Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 333 (NJ DDR 1976, S. 333); artige (vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche) Ansprüche zusammenzurechnen. Die Summe der Werte gleichartiger Ansprüche bildet den Gebühren-wert./15/ Treffen vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zusammen, dann wird jedoch der Gebührenwert durch den höheren Anspruch bestimmt. Dabei ist es unbeachtlich, ob das Zusammentreffen der ungleichartigen Ansprüche in einem Verfahren auf eine Anspruchshäufung oder auf eine Verbindung der Verfahren zurückzuführen ist./16/ Für die nach § 13 Abs. 1 ZPO in die Ehesache einzubeziehenden Regelungen des Erziehungsrechts und des Unterhalts für die Zeit nach der Eheauflösung werden keine Gerichtsgebühren erhoben, da diese Regelungen zwingend Bestandteil der Ehesache sind und sich für diese der Gebührenwert aus dem Bruttoeinkommen beider Ehegatten in den letzten vier Monaten vor der Einreichung der Klage oder der Einlegung der Berufung ergibt (§ 172 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO). Da der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten im Gegensatz zum Erziehungsrecht und zum Unterhalt der Kinder nur dann in die Ehesache einbezogen wird, wenn es der Ehegatte beantragt, entsteht für mitwirkende Rechtsanwälte in diesem Fall ein Gebührenanspruch nach dem Wert des beantragten Unterhalts, jedoch höchstens bis zu einem Jahresbetrag. Dagegen läßt die nicht von den Anträgen der Prozeßparteien abhängige Verhandlung und Entscheidung über das Erziehungsrecht und den Unterhalt der Kinder (§ 25 FGB, § 13 Abs. 1 ZPO) für mitwirkende Rechtsanwälte keinen besonderen Gebührenanspruch entstehen. Soweit § 172 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO eine Gebührenwertberechnung für Verfahren über das elterliche Erziehungsrecht vorsieht, gilt das nur für selbständige außerhalb einer Ehesache durchgeführte Verfahren. Rechtsanwälte haben nach der RAGO Gebühren für einzelne Prozeßhandlungen zu beanspruchen. Deshalb ist zu beachten, daß diesen Einzelgebühren unterschiedliche Gebührenwerte zugrunde liegen können. Wird z. B. in einem Verfahren nur über einen Teilanspruch Beweis erhoben, dann ist für die Beweisgebühr (§ 13 Abs. 1 Ziff. 3 RAGO) und ggf. auch für die Gebühr für die weitere Verhandlung (§17 RAGO) nur der Wert dieses Teilanspruchs maßgeblich, während die Prozeßgebühr (§ 13 Abs. 1 Ziff. 1 RAGO) und die Verhandlungsgebühr (§ 13 Abs. 1 Ziff. 2 RAGO) nach dem Gebührenwert zu berechnen sind, nach dem auch die Gerichtsgebühren berechnet werden. Das kann in den Fällen, in denen eine Festsetzung des Gebührenwerts erforderlich wird, Veranlassung sein, diese getrennt für die Gerichtsgebühren und für die Rechtsanwaltsgebühren und bei letzteren auch getrennt für die einzelnen Prozeßhandlungen vorzunehmen. Das muß insbesondere dann geschehen, wenn es von einem mitwirkenden Rechtsanwalt beantragt wird. Der Gebührenwert für die Berufung wird durch den vom Berufungskläger gestellten Antrag bestimmt. Das gilt auch dann, wenn sich die Berufung nur gegen eine Teilentscheidung richtet, aber eine weitergehende Überprüfung des Urteils zur Folge hat (vgl. §§ 153 Abs. 2 und 3, 154 Abs. 1 ZPO). AS/ Wird mit einer Klage z. B. die Aufhebung eines Wohnung-mletverhältnisses (Wert: Jahresbetrag des Mietpreises), die Verurteilung zur künftigen Mietzahlung bis zur Räumung (Wert: Jahresbetrag des Mietpreises) und ein rüdeständiger Mietbetrag (Wert: Betrag der Forderung) geltend gemacht, bildet die Summe dieser drei Ansprüche den Gebührenwert. /16/ Wird über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Anspruch vorab entschieden (§ 77 Abs. 4 ZPO), so hat das auf die Wertberechnung keinen Einfluß, während die Trennung mehrerer Ansprüche gemäß § 34 Ziff. 2 ZPO auch zur getrennten Wertberechnung und Gebührenerhebung in jedem Elnzelverfahren führt. Gebührenvorauszahlungen, die vor der Trennung 1m ursprünglichen Verfahren geleistet wurden, sind auf die Elnzelverfahren entsprechend zu verrechnen. Die Kostenentscheidung des Gerichts Das Gericht hat in der Entscheidung, durch die das