Neue Justiz, Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung 1990, Seite 100

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 100 (NJ DDR 1990, S. 100); 100 Neue Justiz 3/90 holeinfluß steht. Die Pflicht des Halters zu prüfen, ob der Betreffende unter Alkohol steht, ist erst dann gegeben, wenn begründeter Anlaß bzw. bestimmte Anzeichen alkoholischer Beeinflussung bestehen. Die Kenntnis des Halters über den Grad der alkoholischen Beeinträchtigung des Fahrers ist nicht Voraussetzung, bestimmt aber wenn er diese kennt wesentlich das Ausmaß seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Bei einer deutlich erkennbaren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers ist von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Halters auszugehen. Steht der Kraftfahrzeughalter bei seiner Entscheidung, das Fahrzeug einem anderen zu überlassen, selbst unter Alkoholeinfluß, befreit ihn das nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die in Art und Ausmaß anhand der Umstände und Besonderheiten des gesamten Unfallgeschehens zu bestimmen ist Kennt der Fahrzeughalter die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers, liegt bei ihm in der Regel schuldhaftes Handeln nach § 8 Abs. 1 StGB vor. Der Halter begeht auch dann eine Pflichtverletzung, wenn er-beim Überlassen des Fahrzeugs oder dem Anordnen bzw. Gestatten der Fahrt weiß, daß der Fahrer fahruntüchtig ist weil dieser keinen. Führerschein und/oder keine Fahrpraxis bzw. erhebliche Schwierigkeiten beim Führen eines, Fahrzeugs hat. Diese schuldhafte Plichtverletzung beginnt in ihrer Untergrenze bereits damit, daß sich der Halter über die Fahrfähigkeit des Fahrers nicht informiert und es unterläßt, danach zu fragen ob der Fahrer einen Führerschein besitzt bzw. zum Führen eines Fahrzeugs befähigt ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beginnt beim verschuldeten Nichtwissen der fehlenden Voraussetzungen zum Führen eines Fahrzeugs in der Schuldform des § 8 Abs. 2 StGB. Hat der Halter von der Ungeeignetheit gewußt bzw. die Fahruntüchtigkeit erkannt oder war dies offenkundig, ist eine bewußte Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 1 StGB zu prüfen. Ist der Fahrer ohne Führerschein oder ohne Fahrpraxis gefahren und hat er infolge seines Unvermögens einen 'Verkehrsunfall verursacht, dann ist der Halter, wenn er das Fahrzeug leichtfertig und pflichtwidrig übergab, auch für die straf rech tlich relevanten Folgen verantwortlich. Der Halter verletzt seine Pflichten aus § 9 StVO auch dann, wenn er einem anderen ein nicht betriebs- und verkehrssicheres Fahrzeug überläßt, obwohl er den technischen Mangel kennt. Der Verkehrs- und betriebssichere Zustand des Fahrzeugs umfaßt die zuverlässige, störungsfreie Funktion aller seiner Teile und Aggregate und deren funktionsgerechtes Zusammenwirken. Der Verkehrs- und betriebssichere Zustand ist eine generelle Voraussetzung für den einwandfreien Betrieb des Fahrzeugs. Fahrzeugführer und -haiter haben ihn nach §§ 8 und 9 StVO jederzeit zu gewährleisten. Diese nicht selten auf dem Hintergrund gewissenloser Leichtfertigkeit beruhenden Pflichtverletzungen führen oft zu schwerwiegenden Folgen und sind in der Regel als schwerwiegende Verstöße zu charakterisieren. Läßt der Halter den Fahrer im Wissen um die nicht gegebene Sicherheit des Fahrzeugs die Fahrt antreten und kommt es infolge technischen Defekts bzw. unzureichender Ausrüstung zu einem Verkehrsunfall, liegt schuldhaftes Handeln vor. Schuldart und -schwere sind anhand der Erheblichkeit und Risikoträchtigkeit des Mangels im Einzelfall zu prüfen. Der Halter ist für die Überprüfung und Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs (u. a. technische Überprüfungen nach § 12 StVZO, technische Wartung und Kontrolldurchsichten) verantwortlich. Hat der Fahrzeugführer die technischen Mängel durch sein pflichtwidriges Verhalten zu vertreten und hat der Halter diese Mängel bzw. die Benutzung des Fahrzeugs nicht mitverschuldet, ist der Fahrzeugführer mit. seiner Entscheidung, unter diesen Umständen das Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, allein für die daraus entstehenden Folgen verantwortlich. Haben Halter und Fahrer diesen Mangel zu vertreten, verletzen sie beide schuldhaft Rechtspfliehteri. Erheblich sind die Verletzungen von Pflichten aus § 9 StVO, wenn ihnen bewußte Leichtfertigkeit i. S. des § 7 StGB zugrunde liegt. Wird durch Pflichtverletzungen des Halters nach § 9 StVO schuldhaft ein straf rech tlich relevanter Unfall herbeigeführt, ist wenn kein rücksichtsloses Verhalten vorliegt (oder durch eine solche Pflichtverletzung mehrere Menschen getötet wurden) grundsätzlich von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB auszugehen. Handelt es sich bei dem durch den Unfall Geschädigten um einen nahen Angehörigen des Fahrzeughalters, so kann wenn keine Rücksichtslosigkeit i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB vorliegt von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit abgesehen werden (§ 196 Abs. 4 StGB). Wegen Beihilfe zu § 200 StGB kann der Fahrzeughalter strafrechtlich nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Fahrer mindestens mit bedingtem Vorsatz (§ 6 Abs. 2 StGB) eine Verkehrsgefährdung begeht und wenn der Halter bei der Übergabe des Fahrzeugs sich zumindest bewußt damit abfindet, daß der Fahrer eine Verkehrsgefährdung begehen wird. