Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 153

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 153 (NJ DDR 1977, S. 153); §§ 15 Abs. 2, 122 ZGB. Ist im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung die Zustimmung zur Übertragung des Grundstücks auf einen Erben nur unter der Voraussetzung erteilt worden, daß sieb an dem bisherigen Mietverhältnis nichts ändert, kann sieb der nunmehrige Eigentümer des Grundstücks gegenüber dem Mieter nicht auf Eigenbedarf berufen, sofern keine neuen Umstände eingetreten sind. BG Dresden, Urteil vom 30. September 1976 6 BZB 241/76. Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks, in dem die Verklagte eine Zwei-Raum-Wohnung gemietet hat. Sie haben Eigenbedarf an den von der Verklagten gemieteten Räumen geltend gemacht. Das Kreisgericht hat entsprechend dem Klageantrag das zwischen den Prozeßparteien bestehende Mietverhältnis über die Wohnung aufgehoben und die Verklagte zur Räumung verurteilt, sobald ihr anderer Wohnraum zugewiesen wird. Die Kläger wurden verurteilt, der Verklagten die Umzugskosten und die mit dem Umzug verbundenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Zur Begründung hat das Kreisgericht ausgeführt, die Kläger hätten keinen ausreichenden Wohnraum, weil zwei von ihnen benutzte Dachkammern nicht den Anforderungen entsprächen, die an einen Wohnraum zu stellen sind. Die Verklagte könne sich nicht auf eine Erklärung der Kläger aus dem Jahre 1970 stützen, in der diese zugesichert hätten, daß sie keinen Anspruch auf die von der Verklagten bewohnten Räume erheben, da diese Erklärung nicht zur Eintragung eines Wohnrechts für die Verklagte im Grundbuch geführt habe. Die Verklagte habe auch kein besonderes Interesse an der Beibehaltung der jetzigen Wohnung dargetan. Die Verklagte hat gegen die Entscheidung des Kreisgerichts Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dazu hat sie im wesentlichen vorgetragen: Die beiden von den Klägern genutzten Dachkammern seien durchaus als Wohnraum zu bewerten, so daß für die Kläger kein Eigenbedarf gegeben sei. Diese hätten außerdem im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung der Verklagten schriftlich versichert, daß sie keinen Anspruch auf die von ihr gemieteten Räume erheben werden. Im Vertrauen darauf habe sie der Erbauseinandersetzung zugestimmt. Sie wohne bereits 50 Jahre in diesem Grundstück und sei auch wegen ihres Alters nicht mehr zu einem Umzug bereit. Die Kläger haben Abweisung der Berufung beantragt und erwidert, ihre ungünstigen Wohnverhältnisse bestünden bereits längere Zeit, was auch dem Rat der Gemeinde bekannt sei. Die Nutzung der Dachkammern sei nur eine Behelfslösung. Die Erklärung gegenüber der Verklagten aus dem Jahre 1970 sei irrtümlich abgegeben worden. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Mit Schreiben vom 1. April 1970 hat der Kläger zu 1) bei der Erbauseinandersetzung hinsichtlich der Forderung der Verklagten, „im Grundstücksteil der Erbengemeinschaft Sch. unanfechtbar auf Lebenszeit verbleiben zu wollen“, erklärt, daß er keinen Anspruch auf den von der Verklagten gemieteten Wohnraum in dem der Erbengemeinschaft Sch. zufallenden Teil des Grundstücks geltend machen werde, so lange die Verklagte alleinige Mieterin und Nutzerin der Wohnung sei. Nur auf Grund dieser Erklärung des Klägers zu 1) hat die Verklagte ihre Zustimmung dazu gegeben, daß die Kläger Eigentümer des Grundstücks wurden. Wenn die Kläger nunmehr Eigenbedarfsklage nach § 122 ZGB gegen die Verklagte erheben, obwohl sich in den Wohnverhältnissen der Verklagten keinerlei Veränderungen ergeben haben, dann widersprach eine solche Rechtsausübung den Grundsätzen der sozialistischen Moral und ist daher gemäß § 15 Abs. 2 ZGB unzulässig. Das hat das Kreisgericht verkannt, so daß auf die Berufung sein Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Familienrecht §§ 3 Abs. 2, 78 Abs. 1, 84, 159 Abs. 2, 172 Abs. 1 Ziff. 3 und 5, 175 Abs. 1 ZPO. 1. Von den Ausnahmen des § 159 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgesehen, ist im Beschwerdeverfahren dem Beschwerdegegner vor der Entscheidung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. 