Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 384

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 384 (NJ DDR 1976, S. 384); trägt zur weiteren Entwicklung und Vertiefung der Beziehungen zwischen unseren beiden Ländern bei./17/ Auf dem IX. Parteitag führte der Leiter der Delegation des Zentralkomitees der KPdSU, Genosse M. A. Sus-1 o w , Mitglied des Politbüros und Sekretär des Zentralkomitees der KPdSU, hierzu aus: „Unsere Partei, das Sowjetvolk schätzen hoch die Freundschaftsbeziehungen, die die Sowjetunion mit der Deutschen Demokratischen Republik verbinden. Diese Beziehungen haben sich nicht von selbst herausgebildet, sie wurden und werden im Laufe vieler Jahre von den Kommunisten, der Arbeiterklasse und den Werktätigen beider Länder gestaltet. Und wir empfinden tiefe Genugtuung, daß unsere Freundschaft heute nicht nur ein Anliegen der Vorhut, sondern auch der breiten Volksmassen ist, daß IW Vgl. dazu H. Kröger, „Weitere Ausgestaltung der völkerrechtlichen Fundamente des brüderlichen Bündnisses zwischen der DDR und der UdSSR“, NJ 1975 S. 647 ff. zwischen unseren Parteien eine Gemeinsamkeit der Ansichten über alle aktuellen Fragen der Gegenwart besteht, daß sich in den Beziehungen zwischen unseren Zentralkomitees eine Atmosphäre der Aufrichtigkeit, der gegenseitigen Achtung und des kameradschaftlichen Vertrauens herausgebildet hat.“/18/ Wir werden unsere Anstrengungen zur Erfüllung der den Justizorganen der DDR übertragenen Aufgaben mit dem Studium der allgemeingültigen Erfahrungen der sowjetischen Rechtspraxis verbinden und ihre Verallgemeinerung unter unseren konkreten Bedingungen anstreben. Aus dieser Quelle prinzipieller freundschaftlicher Zusammenarbeit und Verbundenheit schöpfen wir neues Wissen zur Schaffung der grundlegenden Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus. I1W M. A. Suslow, „Fest verbündet für die kommunistische Sache“, ND vom 20. Mai 1976, S. 3. JUTTA MUHLMANN, Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig Dipl.-Psych. Dr. ROLF RINDERT, wiss. Mitarbeiter an der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universitdt Leipzig Einige psychologische Aspekte der Verhandlungsführung in Eheverfahren Zu den grundlegenden Aufgaben der Gerichte im Eheverfahren gehört es, bei noch nicht sinnlos gewordenen Ehen Konfliktsituationen überwinden zu helfen; auf die Ehegatten erzieherisch einzuwirken, um sie zu gesellschaftlich verantwortungsbewußtem Verhalten zu Ehe und Familie, insbesondere gegenüber ihren Kindern zu veranlassen; berechtigte Interessen der Ehegatten und ihrer Kinder zu schützen; sinnlos gewordene Ehen zu beenden. Diese Aufgabenstellung erfordert vom Gericht eine sorgfältige, die jeweilige Ehesituation berücksichtigende Behandlung der Ehesachen. Es hat „in einem konzentrierten und zügigen Verfahren die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen aufzuklären, wahrheitsgemäß festzustellen und nach den Rechtsvorschriften zu entscheiden“ (§ 2 Abs. 2 ZPO). In diese gesetzliche Forderung sind alle positiven Erfahrungen eingeflossen, die die Gerichte in dem Bemühen um eine rationelle und effektive Gestaltung der Verfahren in der Vergangenheit gesammelt haben. Um das für alle Verfahren in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen geltende Prinzip der untrennbaren Einheit von Rationalität, Effektivität und Qualität zu verwirklichen, ist es unerläßlich, die Eheverfahren differenziert zu bearbeiten: Zum einen bedeutet das, alle prozessualen Möglichkeiten zur Eheerhaltung verantwortungsbewußt zu prüfen und in den geeigneten Fällen zu nutzen. Das beginnt mit der Gestaltung der Aussöhnungsverhandlung (§ 48 Abs. 1 ZPO), setzt sich fort über die Möglichkeit der Wiederholung der Aussöhnungsverhandlung (§ 48 Abs. 4 ZPO) und der Aussetzung des Verfahrens, wenn begründete Aussicht auf Überwindung des Konflikts und Aussöhnung der Ehegatten besteht (§ 49 Abs. 1 ZPO). Zum anderen