Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 553

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 553 (NJ DDR 1976, S. 553); Die Höhe der Warenbestände ist gemäß § 5 Abs. 2 der 5. DB auf der Grundlage des Katalogs der Richtwerte für vergleichbare Verkaufseinrichtungen des Einzelhandelsbetriebes zu vereinbaren. Der Kommissionshändler hat die vereinbarte Bestandshöhe einzuhalten, wobei die Saisonerfordernisse der einzelnen Quartale für den Versorgungsbereich bei der Planung des Umsatzes und des durchschnittlichen Warenbestands zu berücksichtigen sind. Auch Besonderheiten des Sortiments bzw. einzelner Warenarten müssen beachtet werden. So gehören mitunter zum Sortiment Waren, die eine längere Umschlagzeit haben. Für solche Waren sind von den Einzelhandelsbetrieben entsprechende Saison- bzw. Sonderkredite zu vereinbaren, da ihnen sonst von der Staatsbank für erhöhte Warenbestände der Kommissionshändler erhöhte Zinsen berechnet werden. Jede Verletzung der Prinzipien der Warenbestandsbildung führt zu einem volkswirtschaftlichen Schaden. Durch den nicht planmäßigen Umschlag der Waren werden zum einen Waren gebunden, die nicht versorgungswirksam werden können, und zum anderen werden finanzielle Mittel des Einzelhandelsbetriebes blockiert. Das hat zur Folge, daß der Betrieb zusätzlicher Finanzmittel bedarf, wofür er auch höhere Zinsen aufbringen muß. Erhöhte Warenbestände beim Kommissionshändler bergen darüber hinaus auch die Gefahr einer erhöhten Inanspruchnahme des Fonds Handelsrisiko des Einzelhandelsbetriebes für den physischen und moralischen Verschleiß der Waren in sich. Kommt es dennoch zu einer Überschreitung der vereinbarten Warenbestände, ist mit dem Kommissionshändler die planmäßige Verminderung der Bestände zu vereinbaren. Verletzt der Kommissionshändler die hierzu übernommenen Verpflichtungen, ist er dem Einzelhandelsbetrieb gemäß § 5 Abs. 3 Buchst, a der 5. DB zum Schadenersatz und zur Zahlung der (erhöhten) Kreditzinsen verpflichtet. Wareneinkauf und Belieferung Der Einbeziehung der Kommissionshändler in die planmäßige Versorgungstätigkeit des sozialistischen Einzelhandelsbetriebes Mitspricht es, daß diese zu den gleichen Bedingungen wie die Einzelhandelsbetriebe beliefert werden. Die Einzelhandelsbetriebe haben daher die für die Belieferung der Kommissionshändler in Frage kommenden Lieferer vom Abschluß des Kommissionshandelsvertrags zu informieren. Gemäß § 4 Abs. 3 KVO schließen die Kommissionshändler im Namen und für Rechnung der Einzelhandelsbetriebe mit den Großhandelsbetrieben selbständig Verträge zur Belieferung ihres Geschäfts ab. Die Großhandelsbetriebe und andere Lieferer sind verpflichtet, den Kommissionshändlem in der gleichen Form und zu den gleichen Bedingungen Waren anzubieten und anzuliefem wie dem Einzelhandelsbetrieb (§ 7 Abs. 2 der 5. DB). Das bedeutet, daß Warenbereitstellung, Angebots- und Lieferrhythmus die gleichen wie beim Einzelhandelsbetrieb sind. Zur weiteren Verbesserung der Versorgungstätigkeit sieht § 10 Abs. 1 der 5. DB vor, daß die Kommissionshändler in Abstimmung mit dem Einzelhandelsbetrieb auch geeignete Waren im Direktbezug von Produktionsbetrieben und Erzeugern selbst beziehen können. Die Abstimmung mit dem Einzelhandelsbetrieb ist erforderlich, um eine straffe staatliche Leitung sowie Ordnung und Disziplin beim Warenbezug von der Konsumgüter herstellenden Industrie zu gewährleisten. Die beim Direktbezug entstehenden Kosten sind vom Kommissionshändler zu tragen. Deshalb bestimmt § 5 Abs. 2 Muster-KHV, daß dem Kommissionshändler zur Deckung der beim Direktbezug entstehenden Kosten auf der Grundlage der nachgewiesenen Aufwendungen eine Vergütung zu zahlen ist, deren Höhe vereinbart werden muß. Darüber hinaus erhält der Kommissionshändler einen Anteil von der dem Einzelhandelsbetrieb zustehenden Großhandelsspanne. Die Grundsätze, von denen dabei auszugehen ist, sind in § 10 der 5. DB benannt. Danach ist die Großhandelsspanne bei Direkt- und Vermittlungsgeschäften so zu teilen, daß zum einen die dem Kommissionshändler bei diesen Warenbezugsarten entstehenden Kosten gedeckt werden und daß ihm zum anderen ein materieller Anreiz geboten wird. Diese Vergütung kann sowohl pauschal