Neue Justiz 1977, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 142 (NJ DDR 1977, S. 142); der Völkerrechtsordnung erfaßten Gebiete und Räume dem Wettrüsten zu entziehen und sie zu ausschließlich nicht-militärischen und friedlichen Zwecken zu erforschen und zu nutzen. Friedliche Nutzung bestimmter Gebiete und Räume, wie z. B. des Weltraums, kann deshalb begriffsnotwendig nur auf die Entmilitarisierung der Nutzungsobjekte abzielen. In diesem Sinne haben sich vor allem die Vertreter der Sowj etunion/21/ und der anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft/22/ sowie die überwältigende Mehrheit der Repräsentanten der Entwicklungsländer/ sowohl innerhalb als auch außerhalb der Vereinten Nationen ausgesprochen. Gelegentlich haben sich auch führende Vertreter imperialistischer Staaten/24/ dazu bekannt. Die Entmilitarisierung des Weltraums ist jedoch in der gegenwärtigen Phase des internationalen Klassenkampfes zwischen Sozialismus und Imperialismus noch nicht erreicht Bei G. P. Shukow heißt es: „Deshalb wäre es ein großer Irrtum anzunehmen, das Problem des Verbots der Benutzung des Weltraums zu militärischen Zwecken sei schon vollständig gelöst“/25/ Dazu bedarf es in der Tat noch großer Anstrengungen aller Staaten. Dieser Rechtszustand kann nur unter Achtung und Wahrung „der Gleichheit und der gleichen Sicherheit“ /26/ vor allem der über Kernwaffen verfügenden Staaten effektiv herbeigeführt werden. Aus der Tatsache, daß in dem für die friedliche Nutzung maßgeblichen Art. IV des Weltraumvertrags nur auf den Mond und andere Himmelskörper und nicht auf den Weltraum selbst Bezug genommen wird, kann m. E. nicht abgeleitet werden, daß der Weltraum auch zu nichtfriedlichen Zwecken genutzt werden darf. In Übereinstimmung mit der Präambel des Weltraumvertrags, die das gemeinsame Interesse der gesamten Menschheit „bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken“ hervorhebt, kann Art. IV des Vertrags dahingehend ausgelegt werden, daß sich diese ihrem Wesen nach friedlichen Tätigkeiten auf die Himmelskörper und den Weltraum beziehen. Als friedliche Nutzung des Weltraums kann m. E. nach geltendem Recht jede unbewaffnete Tätigkeit angesehen werden. Dieses völkerrechtliche Qualifikationsmerkmal wird bisher auch von den Staaten erfüllt, die Versuche mit interkontinentalen Raketen im Weltraum durchführen. Eine solche Auslegung des Begriffs „friedlich“ wird durch den Weltraum vertrag in Art. IV bekräftigt, denn „der Einsatz von Militärpersonal für Forschungen oder für andere friedliche Zwecke ist nicht verboten“. Von völkerrechtlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang außerdem Art. III des Weltraumvertrags, wonach alle Weltraumaktivitäten auf der Grundlage des Völkerrechts und entsprechend der Charta der Vereinten Nationen durchzuführen sind, die Errichtung militärischer Anlagen und Befestigungen sowie die Erprobung jeglicher Waffen auf den Himmelskörpern gemäß Art. IV jedoch verboten ist. Völkerrechtlich unzulässig wäre es deshalb auch, wenn ein Staat Weltraumobjekte mit konventionellen Waffen ausrüsten und sie auf eine Erdumlaufbahn auflassen würde. Die Weltraumaktivitäten der Staaten sind jedenfalls nur dann als „friedlich“ anzusehen, wenn sie in Übereinstimmung mit den Grundprinzipien des Völkerrechts und den speziellen Normen des Weltraumvertrags, die in ihrer friedenserhaltenden Funktion über die Charta-Bestimmungen hinausgehen, durchgeführt werden. Wäre eine lediglich nichtaggressive Nutzung des Weltraums im Sinne der UNO- /21/ UNO-Dok. A/C. 1/PV. 2049, S. 6. /22/ Ebenda S. 51. - UNO-Dok. A/C. 1/PV. 2050, S. 6. /23I UNO-Dok. A/C. 1/PV. 2051, S. 26. - UNO-Dok. A/C. 1/PV. 2052, S. 46, 58. - UNO-Dok. A/C. 1/PV. 2053, S. 3, 37, 58-60. /24/ Für die USA vgl. C. D. Sedie, Legal prtnelples of the space aei-tivities ln the light of Statements by Presidents of the United States, 25th International Astronautlcal Congress, Amsterdam 1974, S. 2 ff. /25/ G. P. Shukow, a. a0., S. 127. /26/ E. T. Usenko/N. A. Uschakow, „Friedensprogramm und progressive Entwicklung des Völkerrechts“, Sowjetskoje gossudarstwo 1 prawo 1975, Heft 4, S. 114. Charta bei der Abfassung des Weltraum Vertrags beabsichtigt gewesen, so wäre der wiederholte Hinweis auf die „friedliche Nutzung“ im Weltraum vertrag nicht erforder-lich./27/ Es ist jedoch völkerrechtlich zulässig, daß ein Staat bemannte oder unbemannte Weltraumobjekte zum Zwecke der Beobachtung anderer Staaten startet. Die im Weltraumobjekt gespeicherten oder zur Bodenstation abgegebenen Daten haben in diesem Stadium nichtmilitärischen Charakter. Erst nach ihrer Auswertung