Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 218

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 218 (NJ DDR 1990, S. 218); 218 Neue Justiz 5/90 rechnung von Einkünften, Übernahme der Kosten der Hauswirtschaftspflege sowie die Mietzuschüsse für Bürger im Rentenalter verändert. VO über die Justitiare in der DDR (JustitiarVO) vom 15. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 171) In dieser VO sind die Aufgaben und Befugnisse der Justitiare, die Organisationsformen ihrer Tätigkeit, die Qualifikationsanforderungen und die Aufgaben des Ministeriums der Justiz in diesem Zusammenhang geregelt. Ein Justitiar kann für ein Unternehmen, ein Verwaltungsorgan oder eine Einrichtung im Arbeitsrechtsverhältnis oder künftig auch freiberuflich mit eigener Praxis tätig werden. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage einer Gebührenordnung. AO über die Führung des Registers für private und gemischtwirtschaftliche Unternehmen und für treuhänderisch verwaltete Kapitalgesellschaften vom 19. März 1990 (GBl. I Nr. 20 S. 183) Auf der Grundlage dieser AO wird das Register beim Staatlichen Vertragsgericht geführt. Die Registrierung der Unternehmen erfolgt durch das Bezirksvertragsgericht, in dessen Territorium das Unternehmen seinen Sitz hat. Geregelt sind das Anmeldeverfahren und die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Pflichtverletzungen in Durchsetzung dieser AO können durch das Bezirksvertragsgericht mit Ordnungsstrafe geahndet werden. AO über spezielle Anforderungen an die Gewerbetätigkeit von Ingenieurbüros auf dem Gebiet des Vermessungs- und Kartenwesens vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 204) Die AO legt die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes auf dem Gebiet des Vermessungs- und Kartenwesens fest und bestimmt die speziellen Anforderungen, die durch den Antragsteller zu belegen sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis und das vorgesehene Leistungsprofil sind durch Kommissionen zu überprüfen, die bei den Inspektionsbereichen der Geodätisch-Kartographischen Inspektion zu bilden sind. Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN und ULRIKE RIEGER Rechtsfragen der beruflichen Umschulung Dr. PETER SANDER, Sektion Pädagogik der Humboldt-Universität Berlin Berufliche Umschulung für die Werktätigen der DDR bisher eher ein Fremdwort und für Eingeweihte vor allem ein Begriff aus dem bundesdeutschen Berufsbildungsrecht1 ist gleichsam über Nacht für viele zu einer existentiellen Frage geworden, die das Recht auf Arbeit, den effektiven Einsatz ihrer Arbeitskraft und nicht zuletzt die Perspektiven eigener sozialer Sicherheit in starkem Maße berührt. Veränderte Eigentumsstrukturen, unabdingbar höhere Effizienz der Wirtschaft, verbunden mit marktwirtschaftlicher Ausrichtung, werden Strukturveränderungen und Rationalisierungsmaßnahmen in solchen Dimensionen erfordern, die ein Ausmaß an Freisetzung von Arbeitskräften mit sich bringen, bei dem Arbeitslosigkeit nicht verhindert werden kann. Umfang und Ausmaß sind heute allerdings nicht abzusehen. Vorsorge auch in juristischer Hinsicht zu treffen, um die Arbeitslosigkeit als soziales Problem zu minimieren, gerade unter marktwirtschaftlichen Bedingungen den effektiven Einsatz des vorhandenen Arbeitskräftepotentials zu fördern, die Bildungsmöglichkeiten flexibel zu gestalten und gleichzeitig für hohe soziale Sicherheit zu sorgen darin bestehen wichtige rechtsstaatliche Aufgaben. Dieser Vor- und Fürsorgepflicht entsprechen zwei kürzlich erlassene Verordnungen des Ministerrates.1 2 3 Soziale und juristische Ziele der Umschulung Mit der UmschulungsVO wird die staatlich organisierte Umschulung außerhalb bestehender Arbeitsrechtsverhältnisse rechtlich geregelt. Umschulungsmaßnahmen sind mit dem Ziel durchzuführen, die berufliche Mobilität der Bürger zu erhöhen und dadurch die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit zu unterstützen (§ 2). Diese als soziales wie juristisches Ziel sehr moderate Formulierung des Gesetzgebers geht davon aus, daß neben den in § 145 ff. AGB geregelten Pflichten der Betriebe im Arbeitsrechtsverhältnis zur Aus- und Weiterbil- dung beschäftigter Werktätiger auch eine Möglichkeit geschaffen werden muß, (zeitweilig) Arbeitslose schnell und qualitativ vor allem den Anforderungen von Wirtschaft und Staat entsprechend zu qualifizieren und somit für die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit vorzubereiten. In der UmschulungsVO sind die grundlegenden materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen der durchzuführenden Umschulungsmaßnahmen für alle Qualifizierungsstufen geregelt. Ausgangspunkt ist offensichtlich die Erkenntnis, daß die Freisetzung