Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 757

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 757 (NJ DDR 1976, S. 757); hat. Wenn das Kreisgericht unter diesen Gesichtspunkten auch das Gartengrundstück dem Verklagten in das Alleineigentum übertragen hat, so vermag die hierzu gegebene Begründung nicht so ohne weiteres zu überzeugen. Sofern die Klägerin zunächst auf das Gartengrundstück keinen Anspruch erhoben hatte, jedoch nach dessen Schätzung ihren früheren Antrag änderte, kann hieraus nichts zu ihrem Nachteil hergeleitet werden. In jedem Verfahren, also auch in dem Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögens nach §39 FGB, haben die Prozeßparteien das Recht, die Klage zu ändern, soweit dies sachdienlich ist (§ 29 ZPO). Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Klageänderung nicht als sachdienlich anzuerkennen gewesen wäre, dies um so weniger, als es sich um ein Vermögensauseinandersetzungsverfahren handelt, in dem es nicht selten ist, daß z. B. wegen veränderter Lebensverhältnisse der Prozeßparteien oder infolge der sich ergebenden Beweislage andere Anträge gestellt werden. Über prozeßrechtliche Erwägungen hinaus durfte dem- ■ nach die Kammer für Familienrechtssachen für die Entscheidung in der Sache selbst keine Schlußfolgerungen aus dem Umstand der Klageänderung ziehen. Die Zuweisung des Grundstücks an den Verklagten wurde ferner damit begründet, daß er es seit der Ehescheidung allein bewirtschaftet habe. Das mag richtig sein. Es wurde jedoch nicht dem Einwand der Klägerin nachgegangen, daß sie während der Ehe im Garten mit tätig gewesen, aber nach Ehelösung vom Verklagten aus dem Gartengrundstück ausgesperrt worden sei. Träfe dies zu, was ebenfalls noch zu klären ist, würde auch deshalb die rechtliche Würdigung des Kreisgerichts einer Überprüfung bedürfen. Andererseits wurde den Hinweisen des Verklagten nicht nachgegangen, daß er vor seinem Umzug nach P. bereits ein Gartengrundstück besessen habe und daß er auf die Nutzung des jetzigen Gartens aus gesundheitlichen Gründen angewiesen sei. Zusammenfassend ergibt sich, daß über die Zuweisung des Grundstücks und die Bemessung des Erstattungsbetrags erst nach ergänzender Beweisaufnahme durch das Bezirksgericht befunden werden durfte. Gesetzlichkeitsaulsicht des Staatsanwalts §gl510.ZGa Zur Verantwortung des Garantieverpflichteten für die umfassende Gewährleistung der Rechte des Käufers bei nicht Qualitätsgerechten Erzeugnissen (hier: Erfüllung des Garantieanspruchs auf Nachbesserung, insbesondere bei Fernsehgeräten). Protest des Staatsanwalts des Bezirks Leipzig vom 14. Oktober 1976 - 340 - 703 - 21. Einzelne Hinweise von Bürgern auf Gesetzesverletzungen durch Mitarbeiter der Verkaufseinrichtung für Rundfunk- und Fernsehgeräte P.-Straße bei der Durchsetzung von Garantieansprüchen beim Kauf, denen der Staatsanwalt des Bezirks nachging, ergaben, daß es in dieser Verkaufseinrichtung Praxis war, Kunden bei Reklamationen, insbesondere von Fernsehgeräten, an den zentralen Dispatcherdienst der Vertragswerkstätten zu verweisen. Bei Reparaturen, die nicht in der Wohnung der Kunden durchgeführt werden können, wurden diese darauf hingewiesen, das Gerät selbst in eine Vertragswerkstatt zu bringen, und es wurde ihnen gesagt, daß sie mit unverhältnismäßig langen Nachbesserungsfristen rechnen müssen. Gemäß §§ 38, 39 StAG legte der Staatsanwalt des Bezirks beim Direktor des zuständigen Betriebes wegen Verletzung der in den §§ 151 ff. ZGB festgelegten Rechte der Käufer zur Geltendmachung von Garantieansprüchen Protest ein. Aus den Gründen: Der Käufer kann gemäß § 157 ZGB seine Garantieansprüche gegen den aus der Garantie verpflichteten Verkäufer, gegen den Hersteller oder gegen die Vertragswerkstatt geltend machen. In § 158 Abs. 2 ZGB ist eindeutig festgelegt, däß der Betrieb des Einzelhandels, die Vertragswerkstatt oder der Hersteller den Käufer, der bei ihnen einen Garantieanspruch geltend macht, nicht an einen anderen Garantieverpflichteten verweisen dürfen. Diese gesetzlichen Bestimmungen wurden durch die Mitarbeiter der Verkaufsstelle P.