Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 548

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 548 (NJ DDR 1975, S. 548); Bei vorsätzlicher Schädigung oder in gesetzlich besonders festgelegten Fällen wird das Kolchosmitglied in vollem Umfang materiell verantwortlich gemacht. Ist ein Mitglied mit der Entscheidung des Vorstandes nicht einverstanden, kann es das Volksgericht anrufen. Bedeutsam ist ferner die Regelung, nach der das Vermögen des Kolchos, seine Grund- und Umlauffonds, unteilbar sind (Ziff. 12 MSt). Das bedeutet, daß die Mittel dieser Fonds nicht an die Mitglieder verteilt werden dürfen; sie sind nur gemäß der sich aus dem Statut ergebenden Zweckbestimmung zu verwenden. Das Musterstatut erhöht die wirtschaftliche Selbständigkeit des Kolchos. Uber die Höhe der Zuführungen zu den Fonds des Kolchos entscheiden die Kolchosorgane entsprechend den wirtschaftlichen Erfordernissen (Ziff. 36, 37 MSt). Der Kolchos beschließt in eigener Verantwortung auch den Betriebsplan, wobei Ausgangspunkt die Erfüllung des Plans für den staatlichen Aufkauf und die Erfüllung der Verträge über den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte sowie der überplanmäßige Verkauf von Getreide und anderer vom Staat benötigter Agrarprodukte ist (Ziff. 14 MSt). Diese Regelung sichert, daß die wirtschaftliche Tätigkeit des Kolchos voll in die sozialistische Planwirtschaft integriert bleiibt. Die Produktions- und Finanztätigkeit des Kolchos erfolgt auf der Grundlage der wirtschaftlichen Rechnungsführung und durch breite Anwendung materieller und moralischer Stimuli (Ziff. 15 MSt). Das erhöht das Interesse des Kolchos an der ständigen Steigerung der Produktion und der Arbeitsproduktivität bei gleichzeitiger Senkung der Kosten. Das Musterstatut ermöglicht die Bildung spezialisierter zwischenkollektivwirtschaftlicher und staatlichkollektivwirtschaftlicher Betriebe, Organisationen und Vereinigungen, um die materiellen und personellen Kräfte mehrerer Betriebe für Zwecke der Produktion sowie zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Kolchosbauern und der anderen Werktätigen im Territorium zu vereinigen (Ziff. 18, 19 MSt). Damit werden die rechtlichen Voraussetzungen für umfassende Kooperationsbeziehungen innerhalb der sowjetischen Landwirtschaft sowie zwischen Landwirtschaftsbetrieben und Betrieben der verarbeitenden Industrie geschaffen. Den Kolchosen wird das Recht eingeräumt, in eigener Verantwortung Nebenbetriebe und Nebenproduktionen zu entwickeln (Ziff. 17 MSt). Damit werden die Möglichkeiten erweitert, alle Mitglieder ganzjährig zu beschäftigen und ihr Arbeitsvermögen in gesellschaftlichem Interesse optimal zu nutzen. Inzwischen ist vom Ministerium für Landwirtschaft der UdSSR ein Musterstatut über Nebenbetriebe und -gewerbe der Kolchosen, Sowchosen und anderer Landwirtschaftsbetriebe sowie der zwischenkollektivwirtschaftlichen Organisationen erlassen worden./9/ Diese Nebenbetriebe werden im Kolchos auf Beschluß der Mitgliederversammlung bzw. der Bevollmächtigtenversammlung als dessen nachge-ordnete und untergeordnete Produktionseinheiten geschaffen. Sie arbeiten nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Die Gesamtleitung obliegt dem Vorstand des Kolchos. Auch im Nebenbetrieb des Kolchos dürfen in der Regel nur Kolchosmitglieder arbeiten; Fachleute können nur ausnahmsweise eingestellt werden. Mitgliedschaft im Kolchos und Rechte und Pflichten der Mitglieder Ausgehend von der Regelung, daß alle Bürger nach Vollendung des 16. Lebensjahres Kolchosmitglieder werden können (Ziff. 3 MSt), wird die Einheit von Rechten /91 Presse der Sowjetunion (Ausg. B) 1974, Nr. 12, S. 29 H. 548 und Pflichten in bezug auf die Teilnahme an der