Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 161

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 161 (NJ DDR 1975, S. 161); GEORG KNECHT, Direktor des Bezirksgerichts Potsdam, Prof. Dt. HANS REINWARTH und Dr. REINHARD NISSEL, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Der Beitrag der Rechtsantragstellen zur Erhöhung der Effektivität der Zivilverfahren Das Oberste Gericht hat wiederholt eine rationelle Gestaltung der Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechtsverfahren gefordert./l/ Die daraus resultierenden Anforderungen erwachsen allen Mitarbeitern der Gerichte, so auch denen, die in den Rechtsantragstellen der Kreisgerichte/2/ tätig sind. Die Aufgaben, die den Rechtsantragstellen für die Erhöhung der Wirksamkeit der gerichtlichen Verfahren obliegen, lassen sich dann am besten bestimmen, wenn die gerichtliche Wirkungssphäre bei der Verhandlung von Zivilrechtsstreiten näher beleuchtet wird. Die Tätigkeit der Gerichte in Zivilverfahren vollzieht sich in vier von den rechtlich geregelten Verfahrensstadien zu unterscheidenden Phasen, die eine gewisse Selbständigkeit haben und zugleich in wechselseitigem Zusammenhang stehen. Diese Phasen sind die Vorbereitung, die Durchführung und die Beendigung der gerichtlichen Verhandlung sowie die Auswertung des Verfahrens. Aus den spezifischen Aufgaben der Rechtsantragstellen ergibt sich, daß diese vor allem für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wirksam werden müssen. Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Ein rationell und effektiv gestaltetes gerichtliches Verfahren erfordert, die mündliche Verhandlung als Kernstück des gerichtlichen Verfahrens gründlich vorzubereiten. Diese Vorbereitung beeinflußt maßgeblich die Durchführung des Verfahrens und bestimmt wesentlich die Wirksamkeit der zu treffenden Entscheidung. Bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht stets von der Aufgabe auszugehen, den Zivilrechtsstreit zügig und in strikter Übereinstimmung mit den Normen des materiellen und des Verfahrensrechts zu lösen. Voraussetzung dafür ist die tiefgründige, schöpferische und allseitige Vorbereitung der gerichtlichen Verhandlung./3/ Daraus folgt, daß diese Vorbereitung immanenter Bestandteil des Verfahrens ist. Das bedeutet zugleich, daß das konzentrierte Verfahren bereits beim Eingang der Klage beginnen muß und daß die Parteien von Anfang an aktiv mitzuwirken haben. Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ist ein der Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits notwendig vorausgehendes Stadium der gerichtlichen Tätigkeit mit dem Ziel, den Rechtsstreit schnell, vollständig und richtig zu entscheiden und damit den ihm zugrunde liegenden Konflikt zu lösen./4/ tlj Vgl. Insbesondere „Zu Problemen der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Tätigkeit der Bezirks- und Kreisgerichte auf dem Gebiet des Zivil-, Familien-, Arbeitsund LPG-Rechts (Bericht des Präsidiums an die 30. Plenartagung des Obersten Gerichts am 24. März 1971)“, NJ 1971 S. 258 ff.; Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts, „Zur effektiven Durchführung der gerichtlichen Verfahren auf den Gebieten des Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechts“, NJ 1971 S. 568 ff. /2/ Welche Bedeutung den Rechtsantragstellen für die rechtliche Betreuung der Bürger und für die gerichtliche Tätigkeit selbst zukommt, ergibt sich daraus, daß sie erstmals lm Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. September 1974 ausdrücklich erwähnt werden (§ 28 Abs. 2). /3/ Hierauf wird besonders ln der sowjetischen Literatur Immer wieder hingewiesen. Vgl. z. B. T. Jedokomowa, „Die Vorbereitung der Zivllverfahren zur gerichtlichen Verhandlung“, Sowjetskaja justlzija 1973, Heft 9, S. 2 (russ.); Autorenkollektiv unter Leitung von N. M. Gurbatow, Vorbereitung von Zivilsachen zur gerichtlichen Verhandlung, Moskau 1972, S. 3 (russ.). ft/ Vgl. T. N. Dobrowolskaja, „Der Begriff der sowjetischen Rechtsprechung“, Wissenschaftliche