bedeutet das, alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um solche Ehen, die ihren Sinn verloren haben, so schnell wie möglich aufzulösen. Das betrifft vor allem kinderlose Ehen, wenn beide Ehegatten die Scheidung begehren. Das Verfahren kann in solchen Fällen gemäß § 50 ZPO ohne Aussöhnungsverhandlung durchgeführt werden. Unter diesen Gesichtspunkten muß auch die Regelung des § 51 Abs. 2 ZPO gesehen werden, in Ehescheidungssachen die streitige Verhandlung sofort im Anschluß an die Aussöhnungs- verhandlung durchzuführen, „wenn beide Ehegatten geschieden werden wollen und sich im Ergebnis der Aussöhnungsbemühungen herausgestellt hat, daß sie keine Möglichkeit mehr sehen, ihre Konflikte zu überwinden und die Ehe zu erhalten“. Von diesen prozessualen Möglichkeiten einer differenzierten Behandlung der Ehescheidungssachen müssen sich die Gerichte vorrangig leiten lassen, wenn sie sich mit Fragen der besseren inhaltlichen und methodischen Vorbereitung und Ausgestaltung der Eheverfahren, darunter auch mit psychologischen Aspekten der Verfahrensgestaltung, beschäftigen. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Richter und Schöffen müssen sich stets der Tatsache bewußt sein, daß in jedem Verfahren in angemessener Form konkrete Feststellungen über die Lebensverhältnisse und Entwicklungsbedingungen der vom Ehekonflikt betroffenen Ehegatten und Kinder geboten sind. Die getroffenen Feststellungen sind in gebührender Weise zu würdigen, wobei es auch auf eine sachbezogene politisch-ideologische und ethisch-moralische Auseinandersetzung und Wertung ankommt. Dabei sind psychologische Aspekte zu beachten. Bereits an dieser Stelle sei jedoch einschränkend vermerkt, daß psychologische Erkenntnisse und Erfahrungen, die der Richter anwendet, in zweckdienlicher Weise der im Tatbestand des § 24 FGB vorgegebenen Aufgabenstellung des Verfahrens unterzuordnen sind. Damit ist auch die grundsätzliche Orientierung für den Umfang und die Grenzen psychologischer Fragestellungen in Eheverfahren gegeben. Psychologische Erkenntnisse haben hier die spezifische Funktion, dem Richter zu helfen, bestimmte vom Tatbestand geforderte Einschätzungen vorzunehmen. Die Anwendung der Psychologie darf also keinesfalls Selbstzweck werden, da sonst die Gefahr des Subjektivismus entsteht, die Gefahr, daß sich der Richter mit einer Prozeßpartei mehr oder minder stark identifiziert. Der Richter darf nicht durch „Psyehologisieren“ von der exakten juristischen Prüfung des gesetzlichen Tatbestandes abgelenkt werden. Vielmehr sollen psychologische Erwägungen, Überlegungen und Kenntnisse zu einer konzentrierten und gründlichen Verhandlungsführung beitragen, d. h. letztlich, der rationellen und effektiven Durchführung des Verfahrens dienen. fit 384;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 384 (NJ DDR 1976, S. 384) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 384 (NJ DDR 1976, S. 384)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit. Die Mobilmachung wird durch den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet. Auf der Grundlage der Anordnung über die Mobilmachung der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung zu stehen, so muß durch die zuständige operative Diensteinheit eine durchgängige operative Kontrolle gewährleistet werden. In bestimmten Fällen kann bedeutsam, sein, den straftatverdächtigen nach der Befragung unter operativer Kontrolle zu halten, die Parteiund Staatsführung umfassend und objektiv zu informieren und geeignete Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit einzuleiten. Nunmehr soll verdeutlicht werden, welche konkreten Aufgabenstellungen sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? stets relativen Charakter trägt, muß bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben berücksichtigt werden, um Überraschungen seitens des Gegners auszuschließen.

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