Dokumentation Neue Justiz (NJ), 44. Jahrgang 1990 (NJ 44. Jg., Jan.-Dez. 1990, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-562) Ausgabe Heft 1 bis Ausgabe Heft 5 von Seite 1 bis 228.DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Seite 289 (NJ DDR 1990, S. 289); ?Neue Justiz 7/90 289 Beschluss des Praesidiums des Obersten Gerichts vom 15. Juni 1990 - Pr OSK 7/90 Im Kassationsverfahren Dr. Rudolf Bahro wird dem Freigesprochenen gemaess ? 369 StPO dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschaedigung fuer die in diesem Strafverfahren vollzogene Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe zuerkannt. Begruendung: Das Stadtgericht Berlin verurteilte Dr. Bahro am 30. Juni 1978 wegen Sammlung, Uebermittlung und versuchter Uebermittlung von Nachrichten sowie wegen Geheimnisverrats (?? 98 Abs. 1 und 2, 245 Abs. 1 StGB) zu acht Jahren Freiheitsstrafe. Er befand sich in dieser Strafsache seit dem 23. August 1977 in Untersuchungshaft und wurde am 11. Oktober 1979 aus dem Strafvollzug im Zuge einer Amnestie des Staatsrates der DDR entlassen. Am 15. Juni 1990 wurde Dr. Rudolf Bahro durch Kassationsurteil des Praesidiums des Obersten Gerichts von der Begehung der o. a. Straftat freigesprochen. Gemaess ?? 369 Abs. 1 und 2, 373 StPO ist dem Freigesprochenen ein Anspruch auf Entschaedigung fuer Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe zuzuerkennen. Ausschliessungsgruende gemaess ? 372 StPO liegen nicht vor. Der Antrag auf Berechnung der Entschaedigung ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung beim Obersten Gericht zu stellen (?376 Abs. 3 StPO). Vera Wollenberger durch Kassationsurteil des Obersten Gerichts freigesprochen Urteil des Obersten Gerichts vom 29. Mai 1990 3 OSK 20/90. Das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berlin-Lichtenberg vom 28. Januar 1988 - 17 S 2065/88 - wird aufgehoben. Die Angeklagte Vera Wollenberger wird freigesprochen. Die im Strafverfahren entstandenen Auslagen traegt der Staatshaushalt. Begruendung: Das Stadtbezirksgericht hat Frau Vera Wollenberger am 28. Januar 1988 wegen versuchter Beteiligung an einer Zusammenrottung (Vergehen gemaess ? 217 Abs. 1 und 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in Hoehe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Entscheidung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Frau Vera Wollenberger batte die Absicht, am 17. Januar 1988 an der Gedenkdemonstration zu Ehren von Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht teilzunehmen und ziwar im Rahmen einer Gruppe von Buergern, die diese Kundgebung ?zur oeffentlichen Bekanntmachung ihrer persoenlichen Ziele? nutzen wollte. In Vorbereitung hierauf fertigte sie ein groesseres Transparent aus weissem Stoff an, auf das sie mit roter Farbe schrieb: ?Artikel 27 der Verfassung der DDR. Jeder Buerger hat das Recht, seine Meinung frei zu aeussern.? Gemeinsam mit einer Freundin wollte sie es im Demonstrationszug tragen. Am Vormittag des 17. Januar 1988 ging sie in Begleitung eines Bekannten, der das zusammengerollte Tuch trug, in Richtung Frankfurter Tor zu dem vorgesehenen Treffpunkt der Gruppe. Die Freundin war nicht gekommen. Bevor sie ihr Ziel erreichen konnten, wurden sie festgenommen. Der Praesident des Obersten Gerichts der DDR hat die Kassation des Urteils zugunsten der Verurteilten beantragt. Es wird Verletzung des Gesetzes geruegt und Freispruch erstrebt. Das Praesidium des Obersten Gerichts hatte mit Beschluss vom 4. April 1990 die Zulaessigkeit dieses Antrags gemaess ? 313 Abs. 3 StPO bejaht. Der Antrag hatte Erfolg. Mit dem Kassationsantrag wird der vom Stadtbezirksgericht festgestellte Sachverhalt nicht angegriffen. Von ihm ist in Uebereinstimmung mit der Verteidigung auszugehen. Mithin koennen die von der Verteidigung vorgetragenen prozessualen Maengel des Verfahrens erster Instanz angesichts des erstrebten Freispruchs unberuecksichtigt bleiben. Dies ist auch Anliegen der Verteidigung. Dem Kassationsantrag ist zuzustimmen, dass sich Frau Wollenberger mit ihrem Verhalten am 17. Januar 1988 weder einer Straftat gemaess ? 217 StGB noch einer anderen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat. Der Tatbestand des ? 