Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 168 (NJ DDR 1990, S. 168); 168 Neue Justiz 4/90 noch vor Ausübung des Optionsrechts). Möglich und zu befürworten sind auch eigenständige Leistungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit dem Optionsvertrag geschlossen werden (z. B. Verpflichtung zur Anlieferung und zum Verkauf von Pflanzgut durch den Großhandelsbetrieb OGS an den individuellen Produzenten). Hier handelt es sich um einen kombinierten Vertrag, denn der Optionsvertrag selbst hat keine Leistung zum Gegenstand. Da die Optionsvertrage in den zivilrechtlichen Vorschriften nicht eigenständig geregelt wurden, sind auf sie gemäß § 48 ZGB vor allem die allgemeinen Bestimmungen über Ver- träge anzuwenden. Der Form nach kann der Optionsvertrag mündlich abgeschlossen werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist jedoch die Verwendung entsprechend formulierter Vertragsvordrucke zu empfehlen. Dafür sprechen auch die Besonderheiten der Optionsverträge vorgenannter Art. Für eine zentrale Regelung durch Rechtsvorschriften oder Allgemeine Bedingungen gemäß § 46 ZGB besteht u. E. kein Bedarf. RAINER NITTMANN und NILS SCHUMMER, wiss. Assistenten an der Handelshochschule Leipzig Briefe an die Redaktion Ein Brief aus London Ich muß eingangs gestehen, bisher nicht zum festen Leserkreis der NJ gehört zur haben. Weder der Inhalt der Beiträge noch die Gestaltung der Zeitschrift konnten mein Interesse an einer regelmäßigen Lektüre wecken. Dies hat sich allerdings (wie so vieles) geändert, als ich in einer Londoner Bibliothek auf die erste post-revolutionäre Ausgabe der NJ stieß. Die sich (verstäridlicherweise) nur zögernd entwickelnde Meinungsvielfalt wirkt schon recht erfrischend im Vergleich zur sonst gewohnten Monotonie des DDR-,,Kaderwelsches“. Und man bekommt wirklich erstaunliche Erkenntnisse geboten. So heißt es in der Einleitung von Prof. Kellners „Überlegungen zur Schaffung eines Verfassungsgerichtshofs“ (NJ 1/90, S. 26): „Inzwischen hat die Krise unserer Gesellschaft und unseres politischen Systems offenbart, daß die vorhandenen politischen Machtstruktuxen nicht ausreichend demokratisch funktionieren.“ Ein bißchen mehr Aufrichtigkeit und Kritikbewußtsein wäre wirklich angebracht. Die „Krise“ der DDR hat kein bloßes Demokratiedefizit der Machtstrukturen offenbart, sondern der (schon über 40 Jahre alten) Erkenntnis zum Durchbruch verholfen, daß der in der DDR „real existierende Sozialismus“ gelinde gesagt miit der Idee der Demokratie (verstanden als „Volksherrschaft“) nur sehr wenige Berührungspunkte aufweist. Die euphemistische Betrachtungsweise des Autors überrascht vor allem vor dem Hintergrund seiner ebenso simplen wie revolutionären Schlußfolgerung (S. 27): „Der Verfassungsgerichtshof ist also ein wesentliches, unverzichtbares Element sozialistischer Rechtsstaatlichkeit. “ Wie bitte? Die Wendigkeit einiger DDR-Juristen steht der Schnelligkeit der politischen Entwicklung wirklich in nichts nach. Zur Sache sei hier nur bemerkt, daß ein Verfassungsgericht noch nicht einmal zum Essential einer (funktionierenden, d. h. Recht und Freiheit des einzelnen garantierenden) „bürgerlichen“ Rechtsordnung gehört, wie das Beispiel England zeigt. Prof. Kellner fordert zu Recht „gründliche rechtsvergleichende Untersuchungen“ zum Thema Verfassungsgerichtsbarkeit. Die DDR wird davon allerdings kaum mehr profitieren können, da sie binnen kurzer Zeit im Verfassungsgefüge der Bundesrepublik auf gehen wird like it or not. (Ich persönlich empfinde es als eine vertane Chance.) Es bleibt nur zu hoffen, daß die NJ die Staatlichkeit der DDR überdauert und in Zukunft ausreichenden Raum für verfassungsrechts-vergleichende Studien bietet allerdings nicht unter der Rubrik „Staat und Recht im Imperialismus“. ( . von der wir uns bereits getrennt haben. D. Red.) Bernd Thalmann, LL.M., Rechtsanwalt (Frankfurt/Main, z. Zt. London) Für die Unabhängigkeit seiner Rechtsprechung ist jeder Richter selbst verantwortlich In ihrem Beitrag „Gründung eines Richterbundes notwendig“ (NJ 1990, Heft 1, S. 35) vertraten H. Sieslack/W. Korbe die Auffassung, daß allein entsprechende gesetzliche Regelungen nicht ausreichen würden, um die Unabhängigkeit des Richters zu garantieren, seine