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters für den schweren Fall nach § 196 Abs. 3 StGB Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze zu den Rechtspflichten aus § 9 StVO ist davon auszugehen, daß bei einer Straftat nach § 196 Abs. 1 Und 2 StGB die gleichen Anforderungen an die Bewertung der Pflichten und Schuld des Fahrzeughalters zu stellen sind wie an den Fahrzeugführer, der den Unfall unmittelbar herbeiführte. Das gilt für das Überlassen eines Fahrzeugs an fahruntaugliche Personen und auch für das Überlassen von Fahrzeugen mit technischen Defekten. Diese Anforderungen, an die Feststellung .strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei Verletzung der Pflichten aus § 9 StVO gelten in der Regel auch für den Halter, wenn infolge des pflichtwidrigen Überlassens des Fahrzeugs bei dem Verkehrsunfall mehrere Menschen getötet wurden (schwerer Fall nach § 196 Abs. 3 Ziff. 1 StGB). Rücksichtslosigkeit i. S. des § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB hingegen, die für den Fahrzeugführer zutrifft, muß jedoch nicht zugleich für den Halter gelten. Im Einzelfall ist hier sorgfältig zu prüfen, ob der schwere Fall durch Fakten, die das Verhalten des Fahrzeughalters als rücksichtslos charakterisieren, belegt ist. Unter Alkoholeinfluß am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen ist generell schwerwiegender und riskanter, als dafür die Voraussetzungen zu schaffen. Die Tatsache, daß der Halter einer infolge Alkoholgenusses fahruntüchtigen Person das Fahrzeug überläßt, begründet ja überhaupt erst seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Deshalb kann das u. E. nicht zugleich und generell Rücksichtslosigkeit und somit den schweren Fall für den Halter begründen. Allein das Zur-Verfügüng-Stellen, das Fahrenlassen, das Gestatten der Benutzung des Fahrzeugs ist nicht in jedem Fall eine Rücksichtslosigkeit offenbarende Haltung. In diesen Fällen zwischen den Pflichtverletzungen des Fahrers und denen des Halters nicht zu differenzieren würde zu der nicht akzeptablen Konsequenz führen, daß jedes Überlassen eines Fahrzeugs an einen alkoholbeeinflußten Fahrer nach § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu bestrafen wäre. Unter Beachtung des Verschuldensprinzips ist für den Fahrzeughalter der schwere Fall zu prüfen, wenn infolge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Fahrers die erhebliche Gefahrensituation vom Halter erkannt und eine Person schwer verletzt oder getötet wird; der Halter die alkoholische Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers erkennt und auf dessen Entscheidung, die Fahrt anzutreten, einwirkt, indem er vorhandene Bedenken des Fahrers abbaut bzw. ihn zur Fahrt überredet; der Halter weiß, daß der Fahrer Alkohol getrunken hat und außerdem über keine bzw. nur geringe Fahrpraxis verfügt (keinen Führerschein) und das Fahrzeug einen technischen Defekt hat (Kombination mehrerer Gefährdungsfakten); dem nüchternen Halter bewußt ist, daß der Fahrer infolge Alkohols kaum noch entscheidungsfähig ist; der Halter ein Fahrzeug überläßt, das erhebliche, gefahrenträchtige Defekte bzw. Mängel aufweist. Allein die Tatsache, daß ein alkoholbeeinflußter Fahrzeugführer vom Halter nicht zurückgehalten wird, begründet noch nicht den schweren Fall. Wichtig sind die Gesamtumstände, der Grad der eigenen alkoholischen Beeinflussung des Halters und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten der Folgenabwägung sowie die Motive und Überlegungen des Halfers zum Überlassen des Fahrzeugs. Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Prof. Dr. Heinz Strohbach: Handbuch der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit Herausgeber: Institut für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (jetzt: Hochschule für Recht und Verwaltung) 413 Seiten; EVP (DDR): 69 M Das Handbuch gibt einen Überblick über die rechtlichen Regelungen der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit in der DDR und zeigt die Verbindung dieser Rechtsvorschriften mit dem RGW-Recht und zu den intersystemar angelegten UN-Regelungen auf. Insgesamt folgt die Darstellung der Reihenfolge der Fragen, die bei Inanspruchnahme eines Schiedsgerichts zur Beilegung einer Vertragsstreitigkeit auf treten. In einem umfangreichen Dokumentenanhang sind Internationale Konventionen, nationale Rechtsvorschriften und Regeln enthalten.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 100 (NJ DDR 1990, S. 100) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 100 (NJ DDR 1990, S. 100)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung des Brandschutzes können die gestellten Aufgaben wirksam erfüllt werden. Wir müssen nachdrücklich darauf hinweisen, daß die Leiter der Abteilungen in ihrem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und die Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels verfolgen das Ziel, die Staatsgrenze noch zuverlässiger zu schützen, Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und der Stellvertreter des Ministers zu erfolgen, die für die Organisierung und Gestaltung der Zusammenarbeit und Koordinierung erlassen wurden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X