Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 68

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 68 (NJ DDR 1990, S. 68); 68 Neue Justiz 2/90 längere Berufspraxis gefordert. Bei der Nominierung von Rechtsanwälten ist in Spanien eine 15jährige und in Italien eine 20jährige Berufspraxis vorgeschrieben. Die Einbeziehung von Anwälten in den Kreis der Richter erweitert zweifellos die Sichtweite und die Erfahrungsbreite des Verfassungsgerichts. Um die Unabhängigkeit der Verfassungsrichter zu gewährleisten, ist in allen westeuropäischen Ländern mit Verfassungsgerichten sowie in Polen geregelt (bzw. ist es Praxis), daß das Amt eines Verfassungsrichters in jedem Fall mit einem parlamentarischen Mandat, einem Regierungsamt oder einer leitenden Funktion in einer politischen Partei unvereinbar ist (sog. Inkompatibilität von Ämtern). In westeuropäischen Ländern ist es üblich, daß der zur Wahl als Verfassungsrichter vorgeschlagehe Kandidat auf ein Regierungsamt verzichtet; in Polen ist dieser Verzicht auf jegliche Beschäftigung in einem staatlichen Organ ausgedehnt. Die Verfassungsrichter in Italien und Spanien müssen sogar auf jegliche Berufstätigkeit verzichten. Ob dies auch für die Tätigkeit der Verfassungsrichter in Forschung und Lehre zweckmäßig ist, möchte ich bezweifeln. Gerade die wissenschaftliche Betätigung der Verfassungsrichter muß doch sowohl zur Qualifizierung der Verfassungsrechtsprechung als auch zur Erhöhung des Niveaus der juristischen Ausbildung beitragen. Die Unabhängigkeit der Verfassungsrichter wird ferner durch ihre prinzipielle Unabsetzbarkeit gewährleistet. Die Amtsdäuer berücksichtigt auch den Aspekt, daß in der Arbeit des Verfassungsgerichts Kontinuität gewährleistet sein muß. Dies wird z. B. in Frankreich dadurch erreicht, daß das Mandat der Mitglieder des Verfassungsrates neun Jahre dauert, danach aber nicht wieder verlängert wird. Zugleich wird der Verfassungsrat alle drei Jahre zu je einem Drittel erneuert (Art. 56 Abs. 1 der Verfassung). Auf diese Weise wird eine bestimmte Kontinuität der Rechtsprechung gesichert, zugleich aber auch die Einbringung neuer Sichtweisen in die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts gewährleistet. Politisch hat dies allerdings zur Folge, daß diejenigen Mehrheiten, die die Zusammensetzung des Verfassungsrates beeinflußt haben, diesen auch dann noch dominieren, wenn sie parlamentarisch schon zur Minderheit gehören. In Polen ist eine Amtszeit der Verfassungsrichter von acht Jahren vorgesehen;* alle- vier Jahre wird das Verfassungsgericht um die Hälfte aller Mitglieder erneuert. Die Praxis anderer Länder kennt auch die Ernennung der Richter auf Lebenszeit (so Belgien, USA, Österreich und faktisch auch Japan).'In der BRD beträgt die Amtsdauer 12 Jahre, in Portugal sechs Jahre, in Italien, Spanien und Frankreich neun Jahre. Das Recht auf Wiederwahl ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. Zu den Aufgaben eines Verfassungsgerichts 1 1. Die wichtigste Aufgabe des Verfassungsgerichts ist es, die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze auszuüben und die Hierarchie der Rechtsnormen zu sichern. Auf diese Weise trägt es dazu bei, die Gesetzgebungstätigkeit des Parlaments zu qualifizieren. Man unterscheidet zwischen der abstrakten (präventiven oder repressiven) und der konkreten Normenkontrolle sowie als besondere Form die Individualbeschwerde oder Popularklage. Abstrakte Normenkontrolle bedeutet die Prüfung der Gesetze am Maßstab der Verfassung außerhalb eines konkreten anderen Verfahrens, und zwar sowohl hinsichtlich ihres Inhalts als auch hinsichtlich ihres Zustandekommens. Präventive Normenkontrolle heißt, daß das Verfassungsgericht nach Beschlußfassung durch das ParlamenVund vor Verkündung des Gesetzes prüft, ob das Gesetz mit der Verfassung in Übereinstimmung steht. Diese Regelung gibt es in vollem Umfang nur in Frankreich: Nach Art. 46 und 61 der Verfassung können Gesetze, denen die Verfassung den Charakter von Verfassungsgesetzen verleiht, erst verkündet werden, nachdem der Verfassungsrat ihre Übereinstimmung mit der Verfassung festgestellt hat; alle anderen Parlamentsgesetze können vor ihrer Verkündung durch die in Art. 61 genannten Antragsberechtigten dem Verfassungsrat vorgelegt werden. In Österreich gilt diese Regelung nur für Gesetze mit föderativer Kompetenzverteilung. Die präventive Normenkontrolle hat den Effekt, daß nach der Verkündung eines Gesetzes Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit ausgeschlossen werden. Lediglich bei der (in Frankreich nur dem Staatsrat obliegenden) Kontrolle der zur Realisierung des Gesetzes erlassenen'nachgeordneten Regelungen sind unter Umständen Neubewertungen möglich. Eine repressive Normenkontrolle kennen die meisten Informationen Die Sektion der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie (IVR) der DDR ruft alle an grundlagen-theoretischen Problemen der Rechtswissenschaft interessierten Juristen in Theorie und Praxis auf, ihr als Mitglied beizutreten. Desgleichen wendet sie sich an jene Gesellschaftswissenschaftler, die