als auch entsprechend den nachgewiesenen Aufwendungen gewährt werden. Die Höhe des materiellen Anreizes kann nach § 10 Abs. 2 Buchst, b zwischen 5 bis 15 Prozent, maximal bis 20 Prozent vom Großhandelsspannenanteil betragen. Sie ist darüber hinaus bei den einzelnen Sortimenten zu differenzieren, um einen schnellen Warenumsatz zu fördern. Bei einer Belieferung im Streckengeschäft hat der Kommissionshändler überdies einen Anspruch auf die dem Einzelhandelsbetrieb nach § 7 Abs. 3 der 6. DVO zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge zur Versorgung der Bevölkerung vom 13. Juli 1972 (GBl. II S. 515) zustehende Vergütung (1 Prozent vom Einzelhandelsverkaufspreis aus der Großhandelsspanne). Erstattung von Kosten des Kommissionshändlers Der Einzelhandelsbetrieb hat dem Kommissionshändler gemäß § 6 KVO insbesondere solche Kosten zu erstatten, die vom Umsatz nicht oder nur gering abhängig sind, bzw. solche, auf deren Höhe der Kommissionshändler keinen oder nur wenig Einfluß hat (sog. fixe Kosten). Das sind z. B. Kosten für Miete, Licht, Heizungs- und Reinigungsmittel also Kosten, deren Höhe hauptsächlich von dem Zeitraum, in dem sie anfallen, bestimmt wird und nicht von der Höhe des in diesem Zeitraum getätigten Umsatzes. § 11 Abs. 1 der 5. DB ergänzt die KVO dahingehend, daß auch die Kosten für Pachten und Abschreibungen für eingesetzte Ausrüstungsgegenstände zu diesen Kosten gehören. Beim Abschluß des Kommissionshandelsvertrags wird die Höhe dieser fixen Kosten, die der Einzelhandelsbetrieb übernimmt, vereinbart. Eventuell später auftretende Veränderungen sind bei Nachweis vom Einzelhandelsbetrieb zu berücksichtigen. Neben den bereits genannten Kosten erstattet der Einzelhandelsbetrieb gemäß § 12 der 5. DB auch die Aufwendungen für Handelsrisiko, natürlichen Schwund (bei Lebensmitteln u. a.) und die Zinsen für die Kreditierung des vereinbarten Warenbestands. Alle übrigen Kosten (variablen Kosten), wie z. B. für Löhne und Gehälter, Telefon- und Postgebühren usw., sind vom Kommissionshändler aus der Provision zu tragen (§ 13 der 5. DB).' Die Provision des Kommissionshändlers Gemäß § 7 KVO erhalten die Kommissionshändler für ihre Handelstätigkeit eine Vergütung in Form einer Provision. Diese Provision wird aus der für den Umsatz erzielten Handelsspanne vergütet. Die realisierte Handelsspanne ist zwischen den Vertragspartnern nach folgenden Gesichtspunkten zu teilen: a) Die Kommissionshändler müssen die von ihnen zu tragenden Kosten decken können und ein ihren Arbeitsleistungen entsprechendes Reineinkommen erzielen. Dieses soll bei gleicher Arbeitsleistung nicht niedriger sein als vor Abschluß des Konimissionshandelsvertrags und sich bei steigender Arbeitsleistung erhöhen. Die Arbeitsleistung muß dabei schneller steigen als das Reineinkommen. b) Die Einzelhandelsbetriebe müssen in der Lage sein, 553;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 553 (NJ DDR 1976, S. 553) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 553 (NJ DDR 1976, S. 553)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der gesetzmäßigen Entwicklung des Sozialismus systematisch zurückzudrän-gen und zu zersetzen. Die wissenschaftliche Planung und Leitung des Prozesses der Vorbeuf gung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; der sozialistische Staat leitet und organisiert auf der Grundlage des sozialistischen Rechts im gesamtgesellschaffliehen und gesamtstaatlichen Maßstab den Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung; mittels der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie muß und wird dieser Prozeß den Charakter einer Massenbewegung annehmen. Die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen entstehen in allen wesentlichen Entwicklungsprozessen der sozialistischen Gesellschaft immer günstigere Bedingungen und Möglichkeiten. Die sozialistische Gesellschaft verfügt damit über die grundlegenden Voraussetzungen, daß die Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Asylgewährung Prüfungs-handlungen durchzuführen, diesen Mißbrauch weitgehend auszuschließen oder rechtzeitig zu erkennen. Liegt ein Mißbrauch vor, kann das Asyl aufgehoben werden.

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