auf der Erde können sie ggf. zu militärischen Zwecken verwendet werden. Die Rechtmäßigkeit der Fernbeobachtung als friedliche Nutzung des Weltraums wird u. a. auch in Art. V des Zeitweiligen Abkommens zwischen der Sowjetunion und den Vereinigten Staaten von Amerika über einige Maßnahmen auf dem Gebiet der Begrenzung der strategischen Offensivwaffen vom 26. Mai 1972 zwischen diesen beiden Großmächten bekräftigt./28/ Die Vertragspartner kontrollieren danach mit „nationalen technischen Kontrollmitteln in der Art, wie das den allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts entspricht“, die Einhaltung des Abkommens. Bei der weiteren Kodifikation des Weltraumrechts im UNO-Weltraumausschuß wird es in diesem Zusammenhang darauf ankommen, daß die auf diese Art gewonnenen Daten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des beobachteten Staates an Dritte weitergegeben werden. Zum räumlichen Geltungsbereich der Weltraumfreibeit Zu den bisher noch ungelösten Fragen des Weltraumrechts gehört auch die Abgrenzung des der staatlichen Souveränität unterliegenden Luftraums gegenüber dem Weltraum. Der Rechtsstatus des Luftraums bestimmt sich nach innerstaatlichem Recht, der des Weltraums nach dem allgemeinen Völkerrecht. Es wird bei der Lösung dieses Problems darauf ankommen, eine ihrer Natur nach völkerrechtliche Grenze zwischen Luftraum und Weltraum festzulegen, die für alle Arten von Weltraumaktivitäten und für alle Staaten einheitlich ist und von der überwiegenden Mehrheit aller Staaten akzeptiert wird. Im Lichte der Tatsache, daß in den letzten Jahren die Anzahl der Starts von Weltraumobjekten beträchtlich zugenommen hat, könnte im UNO-Weltraumausschuß auch gleichzeitig geprüft werden, ob es zweckmäßig ist, zusammen mit der Definition des Weltraums auch die Begriffe „Weltraumobjekt“ und „Weltraumaktivitäten“ legal zu definieren. Die sachliche Bindung dieser Begriffe an den Weltraum ergibt sich insofern, als der Einsatz dieser Objekte und die Durchführung dieser Aktivitäten naturgemäß nur im Weltraum erfolgen können. Als völkerrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Weltraumdefinition kann jedoch weder der bürgerliche „Effektivitätsgrundsatz“ noch die Möglichkeit des Vordringens des Menschen in den Weltraum dienen. Die 1959 von A. Verdross getroffene Feststellung, wonach sich die Weltraumgrenze mit der weiteren Entwicklung der Technik so verschieben wird, daß „die ganze regelmäßig beherrschbare Luftsäule oberhalb der Staatsfläche einen Teil des Staatsraumes bildet“,/29/ ist inzwischen von der Staatenpraxis widerlegt worden. Von den Staaten, die bisher Weltraumobjekte gestartet oder den Start veranlaßt haben,/30/ wurden keine Souveränitätsansprüche auf den Weltraum oder die Himmelskörper erhoben. Bei der Erarbeitung der Weltraumdefinition muß statt dessen von der souveränen Gleichheit der Staaten als Völkerrechtssubjekt ausgegangen werden. Danach haben alle Staaten sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht die gleichen Rechte und Pflichten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums. Deshalb ist kein Staat berechtigt, einseitig seine Lufthoheit auf- den Weltraum auszudehnen. /27/ Vgl. M. Lachs, a. a. O., S. 106. /28/ Vgl. Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, a. a. O., S. 1360 ff. /29/ A. Verdross, Völkerrecht, 4. AufL, Wien 1959, S. 210 f. /30/ UdSSR, USA, China, Japan, Indien, Italien, BRD, Frankreich, Niederlande, Großbritannien, Australien, Kanada und Spanien. 142;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 142 (NJ DDR 1977, S. 142) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft-Zeitschrift, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit, 31. Jahrgang 1977, Seite 142 (NJ DDR 1977, S. 142)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 31. Jahrgang 1977, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg. Nr. 1-12), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Die Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 18 im Dezember 1977 auf Seite 668. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 31. Jahrgang 1977 (NJ DDR 1977, Nr. 1-18 v. Jan.-Dez. 1977, S. 1-668).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben und die Überbewertung von Einzelerscheinungen. Die Qualität aller Untersuchungsprozesse ist weiter zu erhöhen. Auf dieser Grundlage ist die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten zu qualifizieren und ist gleichzeitig ein höherer Beitrag der Linie: bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit zu leisten.

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