von Mitarbeitern staatlicher Organe und gesellschaftlicher Organisationen in bedeutendem Umfang Umschulungsaufgaben erforderlich macht, die gegenwärtig dann besonders schwierig zu lösen sind, wenn Hoch- und Fachschulkader für neue Aufgaben innerhalb der vorhandenen Qualifikationsstufe umgeschult werden müssen. Natürlich besteht hierin ein großes Problem. Ein Trugschluß wäre es allerdings, würde man die Umschulungserfordernisse darauf reduzieren oder ausschließlich gar aus der Verwaltungsreform in der DDR ableiten wollen. Umschulungsmaßnahmen sind ein Dauerthema, wie langjährige Erfahrungen in der BRD beweisen.2 Umschulung ist eine ständige und selbständige Säule in einer effektiven Berufsbildung überhaupt. So versteht das bundesdeutsche Berufsbildungsgesetz (BBiG) unter Berufsbildung a) die Berufsausbildung, b) die berufliche Fortbildung und c) die berufliche Umschulung (§1 Abs. 1 BBiG), die zu einer anderen Tätigkeit befähigen soll (§ 1 Abs. 4 BBiG). Eine Legaldefinition der Umschulung findet sich jedoch weder im BBiG noch in der UmschulungsVO der DDR. Geht man von §7 Abs. 1 UmschulungsVO aus, so heißt es dort lediglich, daß die Umschulung ausgehend von den Erfordernissen des Arbeitsmarktes nach Inhalt, Form und Methode so zu gestalten ist, daß die geforderte Fachkompetenz und Leistungsfähigkeit für eine neue Arbeitsaufgabe erworben werden kann. Umschulung im Sinne der UmschulungsVO erfordert also nicht zwingend die Ausbildung für einen völlig neuen Beruf4, sondern es kann sich auch um den Erwerb „von Zusatzqualifikationen, beruflichen Teilabschlüssen und vollständigen Berufsabschlüssen“5 handeln (vgl. auch § 8 Abs. 4 UmschulungsVO). Ein tatsächlich und juristisch bisher nicht geklärtes Problem ist das der Effizienz der Umschulung. Sie muß perspektivisch so gestaltet werden, daß damit nicht bloß kurz-oder mittelfristige Übergangslösungen für den Werktätigen geschaffen werden, die ihn nach beendeter Umschulung und Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß etwa wieder relativ schnell zu einem „potentiellen“ Arbeitslosen werden lassen. Vielmehr sind soweit möglich bildungsökonomisch effektive, den Arbeitsplatz sichernde Dauerlösungen gefragt. Hier gilt es, die Erfahrungen und Probleme der BRD-Be-rufsbildungsförderung produktiv zu analysieren bzw. zu nutzen.6 Der Geltungsbereich der UmschulungsVO zur Sicherung einer Berufstätigkeit bezieht sich gemäß § 1 ausdrücklich auf Bürger, denen mit ihrer vorhandenen Qualifikation keine zumutbare Berufstätigkeit vermittelt werden kann, nachdem sie aus einem Arbeitsrechts-, Dienst- oder Mitgliedschaftsver-hältnis ausgeschieden sind. Das zu betonen ist u. a. deshalb wichtig, weil gemäß § 5 UmschulungsVO für die Dauer der Umschulung finanzielle Zuwendungen nach den Bedingungen und in der Höhe gemäß der VO über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichzahlung an 1 Vgl. Ausbildung und Beruf, Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung, Bielefeld 1988, sowie die §§ 1 und 46 ff. des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) der BRD vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsf örderungsge-setz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692). 2 VO über die Umschulung von Bürgern zur Sicherung einer Berufstätigkeit vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 11 S. 83) nachfolgend UmschulungsVO genannt - und die DB dazu Finanzielle Unterstützung der Bürger - vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 192); VO über die Gewährung staatlicher Unterstützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger während der Zeit der Arbeitsvermittlung vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 41) und die 1. und 2. DB dazu vom 16. Februar 1990 (GBl. I Nr. 12 S. 93, 94); vgl. hierzu auch J. Miciias, „Zumutbarkeit einer Tätigkeit bei der Arbeitsvermittlung“, NJ 1990, Heft 4, S. 151 ff. 3 Vgl. G. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, München 1987, S. 118 ff. 4 So noch die Definition im Lexikon der Wirtschaft Berufsbildung , Berlin 1978, S. 236, Stichwort: „Umschulung“. 5 A. M. Czihak/K.-H. Fleischhauer, „Durch Umschulung auf neue Arbeitsaufgaben vorbereiten“, Berufsbildung 1990, Heft 2, S. 92 f. 6 Vgl. R. Fritz (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts-Verwaltungs-reChts, Frankfurt a. M./Gießen 1988, S. 494, sowie das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981; BAföG. Bildungsförderung, München 1989.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 218 (NJ DDR 1990, S. 218) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 218 (NJ DDR 1990, S. 218)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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