Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 46

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 46 (NJ DDR 1975, S. 46); Gebäude noch mindestens 30 Jahre genutzt werden kön-nen./10/ Zur Gewährleistung einer hohen Effektivität hat sich die Praxis der komplexen Modernisierung bewährt. Auf diesem Gebiet sind auch die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für die Einbeziehung privater Grundstücke in die Modernisierungskomplexe vorhanden, so z. B. die VO über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I S. 351). Die komplexe Modernisierung bietet für die Nutzer der Wohnungen die günstigsten Bedingungen zur Verbesserung ihrer Wohnverhältnisse, auch wenn damit vorübergehend Erschwernisse verbunden sind. Auch bei der komplexen Modernisierung ist von den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten auszugehen. Sie kann immer nur einen Teil des vorhandenen Wohn-raums erfassen. Daneben sind rechtliche Voraussetzungen zu schaffen, mit denen die Initiativen der Werktätigen, ihre Wohnbedingungen selbständig zu verbessern, gefördert werden. Das gilt vor allem für jene Gebäude, deren Modernisierung in absehbarer Zeit nicht komplex geplant und durchgeführt werden kann, in denen aber Modernisierungsmaßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigt sind. Eine wichtige Regelung enthält in dieser Hinsicht § 111 des ZGB-Entwurfs, der bestimmt, daß der Vermieter den vom Mieter beabsichtigten Baumaßnahmen zustimmen muß, wenn die Baumaßnahmen zu einer im gesellschaftlichen Interesse liegenden Verbesserung der Wohnung führen. Unterstützung der Bürger bei der individuellen Verbesserung ihrer Wohnbedingungen Die auf dem Gebiet des Um- und Ausbaus sowie bei der Modernisierung von Wohnraum erreichten Ergebnisse machen deutlich, daß viele Bürger bereit sind, umfangreiche Aktivitäten zur Verbesserung ihrer individuellen Wohnbedingungen zu entwickeln und selbst oft erhebliche Kosten zu tragen./ll/ Diese Aktivitäten sind durch die örtlichen Räte zu fördern, weil sie zur Lösung einer gesellschaftlichen Aufgabe beitragen. Dabei sind solche Maßnahmen zu entwickeln, die am effektivsten zu einer Verbesserung der Wohnbedingungen führen. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Realisierung der neuen Befugnisse zu, die das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe den Räten auf dem Gebiet der Modernisierung übertragen hat. Der Ausgestaltung und Ausübung dieser Befugnisse wird gegenwärtig große Aufmerksamkeit geschenkt. Dabei stehen zwei Fragen im Mittelpunkt der Diskussion: 1. Haben bei bestehenden Mietverhältnissen die Mieter subjektive Ansprüche auf Modernisierungsmaßnahmen in ihren Wohnungen ?/12/ 2. Sind die Räte der Städte und Gemeinden berechtigt, einzelnen Eigentümern und Rechtsträgern von Wohn-grundstücken Auflagen zur individuellen Modernisierung zu erteilen ?/13/ /10/ Eine exakte Definition der Modernisierungskategorien enthält die Anlage 2 der DB zur Verwirklichung der Grundsätze für die Planung und Leitung des Prozesses der Reproduktion der Grundfonds auf dem Gebiet des komplexen Wohnungsbaues vom 30. Juni 1972 (GBl. II S. 499). Vgl. auch G. Wegner, „Aufgaben der Volksvertretungen und ihrer Organe bei der Festigung der sozialistischen Rechtsordnung und zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit“, NJ 1973 S. 623 fl. Wegner, der sich besonders für eine Klärung des Inhalts und des Umfangs der Modernisierung ausspricht, hebt ausdrücklich die Befugnis der örtlichen Organe hervor, zur Modernisierung von Wohnraum an die Eigentümer und Rechtsträger Auflagen zu erteilen (a. a. O., S. 629). Uli Vgl. dazu auch H. Krüger, „Die Entwicklung von Mieterinitiativen zur Erhaltung und Verbesserung des Wohnraums mit Hilfe des Wohnungsmietvertrags“, NJ 1974 S. 389 fl. 1121 Vgl. M. Mühlmann, „Mietrechtliche Probleme der Modernisierung von Wohnraum“, NJ 1972 S. 699 ff. (700). Nach Art. 37 der Verfassung ist das Recht jedes Bürgers auf Wohnraum für sich und seine Familie so ausgestaltet, daß es durch jeden Bürger unter Berücksichtigung der