-Straße verletzt, indem sie Käufer an die Vertragswerkstatt verwiesen haben. Der Verkäufer kann die Garantieansprüche gemäß § 152 ZGB durch Nachbesserung erfüllen, wenn der Mangel innerhalb einer solchen Frist beseitigt werden kann, die dem Käufer ausgehend von der konkreten Reklamation und den jeweiligen Bedingungen zumutbar ist, und wenn seine berechtigten Interessen gewahrt bleiben. Bei einer Überschreitung der zumutbaren Nachbesserungsfrist kann die Nachbesserung auch noch dann durchgeführt werden, wenn dem Käufer ein entsprechender Leihgegenstand kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Vertragswerkstatt R.-Straße des Betriebes besitzt keine Leihgeräte und ist wegen nicht ausreichender Reparaturkapazität auch nicht in der Lage, angemessene Nachbesserungsfristen einzuhalten. Es besteht jedoch eine Festlegung des Betriebes, daß mit Ausnahme von Plattenspielern und Rundfunkgeräten Reklamationen, die beim Handelsbetrieb geltend gemacht werden, durch den Schnellreparaturdienst innerhalb von drei Tagen zu erledigen sind. Gemäß § 155 Abs. 3 ZGB ist der Handel verpflichtet, Waren, die nach § 140 ZGB frei Haus zu liefern sind und nicht am Aufstellungsort nachgebessert werden können, abzuholen und nach Nachbesserung zu rück zu-liefem. Unter diese Bestimmungen fallen auch Fernsehgeräte mit Ausnahme von Kofferfemsehapparaten. Auch diese Verpflichtung hat die Verkaufsstelle nicht erfüllt. Zur konsequenten Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist es erforderlich, die gerügten Gesetzesverletzungen mit den Beteiligten auszuwerten und im Zusammenwirken mit den zuständigen Organen des Rates der Stadt unverzüglich Maßnahmen festzulegen, durch die die Rechte der Käufer umfassend gewährleistet werden. Anmerkung: An der Auswertung des Protestes mit Mitarbeitern des zuständigen Betriebes und der Verkaufseinrichtung nahm auch das für die örtliche Versorgungswirtschaft zuständige Mitglied des Rates der Stadt teil, ln der Aussprache ging es vor allem darum, bessere materiell-technische und organisatorische Voraussetzungen für die konsequente Durchsetzung der Garantieansprüche der Käufer in den betreffenden Bereichen zu schaffen. Die Verweisung an den zentralen Dispatcherdienst der Vertragswerkstätten wurde bisher als eine für den Kunden vorteilhafte Regelung angesehen; es wurde dabei aber nicht beachtet, daß die Pflichten des Verkäufers nicht auf Dienstleistungseinrichtungen übertragen werden können, und zwar insbesondere dann nicht, wenn vom Handel nicht zugleich die erforderlichen Voraussetzungen geschaffen wurden. 757;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 757 (NJ DDR 1976, S. 757) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 757 (NJ DDR 1976, S. 757)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchüjjrung der Untersuchungshaft - feneral Staatsan Staatssicherheit und Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung Berlin. Zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

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