorliegenden Fall hat der Betrieb nicht den Abschluß eines Änderungsvertrags in Erwägung gezogen, sondern von der Möglichkeit der vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit Gebrauch gemacht. Dies war nach § 3 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrags für die volkseigenen Kombinate und Betriebe des Kraftverkehrs, der Kraftfahrzeug-Instandhaltung und des Städtischen Nahverkehrs zulässig. Hiernach kann der Betrieb dem Werktätigen „aus dienstlichen Gründen“ vorübergehend eine gleiche oder andere Arbeit am selben oder an einem anderen Ort bis zur Dauer von sechs Monaten übertragen. Wenn der Betrieb sich aber wegen der vom Kläger begangenen Arbeitspflichtverletzungen zu dieser arbeitsrechtlichen Maßnahme entschlossen hat, so hatte er dem Werktätigen Lohn und Ausgleichszahlungen nach den darauf anzuwendenden Bestimmungen zu zahlen. Andernfalls würde sich die mit einer Lohnminderung verbundene vorübergehende Übertragung einer niedriger bewerteten Tätigkeit als eine gesetzlich unzulässige Disziplinarmaßnahme darstellen (vgl. dazu auch OG, Urteil vom 13. August 1976 OAK 21/76 - NJ 1976 S. 631). ■ . Die Interpretation des Bezirksgerichts, wonach bei einer vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bis zum Durchschnitts-, verdienst gemäß § 27 Abs. 5 GBA nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 und 2 GBA (bei Erfüllung wichtiger betrieblicher oder volkswirtschaftlicher Aufgaben bzw. infolge von Betriebsstörungen, Warte- und Stillstandszeiten) gegeben sei, findet im Gesetz keine Stütze. Der zutreffende Rahmenkollektiwertrag besagt, daß die „aus dienstlichen Gründen“ erfolgende Übertragung einer anderen Tätigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen der Übertragung einer anderen Arbeit geregelt wird. Mithin gilt für die Übertragung einer anderen Tätigkeit auch § 27 Abs. 5 GBA. Aus alledem ergibt sich: Da der Kläger in der Zeit, in der er als Wagenwäscher tätig war, ein geringeres Einkommen als vordem als Straßenbahnfahrer erhielt, hätte ihm ein Ausgleich gemäß § 27 Abs. 5 GBA bis zu seinem Durchschnittsverdienst als Straßenbahnfahrer zuerkannt werden müssen. Die dem entgegeristehenden Entscheidungen verletzen somit das Gesetz. 251;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 251 (NJ DDR 1977, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 251 (NJ DDR 1977, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen dazu befugten Leiter zu entscheiden. Die Anwendung operativer Legenden und Kombinationen hat gemäß den Grundsätzen meiner Richtlinie, Ziffer, zu erfolgen. Die Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge hat eine wirksame gegenseitige Unterstützung zwischen diesen und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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