Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 56 (NJ DDR 1976, S. 56); Dies gilt auch im Fall b), soweit die Mitarbeiter für ihren Dienstleistungsbetrieb tätig werden. Hinsichtlich anderer Betriebe, die der Annahmestelle angeschlossen sind, besteht die Möglichkeit, daß der die Annahmestelle unterhaltende Betrieb Verträge mit den Bürgern abschließt und die anderen Betriebe zur Erfüllung dieser Verträge heranzieht (§ 82 Abs. 2 ZGB); in diesem Fall ist er alleiniger Vertragspartner. Es ist aber auch möglich, daß die Annahmestelle für die anderen Betriebe lediglich vermittelnd tätig wird und als deren Vertreter gemäß §§ 53 f£. ZGB fungiert. Dann kommt der Vertrag zwischen dem Bürger und dem jeweiligen Dienstleistungsbetrieb zustande. Im Fall c) ist die Komplexannahmestelle nicht Betriebsteil eines der beteiligten Dienstleistungsbetriebe, sondern eine auf der Grundlage wirtschaftsrechtlicher Beziehungen errichtete Einrichtung. Die Annahmestelle ist Vertreter aller angeschlossenen Dienstleistungsbetriebe (§§ 53 ff. ZGB) und schließt als solcher mit dem Bürger Verträge für den jeweiligen Dienstleistungsbetrieb ab. Somit kommt auch hier der Vertrag zwischen Dienstleistungsbetrieb und Bürger zustande. Es wird also in den Fällen b) und c) stets festzustellen sein, welcher Dienstleistungsbetrieb Vertragspartner des Bürgers ist. Die Annahmestellen haben dies dem Bürger eindeutig und klar mitzuteilen und im Vertragsdokument (wie z. B. Auftragskarten oder ähnliche Belege) zum Ausdruck zu bringen. C. R. * Kann das Gericht nach § 342 Abs. 2 ZGB jestiegen, daß bei mehreren Schadensverursachern nur für einen dessen eigener Anteil bestimmt wird und die anderen als Gesamtschuldner verpflichtet sind, oder muß in diesem Fall die Höhe des eigenen Anteils für alle Schuldner bestimmt werden? Das Anliegen der Bestimmungen des ZGB über den Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung besteht darin, die Rechte des Geschädigten zu schützen, erzieherisch auf den Schädiger einzuwirken und damit vorbeugend auf die Wahrung der Rechte der Bürger und Betriebe zu orientieren. Diesen konzeptionellen Gesichtspunkten trägt § 342 Abs. 1 ZGB Rechnung, mit dem am bewährten Prinzip der gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit mehrerer Schadensverursacher festgehalten wird. Dadurch ist es dem Geschädigten möglich, sich an einen der Schuldner meist den leistungsstärksten zu halten und von ihm die Wiedergutmachung des gesamten Schadens zu verlangen. Von diesem Prinzip muß jedoch im Einzelfall abgegangen werden können, und zwar insbesondere dann, wenn in einem Strafverfahren mit mehreren Straftätern infolge erheblicher Unterschiede in der Tatbeteiligung oder wegen des unterschiedlichen Grades des Verschuldens spezielle Maßnahmen auch im Hinblick auf die Wiedergutmachungsverpflichtung erforderlich sind. § 342 Abs. 2 ZGB räumt deshalb dem Gericht für Ausnahmefälle die Möglichkeit ein, jeden Schadensverursacher nur in Höhe des eigenen Anteils zum Schadenersatz zu verpflichten. Das Gesetz verlangt jedoch nicht, daß in einem solchen Fall der Anteil für alle beteiligten Schadensverursacher einzeln zu bestimmen, die Gesamtschuldnerschaft also insgesamt aufzulösen ist. Das könnte sich bei einer Schadenszufügung durch eine größere Gruppe von Tätern zum Nachteil des Geschädigten auswirken, der seine Ersatzansprüche gegenüber mehreren Schuldnern durchsetzen müßte. Es ist deshalb zulässig und ggf. im Interesse des Gläubigers auch geboten, nur für einen der beteiligten Schadensverursacher den auf ihn entfallenden Teil der Wiedergutmachungsverpflichtung zu bestimmen und die anderen Täter gesamtschuldnerisch verantwortlich zu machen. Auch in diesen Fällen entspricht eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit dem Anliegen unserer sozialistischen Rechtsordnung und dem Sinn und Wortlaut des § 342 Abs. 2 ZGB. C. R. * Kann auch bei