Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 93 (NJ DDR 1975, S. 93); u an eine ordnungsgemäße Arbeit der Gerichte zu stellen sind. Es wäre geboten gewesen, von beiden Parteien Verdienstbescheinigungen für die letzten sechs Monate vor Klageerhebung beizuziehen. Falls erforderlich, hätte für einen länger zurückliegenden Zeitraum auf die Auskünfte in den Vorprozeßakten zurückgegriffen werden können, zweckmäßigerweise jedoch auf die Akten des zweiten Eheverfahrens, die für beide Parteien das Einkommen von August 1972 bis April 1973 ausweisen. Dabei wäre auch zu klären gewesen, weshalb die monatlichen Einkünfte des Verklagten so große Unterschiede aufweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Kreisgericht zu prüfen haben, über welches monatliche Durchschnittseinkommen beide Parteien verfügen. Sollte sich dabei ergeben, daß die Klägerin wie aus den früheren Verdienstbescheinigungen zu entnehmen ist ein höheres Einkommen als der Verklagte hat, wird es unter Beachtung der Grundsätze des obengenannten Urteils des Obersten Gerichts nur möglich sein, den Verklagten zu verurteilen, sich entsprechend dem beiderseitigen Einkommen an den wiederkehrenden Ausgaben für den Haushalt zu beteiligen. Hingegen wird es, wenn sein Verdienst etwa dem der Klägerin entspricht oder niedriger liegt, nicht möglich sein, ihn zu verpflichten, einen weitergehenden Unterhaltsbetrag gemäß § 17 FGB zu zahlen. §39 FGB; §133 BGB; §§2, 20, 25 FVerfO; OG-Richt-linie Nr. 24. 1. Der zivilrechtliche Grundsatz, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht, an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB), ist auch im Familienrecht entsprechend anzuwenden. 2. Eine außergerichtliche Vereinbarung über die Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens widerspricht genauso wie ein gerichtlicher Vergleich nicht schon deshalb familienrechtlichen Prinzipien, weil sie mit den Verteilungsregeln des § 39 FGB nicht allenthalben übereinstimmt. Eine solche Vereinbarung kann auch dann noch zu billigen sein, wenn ein Ehegatte zugunsten des anderen auf seinen Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen gänzlich verzichtet, ohne daß ein Sonderfall gemäß Abschn. AII, Ziff. 8 der OG-Richtlinie Nr. 24 gegeben ist. Das Gericht hat jedoch zu prüfen, ob die Interessen eines Ehegatten an angemessener Beteiligung bei der Zuteilung des gemeinschaftlichen Vermögens in schwerwiegender Weise verletzt werden. OG, Urteil vom 20. August 1974 - 1 ZzF 18/74. Die Ehe der Parteien wurde geschieden, das Erziehungsrecht für das Kind der Verklagten übertragen und ihr die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Zur Verteilung ihres gemeinsamen Eigentums und Vermögens hatten die Parteien im Eheverfahren erklärt, daß sie sich außergerichtlich einigen werden. Hierzu hatte der Kläger noch bemerkt, daß er lediglich seine persönlichen Sachen und diejenigen haben wolle, die er vor der Ehe bereits im Besitz hatte. Alles andere solle Alleineigentum der Klägerin werden. Nach Rechtskraft der Scheidung hat der Kläger ein Verfahren auf Vermögensauseinandersetzung (§ 39 FGB)'beantragt. Zur Begründung führte er aus, daß er bereits vor der Ehescheidung mit der Verklagten übereingekommen sei, daß sie alle zum gemeinsamen Eigentum gehörenden Haushaltsgegenstände übernehme und ihm seinen Anteil, den man wertmäßig mit einem Drittel angenommen habe, ratenweise in bar erstatte. Da sich die Verklagte weigere, die Zahlungsvereinbarung zu erfüllen, halte auch er an dem außergerichtlichen Vergleich nicht mehr fest. Der Kläger hat beantragt, ihm Sachen im Schätzwert von etwa 3 000 M in Alleineigentum zu übertragen, die sonst noch vorhandenen Gegenstände der Verklagten zuzuteilen und