Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 217 (NJ DDR 1977, S. 217); Aus den Gründen: Das Anliegen der Klägerin ist nicht darauf gerichtet, eine Änderung des Vergleichs vom 5. März 1975 zu bewirken. Vielmehr zielt ihr Antrag darauf ab, über die bereits getroffene Vereinbarung hinaus die Auseinandersetzung über eine gemeinsame Verbindlichkeit der Prozeßparteien herbeizuführen, die im Verfahren nach § 39 PGB bisher keine Berücksichtigung gefunden hatte. Grundsätzlich sind die Prozeßparteien bei der Verteilung ihres gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens durch das Gericht von den Fällen des § 41 FGB abgesehen nicht gehalten, sich über ihr gesamtes Vermögen auseinanderzusetzen (Abschn. B Ziff. 4 der Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240] i. d. F. des Änderungsbeschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1975 [NJ-Beilage 1/76 zu Heft 3; Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts der DDR Al 1/76]). Können sich in solchen Fällen die Beteiligten über die Verteilung von Vermögensstücken oder über die Erfüllung gemeinsamer Verbindlichkeiten, die vor Gericht nicht mit in die Auseinandersetzung einbezogen wurden, wider Erwarten doch nicht außergerichtlich einigen, ist es in den Grenzen des § 39 FGB nicht unzulässig, ein weiteres Verfahren einzuleiten. In diesem Rechtsstreit kann es u. U. geboten sein, bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen oder bestätigte Einigungen mit zu berücksichtigen, wobei es jedoch bei deren Ergebnissen zu verbleiben hat. Etwa notwendige ergänzende Vermögensausgleichungen sind auf geeignete Weise im noch zu entscheidenden Verfahren herbeizuführen. Entsprechendes hat zu gelten, wenn sich nach Abschluß des ersten Verfahrens herausstellt, daß entgegen der Annahme, daß sämtliche Vermögensstücke und alle Verbindlichkeiten erfaßt wurden, einige Positionen unberücksichtigt blieben. Ein solcher Fall ist im vorliegenden Verfahren gegeben. Zwischen den Prozeßparteien ist unbestritten, daß es sich bei den Belastungen, die auf dem von der Klägerin zu Alleineigentum übernommenen Grundstück ruhen, um gemeinsame Verbindlichkeiten handelte, die weder bei der Schätzung des Grundstücks noch im Vergleich berücksichtigt wurden. Durch die Auskunft der Stadt- und Kreissparkasse steht fest, daß die Hypothekenbelastungen bestehen, deren Höhe vom Verklagten nicht in Abrede gestellt worden ist. Der Vergleich enthält auch keine Abrede, daß nach Erfüllung der darin ehthaltenen Verpflichtungen die Beteiligten aus der Vermögensauseinandersetzung keine weiteren Ansprüche gegeneinander geltend machen können. Etwaige sich aus einer solchen Abrede ergebende Rechtsfolgen sind daher nicht zu erörtern. Im Verfahren nach § 39 FGB ist in der Regel mit zu klä-, ren, wer im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten künftig für Verbindlichkeiten einzustehen hat Das trifft z. B. auch auf die der Hypothek zugrunde hegende persönliche Schuld zu (vgl. Familienrecht, Lehrbuch, Berlin 1972, S. 200; FGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1973, Anm. 1.2. zu § 39 [S. 159]). In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß für gemeinsame Verbindlichkeiten die Ehegatten auch nach Ehelösung gemeinsam weiter haften, solange über die Schuldverpflichtungen keine davon abweichenden Regelungen gemäß § 39 FGB erfolgt sind. Die Darlegungen des Bezirksgerichts zu § 16 FGB werden deshalb nicht dem hier gegebenen Sachverhalt gerecht Eine ergänzende Entscheidung kann auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß die Klägerin übersehen hat, auf die Hypothekenverpflichtungen vor Vergleichsabschluß hinzuweisen. Hierdurch ist sie ihrer Rechte aus § 39 FGB nicht verlustig gegangen, zumal es Forderungen betrifft, über die unabhängig davon, ob es sich um Ansprüche der Ehegatten gegenüber Dritten oder