verspäteter Einlegung des Einspruchs gegen die Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts Befreiung von den Folgen der Fristversäumnis gewährt werden? Die Befreiung von den Folgen einer Fristversäumnis gemäß § 70 ZPO ist auch dann zulässig, wenn unverschuldet die Frist versäumt wurde, in der der Einspruch gegen die Entscheidung einer Konflikt- oder Schiedskommission einzulegen war. Das ergibt sich sowohl aus § 59 KKO als auch aus dem durch § 206 ZPO neugefaßten § 57 Abs. 2 SchKO. Nach diesen Bestimmungen gelten für das Verfahren vor dem Kreisgericht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Da der Einspruch beim Kreisgericht in Form einer Klage einzulegen ist (§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), ist bei unverschuldeter Fristversäumnis auch die Vorschrift des § 70 ZPO anzuwenden. P. W. * Kann im Falle der Beendigung des Schöffeneinsatzes die erforderliche Unterschrift eines oder beider Schöffen am Schluß der Urteilsgründe durch einen Vermerk des Vorsitzenden ersetzt werden? Die Beendigung des Schöffeneinsatzes bei Gericht ist entgegen der in NJ 1974 S. 623 auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 VereinfVO dargelegten Auffassung für sich allein kein Grund, die Unterschrift eines Schöffen auf dem Urteil nach § 81 Abs. 3 Satz 4 ZPO durch einen entsprechenden Vermerk zu ersetzen. Eine Ersetzung der Unterschrift ist nur dann zulässig, wenn echte Hinderungsgründe (wie z. B. Erkrankung, Kur, Urlaubsreise des Schöffen oder sonstige Umstände) der Unterschriftsleistung entgegenstehen. In Ausnahmefällen, in denen die vorstehend genannten Hinderungsgründe bei beiden Schöffen vorliegen, kann auch die Unterschrift beider Schöffen ersetzt werden. Der nach § 81 Abs. 3 ZPO auf dem Urteil anzubringende Vermerk könnte etwa folgenden Wortlaut haben: „Der Schöffe /Richter ist wegen an der Unterschriftsleistung gehindert.“ Ein solcher Vermerk ist im Fall der Verhinderung eines Schöffen vom Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von einem Schöffen zu unterschreiben. G. K. * Muß ein Antrag auf Einleitung der Vollstreckung die gleichen Angaben enthalten, wie sie zwingend für den Inhalt einer Klage vorgeschrieben sind? Muß ein Vollstreckungsantrag zurückgewiesen werden, wenn diese Angaben fehlen und auch nicht nachgereicht werden? Die Vorschriften über den Inhalt der Klage, insbesondere § 12 Abs. 1 ZPO, gelten nicht für den Vollstrek-kungsantrag. Der Vollstreckungsantrag gemäß § 86 Abs. 1 ZPO leitet kein selbständiges gerichtliches Verfahren ein, denn die Vollstreckung ist die Weiterführung eines Verfahrens nach der gerichtlichen Entscheidung (Urteil, Beschluß oder Einigung), wenn der daraus Verpflichtete seine Verpflichtung nicht erfüllt. Der Inhalt des Vollstreckungsantrags wird durch § 91 ZPO bestimmt. Danach muß die gerichtliche Entscheidung, aus der vollstreckt werden soll, genau bezeichnet 56;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 56 (NJ DDR 1976, S. 56) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 56 (NJ DDR 1976, S. 56)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei dem Vollzug der Untersuchungshaft und dem Umgang mit den Verhafteten, vor allem zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung ihrer Pflichten, einschließlich der in Zusammenarbeit mit der Linie und den zuständigen operativen Diensteinheiten gewährleistet werden muß, daß Verhaftete keine Kenntnis über Details ihrer politischoperativen Bearbeitung durch Staatssicherheit und den dabei zum Einsatz gelangten Kräften, Mitteln und Methoden und den davon ausgehenden konkreten Gefahren für die innere und äußere Sicherheit der Untersuchungshaft anstalt Staatssicherheit einschließlich der Sicherheit ihres Mitarbeiterbestandes. Den konkreten objektiv vorhandenen Bedingungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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