Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 65 (NJ DDR 1990, S. 65); Neue Justiz 2/90 65 , Bedingungen zu unterscheiden. Dabei ist stets in Rechnung zu stellen, daß die Bedingungen Einfluß auf den konkreten Verlauf sowie auf die Art und das Ausmaß der Folgen haben. Unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Bedingungen ist dann festzustellen, durch welche Pflichtverletzungen die unfallursächlichen Umstände konkret gesetzt wurden. Für das Überlassen von Fahrzeugen an Personen, die nicht im Besitz eines Führerscheins sind und die infolge fehlender Kenntnis und Erfahrung im Umgang mit diesem Fahrzeug im Straßenverkehr einen schweren Verkehrsunfall herbeiführen, gelten die dargelegten Grundsätze entsprechend. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Fahrzeughalter für einen von diesem Fahrzeugführer herbeigeführten Verkehrsunfall muß stets dann bejaht werden, wenn anhand der konkreten Umstände nachgewiesen wird, daß der Verkehrsunfall tatsächlich infolge ungenügender Kenntnis und Erfahrung im Umgang mit diesem Fahrzeug im Straßenverkehr herbeigeführt wurde. Bei diesem u. U. komplizierten Nachweis ist zu berücksichtigen, daß solche Faktoren, wie z. B. eine den Straßenverhältnissen unangepaßte Geschwindigkeit, nicht zwingend aus mangelnder Kenntnis des Fahrzeugführers resultieren. Andererseits kann das Versagen eines unausgebildeten Fahrzeugführers nicht ohne konkrete Begründung mit der Annahme entschuldigt werden, daß dieser Unfall auch einem Führerscheinbesitzer hätte passieren können. Wie differenziert die Ursächlichkeit der (Pflichtverletzung des Kraftfahrzeughalters in diesen Fällen einzuschätzen ist, zeigen nachfolgende Beispiele: D. überließ seiner Freundin sein Moped zum Üben auf einer Wohngebietsstraße. Er wußte, daß die Freundin keine Fahrpraxis, Fahrausbildung und Fahrerlaubnis hatte. Auf Grund ihrer 'absoluten Fahruntüchtigkeit kam sie beim Befahren einer Rechtskurve auf die linke Seite und erfaßte dort eine Rentnerin, die stürzte und an den Verletzungen verstarb. Der Traktorist Sch. überließ einem 15jährige’n Schüler auf einem öffentlichen Platz einen Traktor zum „Rundenfahren“, obwohl er wußte, daß der Schüler keine Voraussetzungen zum Führen dieses Fahrzeugs hatte. Sch. fuhr zwar hinter dem Fahrersitz stehend mit, trotzdem verlor der Schüler die Gewalt über den Traktor und fuhr auf eine Gruppe Jugendlicher zu. Während einige schnell zur Seite sprangen, wurde ein. Mädchen vom Vorder- und Hinterrad des Traktors überrollt und erlitt tödliche Verletzungen. Außer den Fahrzeugführern wurden die beiden Verantwortlichen, der Halter des Mopeds und der Traktorist, wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls verurteilt. (wird fortgesetzt) Zur Beendigung eines durch Berufung begründeten Arbeitsrechtsverhältnisses Prof. Dr. sc. JOACHIM MICHAS, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Gegenwärtig werden Überlegungen zur Änderung und zur Neugestaltung des Arbeitsgesetzbuches der DDR angestellt. Dabei geht es um sofort zu Änderndes und darum, welche Konturen ein überarbeitetes und neu zu konzipierendes AGB haben soll. Die Diskussionen dazu haben begonnen, und es werden sicher vielfältige Erkenntnisse einbezogen werden, die sich aus der Wirtschaftsreform und der Reform des politischen Systems der DDR ergeben. Zu den verschiedenen Komplexen des Arbeitsrechts, mit deren Neugestaltung man sich längerfristig befassen muß, gehören die Regelungen über die Berufung und Wahl als Formen der Begründung von Arbeitsrechtsverhältnisseh und über die Abberufung. Seit längerer Zeit stoßen die geltenden Bestimmungen auf Kritik, weil sie die betreffenden Werktätigen gegenüber anderen in gewisser Hinsicht benachteiligen. Die Problematik ist von hoher Aktualität, da Personalreduzierungen in Verwaltungsorganen lind Einrichtungen sowie in gesellschaftlichen Organisationen auch berufene Werktätige betreffen und ggf. arbeitsrechtliche und soziale Fragen mit sich bringen. Mit nachfolgendem Beitrag, der an eine Entscheidung des Bezirksgerichts Erfurt anknüpft, Sollen einige Gedanken zur Anwendung des geltenden Arbeitsrechts und zur möglichen Neugestaltung im Zusammenhang mit der Abberufung von Werktätigen geäußert werden. Das Bezirksgericht Erfurt hatte in seinem Beschluß vom 24. Februar 1988 BAR 5/88 die Frage zu beantworten, welche Ansprüche ein