Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 246 (NJ DDR 1990, S. 246); 246 Neue Justiz 6/90 (§ 68 Abs. 1 VwGO). Begründet ist die Verpflichtungsklage, wenn der Kläger einen Anspruch auf den Verwaltungsakt hat. Das Gericht erläßt dann nicht selbst den begehrten Verwaltungsakt, sondern spricht lediglich die Verpflichtung der Behörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Feststellungsklage ermöglicht vor allem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§43 VwGO). Sie ist die richtige Klageart, wenn es weder um die Abwehr eines belastenden Verwaltungsakts noch um den Erlaß eines begehrten Verwaltungsakts geht, sondern Klarheit bei undurchsichtiger Rechtslage gewonnen werden soll. Streiten z. B. eine Behörde und ein Unternehmen um die Genehmigungsbedürftigkeit einer betrieblichen Anlage, kann die verbindliche Feststellung der Genehmigungsfreiheit oder -pflichtigkeit durch eine Gerichtsentscheidung herbeigeführt werden. Verbleibende Lücken im Rechtsschutz werden durch die in der Verwaltungsgerichtsordnung zwar erwähnte (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), aber nicht näher geregelte allgemeine Leistungsklage geschlossen. Sie erfaßt jene prozessualen Konstellationen, bei denen der Kläger keinen Verwaltungsakt, sondern sonstige Amtshandlungen wie Geldleistungen, Auskünfte oder den Widerruf von Äußerungen verlangt. Eine besondere Verfahrensart stellt die Normenkontrolle nach § 47 VwGO dar. Auf Antrag Betroffener prüft das Oberverwaltungsgericht, ob Satzungen oder Rechtsverordnungen auf Grund des Baugesetzbuchs, insbesondere Bebauungspläne, gültig sind. Hierbei handelt es sich um eine prinzipale Normenkontrolle, weil die Frage der Gültigkeit den Hauptgegenstand dieses Verfahrens bildet. Der Landesgesetzgeber kann die Kompetenz zur Normenkontrolle noch ausdehnen und ihr z. B. kommunale Satzungen unterstellen. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie mit allgemein verbindlicher Wirkung für nichtig (§ 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Der Umfang der gerichtlichen Prüfung In allen erwähnten Verfahrensarten gilt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Untersuchungsmaxime: „Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.“ Regelmäßig werden die Behördenakten vom Gericht angefordert, und häufig werden die Behörden um Auskünfte ersucht (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wichtige Beweismittel im Verwaltungsprozeß sind die Zeugenvernehmung, die Ortsbesichtigung und die Einholung von Sachverständigengutachten. Der vom Gericht ermittelte Sachverhalt wird an Hand der ebenfalls vom Gericht eigenständig und verbindlich ausgelegten Rechtsvorschriften gewürdigt, wobei es im Ergebnis zur Bestätigung oder Verwerfung der Rechtsauffassung kommt, die von der am Prozeß beteiligten Verwaltungsbehörde vertreten wird. Die Maßnahmen der Verwaltung unterliegen einer uneingeschränkten Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, und zwar hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts, der Auslegung der Rechtsnormen sowie der Anwendung der Rechtsnormen auf den Sachverhalt. Schranken richterlicher Kontrollkompe-tenz bestehen im Bereich der Ermessensentscheidungen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, daß auch dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt vorliegen, die Behörde aus Zweckmäßigkeitsgründen von seinem Erlaß absehen darf. In solchen Fällen darf das Gericht nicht seine eigenen Vorstellungen über die Zweckmäßigkeit behördlichen Handelns an die Stelle der von der Verwaltung angeführten Erwägungen setzen. Vielmehr hat es sich mit der Prüfung zu begnügen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO). Hält das Verwaltungsgericht eine entscheidungserhebliche Rechtsvorschrift für ungültig, so wendet es sie nicht an. Hierbei handelt es sich anders als im Falle des § 47 VwGO um eine sog. inzidente Normenkontrolle, da die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm lediglich eine Vorfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits ist. Das richterliche Prüfungs- Informationen Am 17. März 1990 hat sich der Leipziger Anwaltverein e. V. gegründet. Der Verein, dem gegenwärtig bereits eine große Mehrheit der im Bezirk Leipzig tätigen Rechtsanwälte angehört, versteht sich als