2. Weicht das Gericht vom Normalfall der Kostenentscheidung ab, hat es seine Kostenentscheidung zu begründen, um deren Verständlichkeit und Überzeugungskraft zu gewährleisten. 3. Der Gebührenwert für das Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens darf auch in solchen Fällen, in denen die Anträge der Prozeßparteien den Wert der Hälfte des Vermögens übersteigen, nicht höher festgesetzt werden als nach der Hälfte des Gesamtvermögens. Dabei ist vom reinen Vermögen auszugehen. Gemeinsame Verbindlichkeiten der Prozeßparteien sind vom Wert der vorhandenen Vermögensstücke abzuziehen. 4. Richtet sich eine Beschwerde allein gegen eine Kostenentscheidung, dann ist der Gebührenwert nur nach dem Betrag der streitigen Kosten zu berechnen. OG, Urteil vom 16. November 1976 - 1 OFK 18/76. Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Prozeßparteien hat der Kläger beim Kreisgericht Klage auf Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens erhoben und folgende Anträge angekündigt: Der Hausrat im Werte von 7 480,80 M wird in das Alleineigentum der Verklagten übertragen; sie wird verurteilt, 9 770,44 M an den Kläger zu zahlen. Die Verklagte hat mitgeteilt, daß sie die Abweisung des Zahlungsanspruchs beantragen werde. Der Wert der vorhandenen Vermögensstücke belaufe sich auf 21 860,80 M; davon seien jedoch 12 555,60 M für Verbindlichkeiten abzusetzen, so daß 9 305,20 M zur Verteilung zur Verfügung stünden. Nach Zustellung der Klage, jedoch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung, hat der Kläger die Klage zurückgenommen, womit die Verklagte einverstanden war. Nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 ZPO hat das Kreisgericht mit nicht begründetem Beschluß die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Den Gebührenwert hat es auf 8 300 M festgesetzt. Auf die Beschwerde der Verklagten gegen die Kostenentscheidung hat das Bezirksgericht diese Entscheidung aufgehoben und den Kläger verpflichtet, alle Kosten erster und zweiter Instanz zu tragen, wobei für die zweite Instanz Gerichtsgebührenfreiheit bestehe. Zugleich wurde der Gebührenweit für beide Instanzen auf 9 770 M abgeändert. Hierzu hat das Bezirksgericht dargelegt: Es sei davon auszugehen gewesen, daß der Kläger seine Klage wegen Unbegründetheit zurückgenommen habe; die Verklagte habe deshalb zu dieser Klage keinen Anlaß gegeben. Demnach liege der Regelfall des § 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, so daß der Kläger die gesamten Kosten zu tragen haba Der Gebührenwert sei deshalb zu korrigieren gewesen, weil nach § 172 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO für die Wertberechnung im Vermögensauseinandersetzungsverfahren der höchste Antrag maßgebend sei. Das sei der Zahlungsanspruch des Klägers gewesen. Die Gerichtsgebührenfreiheit für das Beschwerdeverfahren ergebe sich aus § 167 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Danach werde keine Gebühr erhoben, wenn der Beschwerde stattzugeben sei. Auf der Grundlage des Beschlusses des Bezirksgerichts hat der Sekretär des Kreisgerichts die vom Kläger zu erstattenden Kosten auf 280,16 M festgesetzt. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts und den Kostenfestsetzungsbeschluß des Kreisgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat bei der Bearbeitung der Beschwerde der Verklagten die Vorschriften des neuen Verfahrensrechts nicht mit der gebotenen Sorgfalt beachtet 153;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 153 (NJ DDR 1977, S. 153) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 153 (NJ DDR 1977, S. 153)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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