Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 520 (NJ DDR 1990, S. 520); 520 Neue Justiz 12/90 Zur Rechtsstellung der Richter in der Bundesrepublik Deutschland Dr. JÜRGEN SCHMIDT-RÄNTSCH, Richter am Landgericht, Bonn Das Deutsche Richtergesetz (DRiG)1 ist nach Anlage I, Kap. III, A, Abschn. III, Nr. 8, und Abschn. IV, Nr. 3, b) des Einigungsvertrages vom 31.8. 19901 2 in den neuen Bundesländern und im Ostteil des Landes Berlin mit einer Reihe von jeweils unterschiedlichen Maßgaben in Kraft getreten.* Es löst das Richterrecht der früheren DDR, insbesondere das Richtergesetz vom 5. 7. 19903, weitgehend ab.4 Auf diese Weise wird die seit Anfang dieses Jahres verstärkt geführte Diskussion über die Verbesserung der Rechtsstellung der Richter in der früheren DDR5 zu einem Abschluß gebracht und die Rechtsstellung der Richter grundlegend neu geordnet. Dies rechtfertigt es, die Grundzüge des Richterdienstrechts nach dem DRiG in dem folgenden Abriß6 kurz darzustellen. Das Richterverhältnis nach dem Deutschen Richtergesetz 1. Grundlagen Das Richterdienstrecht der Bundesrepublik Deutschland ist entscheidend durch die Stellung des Richters im Verfassungsgefüge des Grundgesetzes geprägt. Dieses weist in Art. 92 GG allein den Richtern alle Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt7 zu. Die rechtsprechende Gewalt ist nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 100 Abs. 1 GG in umfassender Weise dazu berufen, jeden Akt der Gesetzgebung und der Verwaltung auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Gericht sind damit sozusagen der Garant des Rechtsstaats.8 Diese Funktion können sie effektiv nur ausüben, wenn der einzelne Richter unabhängig ist und seine Dienststellung den Erfordernissen seiner Unabhängigkeit auch gerecht wird. Art. 97 GG garantiert deshalb dem Richter die volle persönliche und sachliche Unabhängigkeit. Art. 98 Abs. 1 und 3 GG verlangt die Regelung der Rechtsstellung der Richter durch besondere Bundes- bzw. Landesgesetze, für die der Bundesgesetzgeber Rahmenvorschriften erlassen kann (Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG). Die Richter sollen also nicht mehr wie früher richterliche Beamte in einem Beamtenverhältnis sein9, sondern in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dem Richterverhältnis, stehen, das auf die Erfordernisse der richterlichen Unabhängigkeit besonders zugeschnitten ist.10 Dieses Richterverhältnis ist durch das Deutsche Richtergesetz eingeführt worden. Das DRiG regelt vollständig nur das Dienstrecht der Richter im Bundesdienst. Die Bestimmungen seines Ersten Teils (§§ lJ5a) über das Richteramt in Bund und Ländern, die die wesentlichen Elemente des Richterverhältnisses regeln, gelten aber unmittelbar auch für die Richter im Landesdienst, wozu der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 98 Abs. 3 Satz 2 GG befugt war.11 Im übrigen enthält das DRiG für die Richter im Landesdienst Rahmenvorschriften, die durch die Landesrichtergesetze der einzelnen Bundesländer ausgefüllt werden müssen. Das DRiG gilt grundsätzlich für die Richter aller Gerichtsbarkeiten. Es gibt also keine besonderen dienstrechtlichen oder - was früher der Fall war - Befähigungsvorschriften für einzelne Gerichtsbarkeiten.12 Das DRiG gilt grundsätzlich nur für Berufsrichter. Für ehrenamtliche Richter enthält es in §§44-45a aber einige wenige, allerdings grundlegende Vorschriften. Ehrenamtliche Richter dürfen an einem Gericht nur tätig werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (§ 44 DRiG). Sie sind in gleichem Maße wie Berufsrichter unabhängig (§ 45 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Auch sie unterliegen dem Beratungsgeheimnis (§ 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG). Die Rechtsstellung dieser Richter13 im übrigen richtet sich nach den gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen für die einzelnen Gerichtsbarkeiten. Für die Richter der Verfassungsgerichtshöfe gilt das Deutsche Richtergesetz nach § 69 DRiG nur insoweit, als seine Vorschriften mit der besonderen Stellung dieser Richter, wie sie sich aus dem GG, den Landesverfassungen, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz und den Verfassungsgerichtsgesetzen der Länder ergibt, in Übereinstimmung stehen.14 2. Die Begründung des Richterverhältnisses a) Nach § 9 DRiG kann in ein Richterverhältnis im Bund und in den Ländern nur berufen werden, wer - Deutscher i. S. des Art. 116 GG ist, - die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung i. S. des GG eintritt und - die Befähigung zum Richteramt besitzt. Das Richteramt ist so bedeutend, daß es nur von Personen wahrgenommen werden soll, die als Deutsche zum Volk gehören, das Träger aller Staatsgewalt ist (Art. 20 Abs. 2 GG). Deutscher i. S. von Art. 116 GG ist u. a. jeder, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die ferner für die Berufung in ein Richteramt erforderliche sog. Verfassungstreue ist eine unverzichtbare15, aber im einzelnen unter Umständen