Zeitschrift des Unlons- Die Vorbereitung der Verhandlung ist gerichtliche Tätigkeit, die teils auf verfahrensrechtlichen Vorschriften, teils auf allgemeinen Leitungsprinzipien beruht. Die allgemeingültigen Anforderungen bestehen im wesentlichen darin, daß sich das Gericht Kenntnis über den Akteninhalt verschafft sowie die in Frage kommenden gesetzlichen Vorschriften, die Rechtsprechung und Leitungsdokumente des Obersten Gerichts bzw. des Bezirksgerichts und andere zugängliche Grundsatzentscheidungen studiert. Dabei geht es darum, daß der Richter den jeweiligen Streitstoff beherrscht. Nur so kann er prüfen, welche geeigneten Maßnahmen für die effektive Verfahrensdurchführung einzuleiten sind. Zur Realisierung dieser Maßnahmen hat das Gericht die verfahrensrechtlich vorgesehene Möglichkeit, das im jeweiligen Verfahren Erforderliche anzuordnen. Damit kann es wesentlich zu einem zügigen Verfahren beitra-gen./5/ Wichtig ist dabei auch, daß die Schöffen in die Erörterung und Entscheidung von Fragen einbezogen werden, die der Vorbereitung des Verfahrens dienen. Ihre Erfahrungen werden in diesem Verfahrensstadium gegenwärtig noch unzureichend genutzt. Die Einbeziehung ist zur Qualifizierung der Schöffen für ihre Tätigkeit von Bedeutung, und zwar selbst dann, wenn die Schöffen, die an der Vorbereitung beteiligt sind, nicht immer auch in der gleichen Sache an der mündlichen Verhandlung mitwirken. Deshalb muß der gegenwärtige Zustand im Interesse der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Verfahren überwunden werden/6/, wobei allerdings stets das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen zu beachten ist Zu den Maßnahmen, die zur Erreichung der gesellschaftlichen Wirksamkeit des jeweiligen Verfahrens in Betracht zu ziehen sind, gehören insbesondere die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte, die Mitwirkung von Vertretern staatlicher Organe sowie die Durchführung der Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit. Darüber hinaus ist während des Verfahrens stets zu prüfen und im zulässigen Rahmen auch die eine oder andere Maßnahme schon in diesem Stadium zu verwirklichen , ob Informationen und Hinweise an staatliche Organe, andere Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen zu geben sind, ob eine Gerichtskritik, eine Empfehlung oder ein Hinweis i. S. des § 19 GVG erforderlich werden kann und ob sich eine zielgerichtete Verfahrensauswertung anbietet. Im einzelnen hat das Gericht zu prüfen, ob der Inhalt der Schriftsätze der Parteien für die zügige Durchführung der mündlichen Verhandlung ausreichend ist. Ist das nicht der Fall, dann ist die betreffende Partei auf-zufordem, den Schriftsatz zu vervollständigen und soweit vorhanden ergänzende Materialien (Schriftstücke, Urkunden u. ä.) dem Gericht zuzuleiten. Dazu sind konkrete Hinweise zu geben. Instituts für Rechtswissenschaft (Moskau) 1963, Nr. 16, S. 17 und 40 (russ.). Im dargelegten Sinn bestimmt auch H. Reinwarth die Ver-handlungsvorbereltung als Voraussetzung für eine qualifizierte Sachbehandlung des Rechtsstreits (vgl. H. Reinwarth, Die Heranziehung von Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts-saChen nach § 28 GVG als Mittel der Leitung der Rechtsprechung, Diss., Berlin 1967, S. 108). / Vgl. OG, Urteil vom 28. November 1972 - 2 Zz 14A2 - (NJ 1973 S. 212). fS/ Vgl. W. Strasberg, „Maßnahmen zur Erhöhung der Effektivität der Rechtsprechung ln Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, Der SChöffe 1970, Heft 4, S. 113 ff. (118). 161;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 161 (NJ DDR 1975, S. 161) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 161 (NJ DDR 1975, S. 161)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen stellen die genannten Beispiele gestalteter Anlässe und hierauf beruhende Offizialisierungsmaßnahmen durch strafprozessuale Prüfungshandlungen grundsätzlich nur verallgemeinerungsunwürdige Einzelbeispiele dar.

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