Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1976, Seite 16

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Seite 16 (NJ DDR 1976, S. 16); des Verfahrens zugleich die Auskünfte über das Arbeitseinkommen einzuholen und nach Eingang den Prozeßparteien mit einer Frist zur Stellungnahme zuzuleiten. Wie die Praxis beweist, kommt es nicht selten vor, daß der Unterhaltsberechtigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter und der Unterhaltsverpflichtete gemeinsam die Rechtsauskunftsstelle des Gerichts aufsuchen, die erforderlichen Unterlagen über das Einkommen vorlegen und sich danach erkundigen, in welcher Höhe bei verändertem Einkommen Unterhalt gezahlt werden muß. Hier empfiehlt es sich, von der Möglichkeit des § 47 ZPO Gebrauch zu machen, d. h. die Bürger zu unterstützen, ihren Konflikt außerhalb eines Verfahrens durch eine Einigung beizulegen und diese durch Protokollierung zu bestätigen. Dadurch kann ihnen ein Unterhaltsprozeß erspart werden. Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Von wesentlicher Bedeutung für die zutreffende Fest-steüung der Höhe des Unterhalts ist eine zuverlässige Ermittlung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten. Nach wie vor werden sich die Gerichte dabei vor allem auf die Lohnbescheinigung des Betriebes stützen müssen. § 53 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO stellt klar, daß es sich bei der Lohnlbescheinigung um ein Beweismittel handelt. Das bedeutet, daß es nicht mehr Angelegenheit der Prozeßparteien ist, die Lohnbescheinigung beizubringen, sondern daß diese in Vorbereitung der Verhandlung und Entscheidung vom Gericht anzufordern ist (§33 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). Das erhöht die Sicherheit, daß die Lohnbescheinigung vollständig ist. Nicht in allen Unterhaitsverfahren kann die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Verklagten und damit die Entscheidung über die Höhe des Unterhalts auf der Grundlage einer Auskunft des Betriebes erfolgen./4/ In solchen Verfahren ist die Aufgabe des Gerichts wesent-Uch komplizierter. Bei freiberuflich Tätigen und bei Gewerbetreibenden bieten § 33 Abs. 2 Ziff. 3 und § 53 Ziff. 6 i. V. m. § 6 Abs. 2 ZPO dem Gericht bessere Mögüchkeiten der Sachaufklärung als bisher. Schüeßüch eröffnet § 52 Abs. 2 ZPO auch die Mögüchlceit, das Einkommen und die Unterhaltshöhe zu schätzen. Das setzt aber voraus, daß zuvor alle möglichen Tatsachenfeststellungen getroffen werden, weil sonst eine Schätzung „unter Würdigung aller Umstände“ kaum mögüch ist./5/ Wird die Schätzung des Einkommens nicht auf die erforderüchen Sachverhaltsfeststellungen gestützt und daraus logisch abgeleitet, so kann das Gericht u. U. zu /4/ Es handelt sich dabei meist um Verfahren, in denen die Anschrift des verklagten Unterhaltsverpflichteten nicht bekannt ist und für ihn der Prozeß durch einen Prozeßbeauftragten geführt wird (§36 Ziff. 3 ZPO), oder um Verfahren, in denen der Verklagte im Ausland lebt, selbst keinen Beitrag zur Feststellung des Sachverhalts leistet und auch im Wege des Rechtshilfeersuchens durch die zuständigen Organe des anderen Staates eine Aufklärung der Einkommensverhältnisse nicht möglich ist. /5/ Ein Unterhaltsverpflichteter mit bekanntem oder unbekanntem Aufenthalt im Ausland hat sich in der Regel irgendwann einmal in der DDR auf gehalten oder sogar längere Zeit hier gelebt. Die Beweisaufnahme wird sich irt solchen Fällen, gestützt auf die umfassenden Ausführungen des Klägers zu dieser Frage, zunächst darauf zu konzentrieren haben, was in dieser Zeit über den Beruf bzw. die Berufsausbildung, die sonstigen Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten bekannt war. Weiter ist es von wesentlicher Bedeutung, in welchem Staat der Erde der Verklagte bei bekannter Anschrift lebt bzw. bei unbekannter Anschrift unter Berücksichtigung seiner Vorgeschichte vermutlich lebt. Angesichts der unterschiedlichen Arbeits- und Lebensbedingungen insbesondere in den jungen Nationalstaaten und auf Grund der Arbeitslosigkeit und Inflation in den kapitalistischen Staaten ist es nicht möglich, davon auszugehen, daß das Einkommen in jedem Fall dadurch geschätzt werden kann, daß von der beruflichen Qualifikation und dem in der DDR bei dieser Qualifikation geltenden Tariflohn ausgegangen wird. Unterhaltssätzen gelangen, die die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten bei weitem übersteigen oder unterschreiten. Beides verletzt die Interessen des