diese zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 3 000 M zu zahlen. Die Verklagte hat zunächst von den Anträgen des Klägers abweichende Teilungsvörschläge unterbreitet, schließlich jedoch beantragt, die Klage abzuweisen, da der Kläger im Eheverfahren auf alle Ansprüche am gemeinsamen Eigentum und Vermögen verzichtet habe. Hieran sei er gebunden. Der Kläger erwiderte, daß eine solche Auslegung seiner Bemerkung im Eheverfahren weder mit den Grundsätzen des Familienrechts noch mit der Sachlage in Einklang zu bringen sei. Im übrigen habe ihm die Verklagte bereits einige Gegenstände vom gemeinsamen Hausrat überlassen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die vom Kläger in der Ehesache abgegebene Erklärung trage den Charakter einer außergerichtlichen Einigung. Da die Verklagte an ihr festhalte, sei auch der Kläger an sie gebunden. Ihm sei Umfang und Wert des gemeinsamen Eigentums bekannt gewesen. Er habe nur Ansprüche an seinem persönlichen, nicht aber am gemeinsamen Eigentum geltend gemacht, weil er mit der Frau, zu der er Beziehungen aufgenommen habe, nach Berlin verzieheh wollte. Die Erklärung des Klägers verstoße nicht gegen Prinzipien des Familienrechts, da er die Ehezerrüttung verursacht und sich damals in günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen als die Verklagte befunden habe, der im übrigen auch das Erziehungsrecht für das Kind übertragen worden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist, soweit es die beantragte Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens anbelangt, seiner Aufklärungspflicht (§§ 2, 25 FVerfO) nicht im erforderlichen Maße nachgekommen und daher zu rechtlichen Schlußfolgerungen gelangt, die nach dem bisherigen Sach- und Beweisstand zu Bedenken Anlaß geben. Bereits im Eheverfahren hätten die von den Parteien zur Vermögensauseinandersetzung abgegebenen Erklärungen für das Kreisgericht Veranlassung sein müssen, auf eine Klarstellung der tatsächlichen Absichten der Parteien hinzuwirken. Falls der Kläger seinerzeit wirklich auf sämtliche Ansprüche am gemeinsamen Vermögen verzichten wollte, war es nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb es dann noch zusätzlicher außergerichtlicher Vereinbarungen bedurfte. Zur Wahrung der Interessen der Beteiligten hätte schon damals das Kreisgericht auf den Widerspruch aufmerksam machen und in diesem speziellen Fall auch erwägen sollen, ob es unter den gegebenen Umständen erforderlich war, die Beteiligten auf die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche rechtliche Bedenken hinzuweisen. Im Vermögensauseinandersetzungsverfahren hat sich nunmehr der Kläger darauf berufen, er habe mit seiner Erklärung im Eheverfahren zum Ausdruck bringen wollen, er werde alle Gegenstände des gemeinsamen Hausrats der Verklagten überlassen, well bereits mit ihr vereinbart gewesen sei, daß sie ihm seinen Anteil in Geld erstatte. Zu dieser Behauptung hat sich die Verklagte vor dem Kreisgericht nicht erklärt und ist hierzu auch nicht angehalten worden. Zumindest ist das aus den Sitzungsprotokollen nicht zu entnehmen. Da der Vortrag des Klägers schlüssig und möglicherweise mit seiner besagten Erklärung in Einklang zu bringen war, hätte ihm das Kreisgericht nachgehen müssen. Es durfte bei solcher Sachlage nicht ohne nähere Prüfung davon ausgehen, daß der Kläger entschädigungslos der Verklagten sämtliche im gemeinsamen Eigentum stehende Sachen überlassen wollte; dies um so weniger, als im 93;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 93 (NJ DDR 1975, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 93 (NJ DDR 1975, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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