Gebundenheit nur an die Verfassung und die Gesetze zu gewährleisten und die Wahrnahme der Verantwortung durch die Richter und Gerichte zu sichern. Die Schaffung eines „Richterbundes“ biete die Gewähr dafür. Unbestritten ist die Schaffung eines Richterbundes notwendig. Damit wird aber nicht automatisch der Verfassungsgrundsatz, daß die Richter in ihrer Rechtsprechung unabhän- gig sind (Art. 96 Abs. 1 der Verf.), in der Praxis verwirklicht. Vielmehr wird es von jedem einzelnen Richter abhängen, ob er diesen Verfassungsauftrag zum kategorischen Imperativ seiner Rechtsprechungstätigkeit erhebt. Deshalb kann die Berufung auf höhere Weisungsebenen kein Argument des unabhängig rechtsprechenden Richters sein. Ansonsten müßten ja auch rechtsgeschichtliche Positionen zur Richtertätigkeit des Dritten Reiches neu überdacht werden, was ich aber für nicht notwendig erachte. Um noch auf ein anderes Problem aufmerksam zu machen: Die Stellung eines Richters wird auch bestimmt durch seine Stellung zu den Menschen, in deren Namen er Recht spricht. In den hinreichend bekannten Strafverfahren politischer Couleur wurde die strafprozessuale Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit (§ 211 Abs. 3 StPO) stellenweise bis an die Grenzen des juristisch Ertragbaren strapaziert. Es sprach sich eben leichter „Im Namen des Volkes“ Recht, wenn das Volk nicht anwesend war. Man sollte sich deshalb davor hüten, verfassungsmäßige Pflichten ausschließlich an die Existenz neu zu schaffender Institutionen zu binden. Verantwortung ist und bleibt immer konkret. Rechtsanwalt Andreas Hammermüller, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Neubrandenburg Zu: Gerichte und Richter im Rechtsstaat (NJ 1990, Heft 1, S. 9) Den Darlegungen von W. Peiler und G. Hünefeld zu Fragen der künftigen Stellung der Gerichte und Richter stimme ich zu. Zur Problematik der Unabhängigkeit der Richter und zum System der weiteren Anleitung der Gerichte möchte ich einige Gedanken darlegen. Ich befürworte, die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unter Strafe zu stellen. Diesem Anliegen wird § 238 im Entwurf zum 6. StÄG gerecht, der zugleich der Öffentlichkeit die Gewißheit bietet, daß die Richter frei von jeder möglichen Einflußnahme von außen auf der Grundlage der Verfassung und der Gesetze entscheiden und nicht durch andere „Sachzwänge“ beeinträchtigt werden. Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit gehört das Recht der Richter, das zu (bildende Verfassungsgericht anzurufen. Die Vielzahl innerdienstlicher bzw. innerbetrieblicher Rechtsnormen, deren Verfassungsmäßigkeit zumindest angezweifelt werden könnte, und die durch die zu erwartende Bildung der Länder entstehenden landesspezifischen Rechtsvorschriften machen die Notwendigkeit einer solchen Normenkontrolle deutlich. Andernfalls wären die Gerichte (und Bürger!) diesen Rechtsvorschriften hilflos ausgeliefert. Ein solcher Zustand aber würde der Praktizierung einer wirklichen Unabhängigkeit der Rechtsprechung zuwiderlaufen. Zuzustimmen ist auch der Auffassung, daß die richterliche Rechtsauskunft dazu beigetragen hat, das Gericht dem Volk näher zu bringen. Ich weiß auch, welches Vakuum entstehen würde, wenn die Rechtsauskunft plötzlich entfällt. Jeder Richter weiß aber auch, daß die Rechtsauskunft partiell dazu führen kann, daß der Richter im Verfahren plötzlich mit anderen rechtlichen Auffassungen seiner Kollegen, manchmal sogar mit seinen eigenen früher geäußerten konfrontiert wird und dadurch Unsicherheiten entstehen. Der Bürger versteht in den seltensten Fällen, warum das Gericht anders entscheidet, als es in der Rechtsauskunft zuvor erläutert wurde. Dies wiederum führt meist zu Vertrauensschwund. Andererseits werden die Gerichte immer häufiger mit Fragen konfrontiert.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 168 (NJ DDR 1990, S. 168) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 168 (NJ DDR 1990, S. 168)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister zur zielstrebigen, konzentrierten und schwerpunktmäßigen vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher Peindtätigkeit spezifischer Torrn, entsprechend den Aufgaben- der Linie Rechnung getragen.

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