umgekehrt handelt, eine Auseinandersetzung jederzeit noch erfolgen kann (OG, Urteil vom 5. November 1974 - ZzF 20/74 - NJ 1975 S. 182). Daraus, daß die Klägerin erst ein Jahr nach Abschluß des Vergleichs ihren Antrag stellte, kann unter den gegebenen Umständen rechtlich ebenfalls nichts zu ihren Ungunsten hergeleitet werden, wenn auch die Beteiligten im Interesse einer abschließenden Klärung der gegenseitigen Vermögensansprüche sich nachträglich ergebende Forderungen alsbald geltend machen sollten. Ferner kann nicht der Argumentation des Bezirksgerichts beigepflichtet werden, daß es sich unter Berücksichtigung des Umfangs des gesamten gemeinschaftlichen Vermögens um eine geringfügige Nachforderung handele, die nicht ins Gewicht falle. Eine solche Schlußfolgerung findet für eine abweisende Entscheidung im Gesetz keine Stütze. Die Klägerin hat ein Recht auf gerichtliche Klärung, in welchem Umfang die Beteiligten für die Tilgung der bisher nicht berücksichtigten Hypothekenforderung einzustehen haben. § 46 ZPO; § 39 FGB. Auch wenn sich die Prozeßparteien im Ehescheidungsverfahren nur über Teile ihres gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens einigen wollen (hier: Grundstück), hat das Gericht im Zusammenwirken mit den Prozeßparteien den Sachverhalt zu den Ansprüchen, die Gegenstand der Einigung sind, sorgfältig aufzuklären und die für die Einigung maßgeblichen Umstände in das Protokoll aufzunehmen. BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 13. Dezember 1976 BFK 29/76. Im Eheverfahren haben die Prozeßparteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht eine Einigung zu Protokoll erklärt Danach wurde dem Kläger das Alleineigentum an dem in B. gelegenen Grundstück übertragen, und er verpflichtete sich, an die Verklagte 6 000 M Wertausgleich in monatlichen Raten von 100 M zu zahlen. Das Kreisgericht sprach im Urteil die Scheidung der Ehe der Prozeßparteien aus und regelte das Erziehungsrecht sowie die Unterhaltszahlung an den 17jährigen Sohn der Prozeßparteien. Gleichzeitig bestätigte es die Einigung. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Gegen die Bestätigung der Einigung im Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, mit dem Verletzung des Gesetzes (§§ 45, 46 ZPO, § 39 FGB) gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Eine für den Fall der Ehescheidung zu Protokoll erklärte Einigung der Prozeßparteien darf nur dann bestätigt werden, wenn sie mit den Grundsätzen des Familienrechts (hier: §39 FGB) in Einklang steht und ihr Wortlaut vorher durch die Prozeßparteien genehmigt ist (§ 46 Abs. 1 und 4 ZPO). Dabei hat das Gericht die Pflicht, die Prozeßparteien bei Abschluß der Einigung zu unterstützen (§ 45 Abs. 2 ZPO). Im Zusammenwirken mit ihnen muß es den Sachverhalt zu den Ansprüchen, die Gegenstand der Einigung sind, sorgfältig aufklären und die für die Einigung maßgeblichen Umstände in das Protokoll aufnehmen (§ 46 Abs. 1 letzter Satz ZPO). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Prozeßparteien sich nur über Teile ihres Eigentums und Vermögens einigen wollen. Auch in einem solchen Fall hat das Gericht alle wesentlichen Umstände, die mit dem Eigentum und Vermögen der Prozeßparteien im Zusammenhang stehen, aufzuklären. Diese gesetzlichen Forderungen hat das Kreisgericht nicht beachtet. In den Verfährensunterlagen befinden sich keine Angaben über den Wert des Grundstücks. Außerdem wurde nicht geprüft, ob Verbindlichkeiten auf dem Grundstück ruhen. Ferner hätte das Kreisgericht feststellen müssen, welche anderen Vermögenswerte die Prozeßparteien 217;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 217 (NJ DDR 1977, S. 217) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 217 (NJ DDR 1977, S. 217)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen.

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