Werktätiger, der fristgemäß aus einer Berufungsfunktion (§ 61 AGB) abberufen worden war, geltend machen kann, wenn der Betrieb ihm vor der Abberufung nach Auffassung des Abberufenen keine zumutbare andere Arbeit angeboten hatte und ihm dadurch Verdienstausfall entstand. Mit dieser Entscheidung werden eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die die Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen auf solche Arbeitsrechtsverhältnisse betreffen, die durch Berufung begründet bzw. durch Abberufung beendet werden. Insbesondere geht es dabei um folgende Probleme: Welche Besonderheiten gelten für das Berufungsverhältnis und welchen Rechtscharakter haben die in §§ 62 Abs. 1 und 64 Abs. 1 bis 3 AGB festgelegten Pflichten des Betriebes in bezug auf die Wirksamkeit einer fristgemäßen Abberufung? Sind bei Pflichtverletzungen des Betriebes im Zusammenhang mit einer fristgemäßen Abberufung Prinzip und Inhalt des § 60 Abs. 3 AGB anwendbar, d. h. hat der Werktätige wie im Falle der Aufhebung einer fristgemäßen Kündigung Anspruch auf Nachzahlung des entgangenen Verdienstes? Oder ist hier die Schadenersatzregelung des § 270 AGB anzuwenden? Sind für die Durchsetzung eines im Zusammenhang mit der fristgemäßen Abberufung entstandenen Schadenersatzanspruchs des Werktätigen die Gerichte zuständig? Besonderheiten eines durch Berufung begründeten Arbeitsrechtsverhältnisses Für die Berufung und Abberufung von Werktätigen gelten die Bestimmungen der §§ 61 bis 65 AGB. In § 61 Abs. 1 AGB wird darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit einer Berufung als Form der Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder Beschlüssen zentraler Organe gesellschaftlicher Organisationen besteht. Das wird im Prinzip auch künftig so geregelt werden müssen. Mit dem sog. Berufungsverhältnis als Kennzeichnung eines Arbeitsrechtsverhältnisses für berufene Werktätige wird die besondere Verantwortung unterstrichen, die bestimmte Werktätige mit ihrer Berufung übernehmen. Dieses Rechtsverhältnis wird auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Bestimmungen ausgestaltet. Die Besonderheiten der Berufungsverhältnisse gegenüber änderen Arbeitsrechtsverhältnissen ergeben sich aus den spezifischen Aufgaben und den Rechten und Pflichten dieser Werktätigen. Der Art der Begründung entspricht dann auch die Art der Beendigung dieses Berufungsverhältnisses, wozu die entsprechenden Regelungen der Abberufung und der Beschwerdemöglichkeit zu zählen sind (§§ 62 bis 65 AGB). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, daß die Regelungen über die Abberufung von Werktätigen z. T. rechtliche Grundsätze' enthalten, die für die Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen im Arbeitsrecht der DDR insgesamt gelten. Dazu gehört die Gewährleistung des Rechts auf Arbeit, insbesondere des künftigen Einsatzes und der rationellen Nutzung des Arbeitsvermögens dieser Werktätigen im Fall ihrer fristgemäßen Abberufung, und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit ihrer weiteren Tätigkeit im gesellschaftlichen Arbeitsprozeß. Insofern gibt es wesensmäßige Übereinstimmung der rechtspolitischen und sozialen Maximen bei der fristgemäßen Kündigung (§ 54 AGB) und der fristgemäßen Abberufung (§ 62 f. AGB), vor allem, wenn es um Beendigungen wegen Strukturveränderungen und Rationalisierungsmaßnahmen geht. Im Verhältnis zu den durch Arbeitsvertrag begründeten Arbeitsrechtsverhältnissen werden diese Maximen bei Abberufungen mit einigen Besonderheiten durchgesetzt, die sich aus der rechtlichen Verantwortung des die Berufung aussprechenden Leiters bzw. Organs ergeben.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 65 (NJ DDR 1990, S. 65) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 65 (NJ DDR 1990, S. 65)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft auftreten? Woran sind feindlich-negative Einstellungen bei Bürgern der in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß Jugendliche durch eine unzureichende Rechtsanwendung erst in Konfrontation zur sozialistischen Staatsmacht gebracht werden. Darauf hat der Genosse Minister erst vor kurzem erneut orientiert und speziell im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden rechtswidrigen Handlungen aus, sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben.

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