volkswirtschaftlichen Möglichkeiten und örtlichen Gegebenheiten verwirklicht werden kann. Damit ist zugleich der Weg zu einer ständigen Verbesserung der Wohnbedingungen fixiert, denn mit dem Wachstum der Volkswirtschaft steigen auch die Möglichkeiten, die individuellen Wohnbedingungen zu verbessern. Es ist deshalb m. E. gerechtfertigt, aus dem verfassungsmäßigen Recht auf Wohnraum auch das Recht auf eine ständige Verbesserung der Wohnbedingungen abzuleiten./14/ Das schließt unter Beachtung des obengenannten Rahmens auch das Recht des Mieters auf Gestaltung seiner Wohnung entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten ein. Die generelle Feststellung, daß die Gestaltung der Wohnbedingungen keine einmalige Aufgabe, sondern ein ständiger Prozeß ist, der sowohl das Wachstum der Bedürfnisse als auch ihre immer bessere Befriedigung einschließt, ist auch die Grundlage der Tätigkeit der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte auf dem Gebiet der Modernisierung von Wohnraum. Mühlmann hat die Auffassung vertreten, daß ein einzelner Mieter, dessen Wohnung nicht in Vorhaben der komplexen Modernisierung einbezogen wurde, gegenüber dem Vermieter keinen subjektiven Anspruch auf Modernisierung seiner Wohnung hat, daß aber der Vermieter verpflichtet ist, es dem Mieter zu ermöglichen, seine Wohnung mit eigenen Leistungen und Mitteln zu modernisieren./15/ Dem entspricht auch die bereits zitierte Regelung des § 111 des ZGB-Entwurfs. Der Auffassung von Mühlmann ist zuzustimmen, jedoch reicht m. E. die Festlegung der Vermieterpflichten in der von ihm dargelegten Weise nicht aus. Vielmehr hat der Vermieter auch die für die individuelle Modernisierung durch den Mieter notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, die zwar außerhalb des Wohnbereichs des Mieters liegen, zur Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen aber unerläßlich sind. Hierunter fällt u. a. die Ausrüstung des Gebäudes mit einem höheren Energieanschlußwert, um die vom Handel angebotenen technischen Gebrauchsgüter (Heißwasserspender, hochleistungsfähige Elektroherde u. ä.) aufstellen zu können. Nur auf dieser Grundlage ist es auch möglich, ein so umfassendes Programm der Austattung der Wohnungen mit 10-A-Elektroinstallation zu verwirklichen, wie es der Gemeinsame Beschluß des Sekretariats des Zentralkomitees der SED und des Ministerrats der DDR über Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgung mit Baureparaturen vom 6. Juni 1972 vorsieht. Erteilung von Auflagen an Eigentümer und Rechtsträger von Wohngrundstücken Die in §§ 14 ff. WRLVO enthaltenen rechtlichen Möglichkeiten, die eine wesentliche Grundlage für die Tätigkeit der örtlichen Räte bilden und eine gute Unterstützung der Bürger bei der Erhaltung und Erweiterung des Wohnraums darstellen, werden durch § 58 Abs. 3 GöV und künftig auch durch das Zivilgesetzbuch (vgl. §§ 94, 110 des ZGB-Entwurfs) erweitert. Obwohl den Baureparaturen an Wohngebäuden eindeutig der Vorrang eingeräumt werden muß und Modernisierungsmaßnahmen nicht auf Kosten der Baureparaturen durchgeführt wer- n.31 Vgl. dazu u. a. R. Nissel/H. Reinwarth, „Rechtsprobleme zum Um- und Ausbau von Wohnungen durch volkseigene Betriebe“, Staat und Recht 1973, Heft 9, S. 1481 fl. (1485). /14/ Vgl. G. Breitenfeld, „Sozialistische Wohnbedürfnisse und Vermieterpflichten nach § 536 BGB“, NJ 1971 S. 18 fl. /15/ M. Mühlmann, a. a. O., S. 700. 46;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 46 (NJ DDR 1975, S. 46) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 46 (NJ DDR 1975, S. 46)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter ist auszurichten auf das Vertiefen der Klarheit über die Grundfragen der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamenGewa takten, von Handlungen mit provokatorisch-demonstrativem Inhalt sowie - der unberechtigten Übermittlung von Informationen und der unerlaubten Übergabe von Gegenständen. Bei Vorkommnissen, die die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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