Verfahren in der Instanz beendet wird, auch darüber zu befinden, in welchem Umfang die Prozeßparteien die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Wird das Verfahren nicht durch eine Entscheidung des Gerichts, sondern auf andere Weise beendet, dann ist durch besonderen Beschluß über die Kosten zu entscheiden (§ 173 Abs. 1 ZPO). Eine Kostenentscheidung ist dann nicht erforderlich, wenn das Verfahren durch eine gerichtliche Einigung (auch) über die Verfahrenskosten beendet wird (vgl. § 175 Abs. 2 ZPO) oder wenn es keinen Antragsgegner gibt. Das ist außer im Todeserklärungs- und im Aufgebotsverfahren der Fall, wenn dem Verklagten zum Zeitpunkt der Klagerücknahme die Klage noch nicht zugestellt war./17/ Aus § 2 Abs. 1 Justizkostenordnung ergibt sich, daß in diesen Fällen derjenige Zahlungspflichtiger ist, der zur Kostenvorauszahlung verpflichtet ist. Die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Vollstreckungskosten (§ 176 Abs. 3 ZPO) braucht nicht durch eine Kostenentscheidung ausgesprochen zu werden, da diese Kosten gemäß § 86 Abs. 3 ZPO mit dem Anspruch des Gläubigers zu vollstrecken sind. Der Sekretär hat bei Einleitung der Vollstreckung die Richtigkeit der vom Gläubiger berechneten Kosten der Vollstreckung nachzuprüfen. Einer besonderen Kostenfestsetzung bedarf es auch dann nicht, wenn der Sekretär die Kosten des Gläubigers nicht anerkennt. In diesem Fall hat er dem Gläubiger davon Mitteilung zu machen, der seinerseits gegen die Nichtberücksichtigung seiner Kosten nach § 135 Abs. 3 ZPO Einwendungen erheben kann. Die Voraussetzungen, die für die Kostenentscheidung des Gerichts maßgeblich sind, ergeben sich aus den §§ 174 bis 176 ZPO: Für Zivilrechts- und Familienrechtssachen (mit Ausnahme der Ehesachen) gilt der Grundsatz, daß der unterlegenen Partei die Kosten des Verfahrens allein oder bei teilweisem Unterliegen zu einem entsprechenden Anteil aufzuerlegen sind. Das Gericht kann hiervon jedoch abweichen und einer anderen Prozeßpartei die Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn diese zur Klage Anlaß gegeben hat oder wenn die abweichende Kostenentscheidung den Umständen nach/18/ gerechtfertigt ist (§ 174 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 ZPO). In Ehesachen hat das Gericht bei seiner Kostenentscheidung sowohl die in der Sache getroffenen Feststellungen als auch die wirtschaftliche Lage der Prozeßparteien zu berücksichtigen (§§ 174 Abs. 3 Satz 1, 175 Abs. 3 und 4 ZPO). In Arbeitsrechtssachen muß nur über die Pflicht zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens entschieden werden, da Gerichtskosten für Arbeitsrechtssachen nicht erhoben werden. Dabei güt der Grundsatz, daß jede Prozeßpartei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Dieser Grundsatz wird aber durchbrochen, wenn der Betrieb im Verfahren ganz oder teilweise unterliegt; in diesem Fall sind dem Betrieb die gesamten außergerichtlichen Kosten die eigenen und die des Werktätigen einschließlich der Kosten eines vom Werktätigen beauftragten Rechtsanwalts aufzuerlegen (§ 174 Abs. 4 ZPO). Daraus ergibt sich, daß der Werktätige in keinem Fall Kosten des Betriebes zu tragen hat. Von dieser Regelung kann das Gericht nicht abweichen. A7/ In diesem Fall findet § 175 Abs. 1 ZPO keine Anwendung. Dem „Verklagten“ können keine Kosten auf erlegt werden, well er noch nicht in das Verfahren einbezogen, also auch noch nicht „Verklagter“ war. ft.8/ Solche Umstände können sich aus dem Sachverhalt und ln Verbindung damit auch aus der sozialen Lage der Prozeß-parteden ergeben. 333;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 333 (NJ DDR 1976, S. 333) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 333 (NJ DDR 1976, S. 333)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageein Schätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheiten Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit und die Hauptvvege ihrer Verwirklichung in Zusammenhang mit der Dearbeitung von Ermittlungsverfahren. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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