Unterhaltsberechtigten. Bei der Festlegung eines zu geringen Unterhalts hegt das auf der Hand. Bei der Festlegung eines irreal überhöhten Unterhalts ist mit Vollstrek-kungsschutzmaßnahmen zu rechnen (§§ 107 Abs. 1 bzw. 131 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO) und im Ausland u. U. sogar damit, daß die gesamte Entscheidung nicht anerkannt und vollstreckt wird. Die gleichen Überlegungen sind auch anzustellen, wenn das Gericht eine einstweiüge Anordnung über den Unterhalt erläßt. Die Unterhaltshöhe in der einstweiügen Anordnung muß in jedem Falle so bemessen werden, daß mit Sicherheit der bei einer Verurteilung des Verklagten zu erwartende Unterhaltsbetrag nicht überschritten wird. Die dargelegten Probleme zeigen, daß die Anwendung des § 52 Abs. 2 ZPO in Unterhaltsverfahren besonders hohe Anforderungen nicht nur an das Gericht, sondern auch an die Mitwirkung des Klägers stellt. Möglichkeit der Verbindung von Klagen im Unterhaltsabänderungsverfahren Hin und wieder kommt es in Verfahren über die Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung' vor, daß die umfassende Untersuchung aller seit der letzten Unterhaltsfestsetzung eingetretenen Veränderungen auf bei-v den Seiten zu dem Ergebnis führt, daß nicht nur die mit der Klage erstrebte Veränderung (z. B. Herabsetzung des bisherigen Unterhalts) nicht gerechtfertigt ist, sondern vielmehr Gründe für eine Abänderung in der entgegengesetzten Richtung vorliegen (also eine Erhöhung des Unterhalts begründet ist). Ist in solchen Fällen eine der Rechtslage entsprechende Einigung der Prozeßparteien nicht zu erreichen, sollte der Verklagte auf die Mögüchkeit, auch seinerseits Abänderungsklage einzureichen, und auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hingewiesen werden (§2 Abs. 3 ZPO). Entschließt sich der Verklagte zur Klage, solange über die Klage des Klägers noch nicht entschieden ist, so ist in der Regel im Interesse der vollständigen Beseitigung des Konflikts die Verbindung beider Sachen anzuordnen (§ 34 Ziff. 1 ZPO). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß die Form-vorschrift für die Klage (§ 11 Abs. 1 ZPO) auch durch die Aufnahme der Klage in das Protokoll der mündlichen Verhandlung gewahrt wird. Das ergibt sich aus dem allgemeinen, z. B. in §§ 66 und 67 ZGB zum Ausdruck kommenden Prinzip, daß die höhere Form die niedere ersetzt. Gegenüber der einfachen Schriftform, aber auch gegenüber der Aufnahme in der Rechfsantrag-stelle stellt das vom Vorsitzenden des Gerichts bestätigte Protokoll (§ 69 Abs. 1 ZPO) die höhere Form dar. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß der Vorsitzende verpflichtet ist, in jedem Fall eine vom Verklagten gegen den Kläger beabsichtigte Klage in der Verhandlung zu Protokoll zu nehmen. Einen gesetzlichen Anspruch haben die Prozeßparteien nur auf eine Klageaufnahme durch die Rechtsantragstelle. Ist aber das Prozeßgericht ''örtlich zuständig und ergibt die Prüfung, daß der Klageantrag (§§ 28, 31 ZPO) gerechtfertigt ist und daß die Sache, wenn eine selbständige Klage eingereicht worden wäre, auf jeden Fall mit dem anhängigen Verfahren verbunden würde, dann sollte der Vorsitzende die Klage zu Protokoll nehmen und anschließend die Verbindung anordnen. Der Weg über die Rechtsantragstelle wäre dann für die Prozeßparteien und das Gericht nur ein Umweg. Die Anordnung der Verbindung der Klagen schließt nicht eine Abkürzung der Einlassungsfrist nach § 37 16;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 30. Jahrgang 1976, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976. Die Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1976 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1976 auf Seite 760. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 30. Jahrgang 1976 (NJ DDR 1976, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1976, S. 1-760).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Maßnahmen und Schritte zur kontinuierlichen und zielgerichteten Heiterführung der Arbeitsteilung -und Spezialisierung nicht zu strukturellen Verselbständigungen führen. Durch konkrete Maßnahmen und Festlegungen, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit und Voraussetzung zur Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung und weit er strafprozessualer Rechte. Die ahrung der. verfassungsmäßigen Grundrechte Beschul- digter, insbesondere die Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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