Interessenvertretung seiner Mitglieder in berufsspezifischen Angelegenheiten. Eines der aktuellsten Anliegen wird in der aktiven Beteiligung an der Erarbeitung eines neuen Rechtsanwaltsgesetzes gesehen. Der Anwaltverein will sich ebenfalls für die fachliche Weiterbildung seiner Mitglieder und die Entwicklung eines Gemeinsinns dieses Berufsstandes einsetzen. An der Gründungsversammlung, die in Leipzig stattfand, nahmen auch der Präsident des Deutschen Anwaltvereins sowie Vertreter territorialer Anwaltvereine und von Anwaltorganisationen aus der BRD teil. Das Institut für Computergestützte Rechtsanwendung (CoRa-Institut) in Bochum führte im April 1990 ein erstes Seminar für Juristen aus der BRD und der DDR durch. Vorgeführt und erläutert wurde das EDV-Programm CoRa UH UNTERHALT. Dieses Unterhaltsprogramm zeigt sehr anschaulich wesentliche Effekte des Computereinsatzes für juristische Aufgaben. Das Unterhaltsrecht hat in der BRD ein Stadium erreicht, das eine starke Spezialisierung verlangt. Das Computerprogramm kann hier sehr hilfreich sein. Es enthält Informationen über die teilweise recht unterschiedliche Rechtsprechung in den Bundesländern und beachtet die Spezifika selbständig. Die hohe Rechengeschwindigkeit des Computers macht außerdem die Simulation vieler Varianten sinnvoll. Bei der Anrechnung von Einkommensbestandteilen z. B. gibt es z. T. mehrere juristisch exakte Lösungen. Unter dem Gesichtspunkt, daß zunehmend DDR-Juristen mit nach BRD-Recht zu 'lösenden Unterhaltsproblemen konfrontiert werden, hat das Programm weitere Vorteile; z. B. gibt es durch seinen Programmablauf Hilfestellungen zur Systematik der Problemlösung und „erinnert“ daran, daß wirklich alle notwendigen Informationen beachtet werden. Das letzte der weiteren Seminare zur gleichen Thematik findet in Baden-Baden vom 6. bis 7. Juli 1990 statt. Interessenten können sich direkt an das CoRa-Institut, Ricarda-Huch-Straße8, Bochum, 4630, Telefon: Bochum 59 00 94, wenden. recht hinsichtlich sämtlicher Rechtsvorschriften folgt aus Art. 97 Abs. 1 GG; danach sind die Richter „nur dem Gesetz unterworfen“, d. h. allen gültigen Rechtsvorschriften. In besonders wichtigen Fällen z. B. bei einer Kollision eines Bundesgesetzes mit dem Grundgesetz darf das Verwaltungsgericht allerdings nicht ohne weiteres die Anwendung einer von ihm für verfassungswidrig erachteten Norm unterlassen; es muß vielmehr sein Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder eines Landesverfassungsgerichts einhölen (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Als notwendige und praktisch besonders bedeutsame Verfahren haben sich diejenigen des einstweiligen (vorläufigen) Rechtsschutzes erwiesen. Da die Verwaltungsprozesse häufig von langer Dauer sind, besteht ein gewichtiges Bedürfnis daran, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache den Eintritt später nicht mehr korrigierbarer Zustände oder die „Schaffung vollendeter Tatsachen“ zu verhindern. Diesem Ziel dient die aufschiebende Wirkung oder der Suspensiveffekt, den Widerspruch und Anfechtungsklage nach sich ziehen (§ 80 Abs. 1 VwGO). Die auf schiebende Wirkung hindert die Behörde daran, einen von ihr erlassenen Verwaltungsakt durchzusetzen. In einigen Fällen so bei der Anforderung öffentlicher Abgaben ist der Suspensiveffekt kraft Gesetzes ausgeschlossen, in anderen kann ihn die Behörde dadurch überwinden, daß sie die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anordnet (§80 Abs. 2 VwGO). Ist §80 VwGO mangels eines erlassenen Verwaltungsakts nicht anwendbar, wird vorläufiger Rechtsschutz auf Grund des § 123 VwGO gewährt, wodurch die Zeitspanne bis zur Entscheidung in der Hauptsache überbrückt werden kann. Diese Vorschrift ermächtigt das Verwaltungsgericht zum Erlaß einstweiliger Anordnungen, z. B. zur Verhängung eines Baustopps oder zur Verpflichtung der Behörde, vorläufig Sozialhilfe zu gewähren.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 246 (NJ DDR 1990, S. 246) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 246 (NJ DDR 1990, S. 246)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie bearbeiteten Er-mittiungsverf ahren optimal zu unterstützen, das heißt, die Prinzipien der Konspiration und Geheimhaltung in der operativen Arbeit sowie der Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X