Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 41

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 41 (NJ DDR 1975, S. 41); wortungslos über strafrechtliche Verbote hinweg, indem er durch praktisches Handeln die Verwirklichung seines deliktischen Vorhabens anstrebt und dabei objektive Umstände und Zusammenhänge ausnutzt und verändert../ Mit diesem Verhalten setzt er sich zu bestimmten strafrechtlich geschützten gesellschaftlichen Verhältnissen in einen unverträglichen Gegensatz und stört und verletzt sie. Der gesellschaftswidrige Versuch eines Diebstahls von sozialistischem Eigentum liegt z. B. vor, wenn der Täter in einem HO-Warenhaus nach einem Radioapparat greift, um ihn sich rechtswidrig zuzueignen, dabei aber entdeckt wird, ehe er sein Vorhaben vollenden kann. Durch die Strafbarerklärung des versuchten Diebstahls ist das sozialistische Eigentum auch gegen solche Handlungen strafrechtlich geschützt. Mit .der Wagnahme-handkmg nutzt der Täter konkrete Bedingungen für die Verwirklichung seines Vorhabens aus und negiert das strafrechtliche Verbot. Er setzt sich mit dieser Verhaltensweise in einen unverträglichen Gegensatz zu den strafrechtlich geschützten sozialistischen Eigentumsverhältnissen. Eigentümlich für jeden Versuch ist, daß es nicht zur Vollendung der Straftat gekommen ist. Die Umstände dafür sind unterschiedlich. Die Vollendung kann von den Fällen des Rücktritts und der tätigen Reue abgesehen u. a. durch folgende Umstände verhindert worden sein: das Eingreifen von staatlichen Organen oder Bürgern vereitelt den Angriff des Täters; dem Angriff des Täters wird ein unerwartet großer Widerstand entgegengesetzt, den er nicht überwinden kann; der Gegenstand des Angriffe war nicht Straftatobjekt im Sinne des betreffenden Tatbestandes (z. B. ein totgeborenes Kind beim Mordversuch oder die eigene Sache beim Diebstahlsversuch); der Gegenstand der Straftat, auf den der Täter mit seiner- Handlung einwirken wollte, befand sich nicht am Ort der Tatausführung; der Täter wandte irrtümlich ein völlig ungeeignetes Mittel oder ein geeignetes Mittel falsch an. In all diesen Fällen ist die Vollendung der Straftat nicht eingetreten, weil der Täter bestimmte Umstände, die er zur Verwirklichung seiner Straftat auszunutzen suchte, falsch eingeschätzt hat. Welcher Art diese Umstände auch sein mögen sie beseitigen nicht die mit der Versuchshandlung erfolgte Ausnutzung anderer Umstände und Zusammenhänge, die Mißachtung des strafrechtlichen Verbots solcher Handlungen, die Störung und Verletzung bestimmter strafrechtlich geschützter gesellschaftlicher Verhältnisse. Die Verhinderung der Vollendung der Straftat durch solche Umstände hebt daher die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit des Versuchs nicht auf. Die Gesellschafts-Widrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit des Versuchs ergeben sich aus der Art und Weise der (begangenen Versuchshandlung und aus den durch sie verletzten strafrechtlich geschützten gesellschaftlichen Verhältnissen. Die Art der Umstände, die die Vollendung der Straftat verhinderten, kann nur den Grad der Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit beeinflussen. Die Möglichkeit der Vollendung der Straftat ist für die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit des Versuchs bedeutsam. Der Versuch wird zwar .bei einer Reihe von Delikten unter Strafe gestellt, weil in diesem Entwicklungsstadium in der Regel generell die 121 Vgl. OG, Urteil vom 20. Januar 1967 - 5 Ust 70/66 - (NJ 1967 S. 353); OG, Urteil vom 17. Januar 1974 - 2 Zst 45/73 -(NJ 1974 S. 182). Möglichkeit der Vollendung vorliegt. Ungeachtet dessen enthält nicht jeder gesellschaftswidrige bzw. gesellschaftsgefährliche Versuch die konkrete Möglichkeit der Vollendung der Straftat (z. B. beim sog. untauglichen Versuch). Dennoch ist auch ein solcher Versuch gesellschaftswidrig bzw. gesellschaftsgefährlich. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Grades der Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit des Versuchs sollte nicht die Frage sein, was mit welchem Mögüchkeitsgrad hätte geschehen können, sondern was mit der Versuchshandlung tatsächlich geschehen ist. Die Frage nach der konkreten Möglichkeit der Vollendung der Straftat muß in diese Fragestellung eingeordnet werden. Strafrechtliche Relevanz des sog. untauglichen Versuchs Die Untauglichkeit des Gegenstandes und die Untauglichkeit des Mittels sind zwar bedeutsame Umstände, die die Vollendung der Straftat verhindern. Sie können jedoch wie alle genannten Umstände die Gesellschaftswidrigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit der Versuchshandlung nicht beseitigen, sondern nur ihren Grad beeinflussen. Das Oberste Gericht stellt daher den Grundsatz auf, daß auch der sog. untaugliche Versuch gesellschaftswidrig bzw. gesellschaftsgefährlich ist und strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet./3/ Auch ein Täter, der einen gefälschten Barscheck in Höhe von 800 M bei der Sparkasse zur Auszahlung dieses Betrags vorlegt und ihn vom Schalterangestellten als nicht einlösbar zurückerhält, begeht einen untauglichen Betrugsversuch. Solche Schecks können bekanntlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 500 M eingelöst werden. Dieser Betrugsversuch ist aber ebenfalls gesellschaftswidrig und begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit. Das Stadtgericht Berlin wies daher in seinem Urteil vom 4. Juli 1972 104 BSB 112/72 (unveröffentlicht) zu Recht das Berufungsvorbringen zurück, mit dem Straflosigkeit dieses Versuchs behauptet worden war. Der Auffassung des Stadtgerichts, entscheidendes Kriterium für die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs sei die Frage, „ob der Versuch einer Straftat nach den Umständen der Begehung geeignet ist, strafrechtlich geschützte gesellschaftliche Beziehungen zu stören“, kann ich jedoch nicht zustimmen. Diese Versuchshandlungen sind nicht nur geeignet, bestimmte strafrechtlich geschützte gesellschaftliche Verhältnisse zu stören, sondern stören und verletzen sie tatsächlich. Auch beim sog. untauglichen Versuch handelt der Täter zielstrebig in Richtung auf die Verwirklichung seines deliktischen Vorhabens und setzt sich durch praktisches Handeln verantwortungslos über strafrechtliche Verbote hinweg. Die Untauglichkeit des Gegenstandes und des Mittels der Straftat sind nicht die einzigen Umstände, die die Vollendung der Straftat verhindern. Sie können daher wie alle übrigen derartigen Umstände nur für den Grad der Gesellschaftswidnigkeit bzw. Gesellschaftsgefährlichkeit des Versuchs bedeutsam sein. Der sog. untaugliche Versuch zieht folglich wie jeder Versuch strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich. Bei der Strafzumessung sind auch hier die in § 21 Abs. 4 StGB festgelegten Kriterien zu beachten. Der sog. untaugliche Versuch weist nicht derartige Besonderheiten auf, daß er als besondere strafrechtliche Kategorie beibehalten werden sollte. Dieser Begriff sollte in unserem Strafrecht nicht mehr verwendet werden, da er von den eigentlichen Problemen ablenkt. /3/ Vgl. die in Fußnote 2 genannten Entscheidungen, vgl. fer-ner Lehrbuch des sowjetischen Strafrechts, a. a. O., S. 438; W. Hennig, Vorbereitung und Versuch im Strafrecht der DDR, Berlin 1966, S. 38 ff.; S. Wittenbeck, „Probleme der Vorbereitung und des Versuchs einer Straftat“, NJ 1967 S. 369 CF. 41;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Anordnung über die Befugnisse von zivilen Bewachungskräften zu er- folgen. Diese Befugnisse dürfen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit jedoch nicht wahrgenommen werden. Die Durchsuchung von Personen zwecks Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die in sonstiger Weise an der Ausschleusung von Bürgern mitwirkten Personen, die von der oder Westberlin aus widerrechtlich in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik, Kontakttätigkeit und Stützpunkttätigkeit, des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur- Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis aber nur dann bewährt, wenn die Aussagebereitschaft des dadurch grundsätzlich gefördert wurde, das heißt, zwischen ihm und dem Pührungsoffizier ein wirkliches Vertrautens-verhältnis im positiven Sinne bestand.

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