217 StGB setzt die bewusste Eingliederung in eine die oeffentliche Ordnung und Sicherheit beeintraechtigende Ansammlung von Personen voraus. Im Ergebnis der getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die besagte Ansammlung von Personen eine Stoerung oder Gefaehrdung der oeffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte. Das oeffentliche Kundtun persoenlicher geistiger, weltanschaulicher oder politischer Haltungen, die der Verfassung nicht entgegenstehen, ist rechtmaessig. Es kann deshalb die oeffentliche Ordnung und Sicherheit grundsaetzlich auch dann nicht beeintraechtgen, wenn die Themen nicht auf den Grundtenor einer Veranstaltung oder Demonstration, bei der sie geaeussert werden, zugeschnitten sind. Auch der Inhalt des Transparents war nicht geeignet, beeintraechtigende Wirkungen auszuloesen. Die Losung entsprach den Grundsaetzen der geltenden Verfassung der DDR, indem sie Art. 27, wenn auch verkuerzt, aber doch in keiner Weise entstellend, wiedergab. Die Interessen der Gesellschaft konnten dadurch also nicht geschaedigt werden. Diese Absicht hatte Frau Wollenberger auch nicht. Mit dem Kassationsantrag wird nachdruecklich darauf hingewiesen, dass ihr Vorhaben vielmehr davon getragen war, Denkansaetze zu geben fuer die weitere demokratische Gestaltung der gesellschaftlichen und staatlichen Entwicklungsprozesse in der DDR, aufmerksam zu machen auf das zu gewaehrleistende Recht jedes Buergers, den Grundsaetzen der Verfassung gemaess seine Meinung frei und oeffentlich zu aeussern. So wie in ihrem jahrelangen gesellschaftlichen Wirken stand hierbei fuer sie im Vordergrund der ungehinderte Meinungsaustausch ueber Wege zur Wahrung von Interessen der Menschheit, speziell zur Verhinderung eines Kernwaffenkrieges, zur gewaltfreien Austragung von Konflikten zwischen den unterschiedlichen Gesellschaftsordnungen und zur Erhaltung der Natur. Frau Wollenberger hatte somit nicht mit der Ausfuehrung einer Straftat gemaess ? 217 Abs. 1 StGB begonnen. Deshalb war das Urteil des Stadtbezirksgerichts in Uebereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR im Schuld- und Strafausspruch sowie in der Auslagenentscheidung aufzuheben und die Angeklagte freizusprechen (?? 321 Abs. 1, 322 Abs. 1 Ziff. 3, 244 Abs. 1 StPO). Die Entscheidung ueber die Auslagen umfasst alle im Instanzverfahren entstandenen und die mit der Durchfuehrung des Kassationsverfahrens zusammenhaengenden Aufwendungen (?? 362 Abs. 1, 366 Abs. 1 StPO). Im Staatsverlag erschienen: Der Prozess gegen Walter Janka und andere Eine Dokumentation Gemeinschaftsausgabe mit dem Rowohlt Taschenbuch Verlag 176 Seiten; Preis: 12,80 DM Der Band enthaelt 28 Dokumente aus den Jahren 1956 und 1957, die vom Ermittlungsverfahren bis zum Urteil den fuer die damalige politische Situation enthuellenden Prozessverlauf genau dokumentieren. Als Ergaenzung aufgenommen wurden ein Fuehrungsbericht ueber den Strafgefangenen Janka aus dem Jahre 1960 sowie Dokumente zum Kassationsprozess vom Januar 1990, der die Verurteilten von jeder Schuld freisprach. In seinem instruktiven Nachwort weist John Lekschas mit Recht darauf hin, dass dieser und andere Prozesse fruehe Anzeichen der Krise des sozialistischen Systems waren. Die gesammelten Dokumente sind, wie es im Vorwort heisst, ?authentischer Beleg fuer den Umgang einer sich als sozialistisch bezeichnenden Macht mit prosozialistischen Opponenten, gleichzeitig aber auch Beleg fuer den Kampf zwischen aufrechten Humanisten und einer machtpolitisch verkommenen Justiz, und insofern in der Geschichte nicht ohne Beispiel?.;
Dokument Seite 289 Dokument Seite 289

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Rechtsetzung und Rechtsanwendung [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 44. Jahrgang 1990, Ministerium der Justiz (Nr. 1-6, S. 1-268, Hrsg., Nr. 7, S. 269-320, o. Hrsg.), Staatsverlag der DDR; Nomos Verlagsgesellschaft (Nr. 8-12, S.321-562, Hrsg.), Berlin 1990. Die Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1990 auf Seite 562. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 44. Jahrgang 1990 (NJ DDR 1990, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1990, S. 1-562).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X