gemeinsamen Arbeit, hinsichtlich des kollektivwirtschaftlichen Eigentums und in bezug auf die Teilnahme an der Leitung des Kolchos durchgängig gewährleistet (Ziff. 4 und 5 MSt). Die Aufnahme neuer Mitglieder ist ausschließliches Recht der Mitgliederversammlung bzw. der Bevollmächtigtenversammlung. Alle im Kolchos anfallenden Arbeiten sind grundsätzlich nur von den Mitgliedern zu leisten. Die Einstellung von Fachkräften oder anderen Personen auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ist nur ausnahmsweise gestattet, nämlich dann, wenn Fachleute fehlen oder wenn in Arbeitsspitzen die Arbeitskräfte des Kolchos nicht ausreichen (Ziff. 24 MSt). In diesem Zusammenhang ist auch die Pflicht des Kolchos hervorzuheben, durch die Einführung einer wissenschaftlichen Arbeitsorganisation den vollständigen und rationellen Einsatz der Arbeitskräfte in der gesellschaftlichen Produktion zu gewährleisten. Die Austrittserklärung eines Mitglieds muß vom Vorstand und von der Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Gesuchs behandelt werden (Ziff. 7 MSt). Die Vermögensabrechnung mit dem ausgeschiedenen Mitglied erfolgt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, und zwar spätestens innerhalb eines Monats nach der Bestätigung des Jahresberichts des Kolchos. Die Mitglieder haben das Recht auf eine persönliche Hauswirtschaft in einer Größe bis zu 0,5 ha (Ziff. 42 MSt); der Umfang der individuellen Viehhaltung wird im Musterstatut exakt bestimmt (Ziff. 43 MSt). Dadurch wird der Charakter des Kolchosbauemhofes als Nebenwirtschaft wirksam gesichert. Die Festlegung, daß den Kolchosmitgliedem eine feste Vergütung zu gewähren ist (Ziff. 28 MSt), ist ein großer Fortschritt bei der weiteren Festigung der Kolchosordnung. Damit wird das materielle Interesse der Kolchosmitglieder an einer guten gemeinschaftlichen Arbeit und an der Entwicklung der gesellschaftlichen Wirtschaft wesentlich erhöht. Neben der festen Grundvergütung wird das System der Zusatzvergütung sowie anderer Arten der materiellen Stimulierung für die Steigerung der Produktion und die Senkung der Kosten beibehalten. Der besseren materiellen Versorgung der Kolchosbauern dient die vom III. Unionskongreß der Kolchosbauern beschlossene Einführung einer Rentenversorgung für die Kolchosmitglieder. Darüber hinaus sind die Kolchosen berechtigt, aus eigenen Mitteln den Mitgliedern eine Zusatzrente zu gewähren sowie Mittel für den Bau von Erholungsheimen, Sanatorien sowie von Feierabend- und Invalidenheimen bereitzustellen (Ziff. 39, 40 MSt). Weiterentwicklung und Vervollkommnung der Kolchosdemokratie Große Aufmerksamkeit widmete der III. Unionskongreß der weiteren Entwicklung der Kolchosdemokra-tie./10/ Dabei geht es um die Erhöhung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kolchosen sowie darum, die Formen der Teilnahme der Kolchosbauern an der Leitung der kollektivwirtschaftlichen Angelegenheiten zu vervollkommnen. Dem trägt auch das neue Musterstatut Rechnung. So bestimmt es, daß die Leitung des Kolchos auf der Grundlage einer breiten Demokratie und der aktiven Beteiligung der Kolchosmitglieder an der Lösung aller Fragen des Kolchoslebens verwirklicht wird (Ziff. 45 MSt). Dem entspricht der Ausbau der Rechts- /10/ Vgl. hierzu S. S. Beljajewa/M. I. Kosyr, „Das Neue ln der Entwicklung der Kolchosdemokratie“, Sowjetskoje gossu-darstwo 1 prawo 1974, Heft 6, S. 49 ft.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 548 (NJ DDR 1975, S. 548) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 548 (NJ DDR 1975, S. 548)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Handlungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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