schwierig zu handhabende Berufungsvoraussetzung.16 Sie ist ähnlich wie Art. 18 GG Ausdruck der „kämpferischen Demokratie“ des GG. Das GG will nicht nur formale Verfahrensordnung, sondern gelebte Wertordnung sein. Deshalb soll insbesondere ein Richteramt nur erhalten, wer die Gewähr dafür bietet, daß er für diese Wertordnung auch eintritt. Wer sie angreift, bekämpft oder diffamiert, soll nicht Richter werden.17 Schließlich kann nur Richter werden, wer die Befähigung zum Richteramt18 erworben hat. Sie erwirbt nach § 5 Abs. 1 DRiG, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit einer ersten Staatsprüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Die Studienzeit beträgt nach § 5a Abs. 1 Satz 1 DRiG dreieinhalb Jahre, kann aber unterschritten werden, wenn die erforderlichen Leistungen früher erbracht werden. Mindestens zwei Jahre des Studiums müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich des DRiG entfallen.19 Nach §5a Abs. 2 DRiG sind Gegenstand des Studiums vor allem 1 In der Fassung der Bek. vom 19.4.1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.6.1990 (BGBl. I S. 1206). 2 BGBl. II S. 885 = GBl. I Nr. 64 S. 16. * Vgl. auch NJ, Beilage zu Heft 9/1990, S. VI und XIII. - D. Red. 3 GBl. I Nr. 42 S. 637 = NJ. Beilage zu Heft 8/1990. S. IV ff. 4 In Kraft geblieben sind nach dem Einigungsvertrag. Anlagen. Kap.III, A. Abschn. I, die DVO zum Richtergesetz - Disziplinarordnung - vom 1.8.1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1061), die 1. DB zum Richtergesetz vom 14.8.1990 (GBl.I Nr. 56 S. 1267) und die 2. DB zum Richtergesetz - Ordnung zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter - vom 1.9.1990 (GBl. 1 Nr. 62 S. 155.3). die VO Uber die Ausbildung von Studenten vom 5.9.1990 (GBl. I Nr. 59 S. 14.36). die Richterassistentenordnung vom 24.1.1978 (GBl. 1 Nr. 6 S. 88) und die Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse vom 22.7.1990 (GBl.I Nr. 49 S. 904). Auch das Richtergesetz selbst hat noch Bedeutung; dazu demnächst: Schmidt-Räntsch, Leitfaden zum Richterdienstrecht nach dem Einigungsvertrag. 5 Vgl. etwa Schüler, NJ 1990, Heft 2, S. 72 ff.; Müller. Staat und Recht 1990, Heft 2, S. 169 ff.; Gerhards, NJ 1990, Heft 4. S. 142; Zur Durchführung einer auf die Rechtsangleichung beider deutscher Staaten gerichteten Rechts- und Justizreform, NJ. Beilage zu Heft 6/1990, S. VI. 6 Ausführliche dienstrechtliche Darstellungen geben: Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz. 4. Auf! München 1988; Horst Amdt in: Beamtenrecht des Bundes und der Länder (GKÖD). Bd. V Abschn. T; Thomas, Richterrecht, Köln/Ber-lin/Bonn/München 1986 und Schäfer in: Löwe/Rosenberg, Strafprozeßordnung, Bd. 5. 23. Aufl Berlin/New York 1979. 7 Diese dürfen nicht bei Verwaltungsbehörden ressortieren. Bekanntester Anwendungsfall ist das Deutsche Patentamt, dessen Beschwerdesenaten das BVerwG. BVerwGE 8, S.350 = NJW 1959, S. 1503, die Gerichtseigenschaft absprach, was zur Errichtung des Bundespatentgerichts führte; dazu Sendler. NJW 1986. S. 2907 ff. 8 Dazu Maier, NJW 1989, S. 3202 ff. 9 Dazu G. Schmidt-Räntsch in: Schmidt-Räntsch, a.a.O., Einleitung Rn 4, 5; R. Schmidt-Räntsch, Dienstaufsicht über Richter. Bielefeld 1985, S. 5 ff. 10 G. Schmidt-Räntsch in: Schmidt-Räntsch, a.a.O., Einleitung Rn 12, vor § 8 Rn 2; Thomas. a.a.O S. 4. 11 V. Münch in: v. Münch (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar. Bd. 3. 2. Aufl München 1983, Art. 75 Rn 9; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, l.Aufl., München 1989, Art. 75 Rn 1 jeweils m. w. N. 12 Dazu: Verf., Der öffentliche Dienst (DöD) 1987. S. 280 ff. 13 Dazu etwa: Müller. DRiZ 1964, S. 337; Zur Einsichtnahme in Akten: OVG Münster, Nordrhein-westfälische Verwaltungsblätter (NWVBL) 1990. S. 103. 14 Das sind aber nur wenige Beschränkungen: G. Schmidt-Räntsch in: Schmidt-Räntsch, aia.O., § 69 Rn 5. 15 BVerfG, BVerfGE 39, S. 334. 346 ff. 16 Einzelheiten bei: G. Schmidt-Räntsch in: Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 9 Rn 10 ff.; H. Amdt, a.a.O., § 9 Rn 8 ff.; Thomas, a.a.O S. 53 ff. 17 Vgl. BVerfG, BVerfGE 39, S.334, 948: BVerwG. BVerwGE 61. S. 176, 178. 18 Sie hat Uber das Richteramt hinausweisende Bedeutung, da sie subjektive Zugangsvoraussetzung für alle geregelten juristischen Ämter und Berufe ist; Einzelheiten dazu bei Verf. in: Schmidt-Räntsch, a.a.O., vor § 5 Rn 12 ff.; DöD 1987, S. 280, 283 f. 19 Zum Auslandsstudium: Verf. in: Schmidt-Räntsch, a.a.O., §5 Rn 17; §5a Rn 5.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Sicherung des Eigentums von Straftätern stehen, größte Aufmerksamkeit beizumessen. Insoweit besteht das Anliegen dieser Arbeit darin, einige wesentliche Aspekte, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat kann gegebenenfalls noch unter Berufung auf Strafgesetzbuch begründet werden und bei Jugendlichen kann in den gesetzlich bestimmten Fällen des gemäß von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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