auf dem Gebiet der Sozialphilosophie arbeiten. Mit diesem Schritt wird die Absicht verfolgt, ein Forum der rechtswissenschaftlichen Theoriebildung und Kommunikation zu schaffen; insbesondere sollen rechts- und sozial-philosophische, aber auch rechtssoziologische sowie -historische Fragen, die im Prozeß der revolutionären Sozialusmuserneue-rung auf treten, zur Debatte gestellt werden. Die Mitgliedschaft in der IVR-Sektion der DDR ist verbunden mit der Mitgliedschaft in der Internationalen Vereinigung für Rechts- und Sozialphilosophie. Die Sektion hat sich im weiteren di Aufgabe gestellt, die Herausgabe eines Jahrbuchs unter dem Arbeitstitel: Rechtstheorie und Rechtspraxis vorzubereiten. Interessenten melden sich 'bei Dr. J. Fischer, Bereich Rechtstheorie des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR (Tel.: 2 20 84 93). westeuropäischen Verfassungsgerichte und Polen. Sie erlaubt den Zugriff auf Gesetze nach deren Verkündung, und zwar in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist. Die polnische Regelung sieht vor, daß Gesetze des Sejm, der obersten Volksvertretung, die ja der rechtliche Ausdruck der Volkssouveränität sind, auch nur von- der obersten Volksvertretung selbst geändert oder aufgehoben werden können. Kommt das Verfassungsgericht bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, daß ein vom Sejm beschlossenes Gesetz ganz oder teilweise der Verfassung widerspricht, so kann der Sejm entweder dieser Auffassung folgen und das beanstandete Gesetz aufheben oder ändern, oder er kann mit verfassungsändernder Mehrheit die Entscheidung des Verf assungsgerichts verwerfen. 2. In vielen Ländern gehört auch die Verfassungs- und Legalitätskontrolle in bezug auf Normativakte der Exekutive zu den Aufgaben des Verfassungsgerichts. In Polen ist vorgesehen, daß bei Normativakten unterhalb des Gesetzes das Verfassungsgericht endgültig und mit bindender Wirkung entscheidet. Allerdings verliert der Normativakt damit nicht automatisch seine Gültigkeit. Die Entscheidung des Verfassungsgerichts verpflichtet vielmehr dasjenige Exekutivorgan, das den Normativakt erlassen hat, zu dessen Aufhebung innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist. Bleibt dieses Organ dann untätig, so verliert, der beanstandete Normativakt in dem in der Entscheidung des Verfassungsgerichts genannten Umfang seine Rechtswirksamkeit. In besonders begründeten Fällen kann das Verfassungsgericht die Anwendung des Normativaktes ganz oder teilweise aussetzen. 3. Bei der konkreten Normenkontrolle wird das Verfassungsgericht auf Antrag eines Bürgers (vgl. Punkt 4) auf Vorlage der Sache bzw. Anfrage eines ordentlichen Gerichts im Zusammenhang mit einem konkreten gerichtlichen Verfahren tätig. Damit wird die Bedeutung der Gerichte im Verfassungssystem unterstrichen. In Polen steht das Anfragerecht nur dem Obersten Gericht zu, das allerdings auch Anfragen der unteren Gerichte vartragen kann. 4. Über Individualbeschwerden von Bürgern entscheiden die Verfassungsgerichte vieler Länder dann, wenn die Verletzung eines verfassungsmäßig garantierten Bürgerrechts durch ein Gesetz oder durch einen untergeordneten Normativakt in einem konkreten Fall behauptet wird. Prinzipiell gilt jedoch als Voraussetzung für die Behandlung einer solchen Beschwerde durch das Verfassungsgericht, daß der Bürger den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschöpft hat. In vom Verfassungsgesetzgeber ausdrücklich und erschöpfend aufgezählten Einzelfällen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Ziff. 4 b Grundgesetz der BRD) kann ein Bürger ausnahmsweise ohne vorherige Rechtswegausschöpfung Verfassungsbeschwerde erheben, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist. In der BRD, in Österreich, in der Schweiz und in Spanien ist für die Behandlung derartiger Anträge ein Vorprüfungsverfahren durch ein kleineres Verfassungsrichtergremium vorgesehen, um der Flut derartiger Anträge Herr zu werden. Die Anzahl der dann durch das Verfassungsgericht selbst zu entscheidenden Fälle wird damit wesentlich begrenzt. Portugal und Spanien haben bei Individualbeschwerden ein spezielles Verfahren vor einem Volksanwalt eingeführt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung im Bereich Transporte der Linie haben., Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem G-aalohtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Bezirksverwaltungen und Kreisdienststellen mit den Chefs der und den Leitern der auf der Grundlage dieses Schreibens und unter Beachtung des Schreibens des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch die Geheimdienste und andere feindliche Organisationen des westdeutschen staatsmonopolistischen Herrschaftssystems und anderer aggressiver imperialistischer Staaten, die schöpferische Initiative zur Erhöhung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt. Es ist jedoch darauf zu verweisen, daß sie Hilfsmittel für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Untersuchungs-haftvollzug sind.

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